Fortsetzungsklausel
Die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) ist nicht vererblich. Stirbt ein Gesellschafter einer GbR,
so sieht das Gesetz vielmehr vor, dass die Gesellschaft
aufgelöst wird. Wollen die Gesellschafter dies verhindern, so
müssen sie eine Fortsetzungsklausel in ihren
Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Sie bewirkt, dass die
Gesellschaft bestehen bleibt und allein mit den verbleibenden
Gesellschaftern fortgeführt wird. Soll die verstorbene Person
durch eine oder mehrere andere Personen ersetzt werden, so
müssen sich die Gesellschafter außerdem auf eine
Eintrittsklausel oder
Nachfolgeklausel verständigen.
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