Einheitslösung
Ehepartner wollen sich in ihrem gemeinsamen
Ehegattentestament häufig
gegenseitig als Alleinerben einsetzen,
während die gemeinsamen Kinder erst dann erben sollen, wenn auch
der zweite Partner stirbt. Ein Weg, dieses Ziel rechtlich zu
erreichen, ist die Einheitslösung, die auch als „Berliner
Testament“ bezeichnet wird. Nach ihr fällt das Vermögen des
zuerst sterbenden Ehepartners dem anderen Ehepartner zu und
bildet eine Einheit mit dessen Vermögen. Stirbt der zweite
Partner, erhalten die Kinder als
Schlusserben das Vermögen beider Eltern allein von diesem.
Da die Kinder beim Tod des ersten Elternteils nicht
berücksichtigt werden und damit enterbt
sind, können sie an sich ihr
Pflichtteilsrecht geltend machen. Die Eltern wollen dies
allerdings in der Regel verhindern, denn ihre Kinder sollen ja
erst dann am Vermögen teilhaben, wenn auch der zweite Elternteil
stirbt. Es wird deshalb häufig entweder ein
Pflichtteilsverzicht mit den
Kindern vereinbart oder eine sog.
Verwirkungsklausel in das Ehegattentestament aufgenommen.
Alternativ zur Einheitslösung kann auch die sog.
Trennungslösung vereinbart
werden.
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