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Erbschaftssteuerreform

Erbschaftssteuerreform

Zum 1.1.2009 trat die letzte große Erbschaftsteuerreform in Kraft. Sie war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 festgestellt hatte, dass es mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren ist, dass Immobilienvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer gegenüber sonstigem Vermögen bevorzugt wird. Das Gericht gab dem Gesetzgeber auf, bis Ende 2008 eine Neuregelung zu schaffen.
 
Die Reform führte insbesondere zu folgenden Änderungen des Erbschaftsteuerrechts:

  •  Bewertung von Immobilienvermögen nach dem Verkehrswert und Festlegung der Methoden zur Bestimmung dieses Wertes für die unterschiedlichen Immobilienarten
  • Witwen, Witwer, eingetragene Lebenspartner und Kinder des Verstorbenen können ein Eigenheim – gleich welchen Wertes – steuerfrei erben, wenn sie mindestens zehn Jahre lang darin wohnen. Bei Kindern gilt dies nur, wenn das Eigenheim eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern hat.
  • Der Erwerb von Betriebsvermögen bleibt steuerfrei, wenn der Betrieb mindestens zehn Jahre lang weitergeführt wird. Wird er nur sieben Jahre lang weitergeführt, fallen 15% Erbschaftssteuer an.
  • Deutliche Anhebung der Freibeträge
  • Eingetragene Lebenspartner erhalten den gleichen Freibetrag wie Ehepartner
  • Anhebung der Steuersätze in den Steuerklassen II und III

 

 
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