Form des Erbvertrages

Die Vertragspartner eines Erbvertrages müssen immer gemeinsam einen Notar aufsuchen, um den Vertrag wirksam abzuschließen. Der Erblasser hat dabei persönlich vor dem Notar zu erscheinen, der Vertragspartner kann sich zur Not auch vertreten lassen.

Ehegatten und Verlobte, die nicht nur einen Erbvertrag, sondern auch einen Ehevertrag abschließen wollen, können Kosten sparen, wenn sie beide Verträge gleichzeitig abschließen.

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