Form des Erbvertrages
Die Vertragspartner eines
Erbvertrages müssen immer gemeinsam einen
Notar aufsuchen, um den Vertrag
wirksam abzuschließen. Der Erblasser hat dabei persönlich vor
dem Notar zu erscheinen, der Vertragspartner kann sich zur Not
auch vertreten lassen.
Ehegatten und Verlobte, die nicht nur
einen Erbvertrag, sondern auch einen Ehevertrag abschließen
wollen, können Kosten sparen, wenn sie beide Verträge
gleichzeitig abschließen.
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