Erbenhaftung
Die Erben haften für alle
Nachlassverbindlichkeiten.
Sie übernehmen mit dem Erbfall die Verbindlichkeiten des
Verstorbenen (-> Erblasserschulden)
und müssen für solche Verbindlichkeiten aufkommen, die mit
seinem Tod entstehen oder dadurch veranlasst sind (->
Erbfallschulden). Hinzu kommen
Verbindlichkeiten, die sie selbst eingehen, um den Nachlass
ordnungsgemäß zu verwalten (->
Nachlasserbenschulden).
Die Haftung ist grundsätzlich unbeschränkt. Die Erben müssen
also im Zweifel neben dem Vermögen des Verstorbenen auch ihr
Privatvermögen einsetzen, um die genannten Verbindlichkeiten zu
erfüllen. Wollen sie dies verhindern, können sie einen Antrag
auf Nachlassverwaltung
stellen. Besteht oder droht Zahlungsunfähigkeit oder ist der
Nachlass überschuldet (-> Überschuldung
des Nachlasses), müssen sie dafür sorgen, dass das
Nachlassinsolvenzverfahren
eingeleitet wird. Auch dies führt dazu, dass die Haftung auf den
Nachlass beschränkt wird. Die Nachlasserbenschulden sind von der
Haftungsbeschränkung jeweils ausgenommen.
Aber auch für die Nachlassgläubiger hat die
Haftungsbeschränkung der
Erben Vorteile. Da die Erben die Verfügungsgewalt über den
Nachlass verlieren, müssen die Gläubiger nicht befürchten, dass
die Erben den Nachlass ungehindert schmälern und ihnen
entziehen. Auch müssen sie nicht damit rechnen, dass eigene
Gläubiger der Erben vor ihnen auf den Nachlass zugreifen. Die
Nachlassgläubiger haben deshalb ebenfalls das Recht, die oben
genannten Verfahren zu beantragen.
Die Entscheidung der Erben für oder gegen eine
Haftungsbeschränkung setzt voraus, dass sie sich einen Überblick
über den Nachlass verschafft haben. Dazu kann auch gehören, dass
sie ggfls. über ein sog.
Aufgebotsverfahren ermitteln, wer eigentlich welche
Forderungen gegen den Nachlass geltend macht.
Wollen Nachlassgläubiger befriedigt werden, noch bevor die
Entscheidung für oder gegen eine Haftungsbeschränkung getroffen
werden kann, können die Erben die Leistung vorerst verweigern,
indem sie sich auf die
Dreimonatseinrede bzw. die
Einrede des
Aufgebotsverfahrens berufen.
Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten einer
Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu
finanzieren, steht den Erben die
Dürftigkeitseinrede zur Verfügung. Sie berechtigt sie dazu,
die Befriedigung der Nachlassgläubiger insoweit zu verweigern,
als der Nachlass nicht ausreicht.
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