Erbschaftssteuerreform
Zum 1.1.2009 trat die letzte große Erbschaftsteuerreform in
Kraft. Sie war notwendig geworden, nachdem das
Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 festgestellt hatte, dass
es mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz nicht zu
vereinbaren ist, dass Immobilienvermögen bei der
Erbschafts- und Schenkungssteuer
gegenüber sonstigem Vermögen bevorzugt wird. Das Gericht gab dem
Gesetzgeber auf, bis Ende 2008 eine Neuregelung zu schaffen.
Die Reform führte insbesondere zu folgenden Änderungen des
Erbschaftsteuerrechts:
- Bewertung von Immobilienvermögen nach dem
Verkehrswert und Festlegung der Methoden zur Bestimmung
dieses Wertes für die unterschiedlichen Immobilienarten
- Witwen, Witwer, eingetragene
Lebenspartner und Kinder des Verstorbenen können ein
Eigenheim – gleich welchen Wertes – steuerfrei erben, wenn
sie mindestens zehn Jahre lang darin wohnen. Bei Kindern
gilt dies nur, wenn das Eigenheim eine Wohnfläche von
maximal 200 Quadratmetern hat.
- Der Erwerb von Betriebsvermögen bleibt steuerfrei, wenn
der Betrieb mindestens zehn Jahre lang weitergeführt wird.
Wird er nur sieben Jahre lang weitergeführt, fallen 15%
Erbschaftssteuer an.
- Deutliche Anhebung der Freibeträge
- Eingetragene Lebenspartner erhalten den gleichen
Freibetrag wie Ehepartner
- Anhebung der Steuersätze in den Steuerklassen II und III
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