Erblasserschulden
Erblasserschulden sind finanzielle Verpflichtungen, die der
Verstorbene bereits zu Lebzeiten hatte und die bei seinem Tod
automatisch auf den oder die Erben übergehen (->
Gesamtrechtsnachfolge).
Lediglich dann, wenn die Verpflichtungen höchstpersönlicher Art
sind, also mit der Person des Erblassers untrennbar verbunden
sind, erlöschen sie mit seinem Tod. Dies gilt z. B. für die
meisten Unterhaltspflichten (->
Unterhaltsansprüche).
Zur Begleichung der Schulden müssen die Erben neben dem Nachlass
grundsätzlich auch ihr Privatvermögen einsetzen. Lediglich dann,
wenn die Nachlassverwaltung
angeordnet oder das
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde, ist die Haftung
für finanzielle Verpflichtungen des Erblassers auf den Nachlass
beschränkt (->
Haftungsbeschränkung).
Bevor die Erben ein Haftungsbeschränkungsverfahren durch einen
Antrag einleiten können, müssen sie sich einen Überblick über
den Nachlass verschaffen. Dies kostet Zeit. Zeit, in der die
Gefahr besteht, dass Nachlassgläubiger ihre Forderungen geltend
machen und bereits in das Privatvermögen der Erben vollstrecken.
Um die Erben vor einem solchen Zugriff zu schützen, räumt der
Gesetzgeber ihnen bestimmte Gegenrechte ein, die sie den
Forderungen der Nachlassgläubiger vorläufig entgegenhalten
können (-> Dreimonatseinrede,
-> Einrede des
Aufgebotsverfahrens).
Zu den
Nachlassverbindlichkeiten gehören neben den
Erblasserschulden die Erbfallschulden
und die Nachlasserbenschulden.
Mehr zur Erbenhaftung.
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