Erbunwürdigkeit
Erbunwürdig ist ein Erbe,
Vermächtnisnehmer oder
Pflichtteilsberechtigter, der sich gegenüber dem Erblasser
in Bezug auf dessen Testierfreiheit
eine schwere sittliche Verfehlung hat zuschulden kommen lassen.
War es dem Erblasser nicht möglich, dies in seinem Testament zu
berücksichtigen, so kann der Erbschaftserwerb durch die
betreffende Person nach seinem Tod angefochten werden.
Anders als bei der Enterbung und der
Pflichtteilsentziehung
schließt der Erblasser den Erbunwürdigen also nicht selbst von
der erbrechtlichen Zuwendung aus, sondern Dritte fechten den
Erbschafts-, Vermächtnis- oder Pflichtteilserwerb im Nachhinein
an.
Die Gründe für die Erbunwürdigkeit sind im Gesetz abschließend
aufgezählt. Es handelt sich ausschließlich um Verfehlungen
gegenüber dem Erblasser, die sich gegen die Testiermöglichkeit
bzw. Testierfreiheit richten.
Beispiel: Erbunwürdig ist, wer den Erblasser widerrechtlich
durch Drohung dazu bestimmt hat, eine bestimmte Anordnung in
seinem Testament zu treffen oder aufzuheben.
Die Anfechtung erfolgt durch eine gerichtliche Klage. Sie muss
innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Grund der
Erbunwürdigkeit geltend gemacht werden. Anfechtungsberechtigt
ist jeder, der von dem Wegfall des Erbunwürdigen profitiert. Hat
der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen, so ist die Anfechtung
wegen Erbunwürdigkeit ausgeschlossen.
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