Ehegattentestament
Ehegatten (und eingetragene
Lebenspartner) wollen häufig gemeinsam darüber entscheiden,
wer ihr Vermögen im Todesfall erhalten soll. Daher gibt es für
sie die Möglichkeit, ein sog. Ehegattentestament zu errichten.
Es zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: Die Partner
testieren zwar jeweils für sich, tun dies aber aufgrund eines
gemeinsamen Entschlusses und in Kenntnis der Verfügungen des
jeweils anderen sowie in der Regel unter Abstimmung der
Verfügungen aufeinander (->
Errichtungszusammenhang).
Bedeutung hat das Ehegattentestament vor allem aus zwei Gründen:
- Zunächst können die Partner ihre einseitigen
Verfügungen voneinander abhängig machen (->
wechselbezügliche
Verfügungen). Die Bindungswirkung tritt ein, sobald ein
Partner stirbt. So können sich beide darauf verlassen, dass
ihr gemeinsamer Plan hinsichtlich des Vermögens auch dann
umgesetzt wird, wenn einer von beiden gestorben ist.
- Darüber hinaus bestehen Formerleichterungen. Wollen die
Partner keinen Notar einschalten, also
ein eigenhändiges Testament
errichten, so genügt es, wenn nur einer von ihnen die dafür
geltenden Formvorschriften einhält und der andere die
gemeinschaftliche Erklärung einfach eigenhändig
mitunterzeichnet (inkl. der Angabe zu Zeit und Ort der
Unterzeichnung).
Was den Inhalt des Testaments betrifft, so setzen sich die
Partner häufig gegenseitig als Alleinerben
ein. Die gemeinsamen Kinder sollen dagegen erst dann erben, wenn
auch der zweite Partner stirbt. Rechtlich kann dieses Ergebnis
auf zwei Wegen erzielt werden, nämlich in Form der sog.
Einheitslösung („Berliner
Testament“) oder der Trennungslösung.
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