Gesamthandsgemeinschaft
Steht mehreren Personen Vermögen gemeinschaftlich zu, so
bilden sie eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Vermögensmasse ist
dabei ein Sondervermögen, welches von dem Privatvermögen der
einzelnen Personen (Gesamthänder) zu unterscheiden ist.
Anders als bei einer sog. Bruchteilsgemeinschaft haben die
Gesamthänder keinen konkreten Anteil an einzelnen Gegenständen
des Vermögens (ihnen gehört also z. B. eine Immobilie nicht zur
Hälfte oder einem Drittel). Vielmehr haben sie einen ideellen
Anteil am Sondervermögen (-> Erbteil).
Das bedeutet: Ihnen gehört das gesamte Sondervermögen, begrenzt
durch die Rechte der anderen Gesamthänder an diesem Vermögen.
Über die Gegenstände des gemeinschaftlichen Vermögens können die
Gesamthänder in der Regel nur gemeinsam verfügen.
Neben der Miterbengemeinschaft
bilden insbesondere die Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) und die Ehegatten im Güterstand der
Gütergemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft.
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