Erbschein
Der Erbschein ist ein dem Erben ausgestelltes Zeugnis über
sein Erbrecht und die damit verbundene Verfügungsberechtigung
über den Nachlass. Er macht den
Rechtsverkehr sicherer, weil sich andere Personen auf den Inhalt
des Erbscheins auch dann verlassen können, wenn sich z. B.
herausstellt, dass die dort als Erbe ausgewiesene Person doch
nicht Erbe geworden ist. Die Vermutung der Richtigkeit und
Vollständigkeit des Erbscheins bezieht sich auf die Tatsache der
Erbenstellung als solcher, die Größe des
Erbteils und Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf den
Nachlass (z. B. Anordnung einer
Nacherbschaft oder
Testamentsvollstreckung).
Ausgestellt wird der Erbschein u. a. auf Antrag des Erben vom
Nachlassgericht. Erben mehrere
Personen, so kann sich jeder Miterbe
einen Teilerbschein über seinen Anteil am Nachlass ausstellen
lassen.
Das Gericht prüft von Amts wegen, ob dem Erben das behauptete
Erbrecht zusteht. Fällt die Prüfung positiv aus, erteilt es dem
Erben den Erbschein, ist es dagegen davon überzeugt, dass der
Antragsteller nicht Erbe ist, weist es den Antrag durch
Beschluss zurück. Ist die Rechts- oder Sachlage unklar, so
erlässt es einen Vorbescheid.
Wurde ein Erbschein erteilt und ergeben sich im Nachhinein
Zweifel an seiner Richtigkeit oder hat sich z. B. die Rechtslage
geändert, weil der Erbe die Erbschaft angefochten hat (->
Anfechtung), so ist das
Nachlassgericht verpflichtet, den Erbschein einzuziehen bzw. für
kraftlos zu erklären.
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