Gewillkürte Erbfolge
Bei der gewillkürten Erbfolge bestimmt der Erblasser, wer
sein Vermögen erben soll, indem er ein
Testament macht oder einen Erbvertrag
abschließt. Ermöglicht wird die gewillkürte Erbfolge durch die
Grundentscheidung unserer Verfassung für die
Testierfreiheit.
Die gesetzliche Erbfolge
tritt nur dann ein, wenn der Verstorbene von seiner
Testierfreiheit keinen Gebrauch gemacht hat, seine Verfügungen
nicht (mehr) wirksam sind, sie die Erbfolge nicht abschließend
regeln oder der einzige eingesetzte Erbe nicht
Erbe wird, weil er erbunwürdig
ist oder die Erbschaft ausschlägt (->
Ausschlagung)
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