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Ehegattentestament

Ehegattentestament

Ehegatten (und eingetragene Lebenspartner) wollen häufig gemeinsam darüber entscheiden, wer ihr Vermögen im Todesfall erhalten soll. Daher gibt es für sie die Möglichkeit, ein sog. Ehegattentestament zu errichten. Es zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: Die Partner testieren zwar jeweils für sich, tun dies aber aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses und in Kenntnis der Verfügungen des jeweils anderen sowie in der Regel unter Abstimmung der Verfügungen aufeinander (-> Errichtungszusammenhang).
 
Bedeutung hat das Ehegattentestament vor allem aus zwei Gründen:
 

  •  Zunächst können die Partner ihre einseitigen Verfügungen voneinander abhängig machen (-> wechselbezügliche Verfügungen). Die Bindungswirkung tritt ein, sobald ein Partner stirbt. So können sich beide darauf verlassen, dass ihr gemeinsamer Plan hinsichtlich des Vermögens auch dann umgesetzt wird, wenn einer von beiden gestorben ist.
  • Darüber hinaus bestehen Formerleichterungen. Wollen die Partner keinen Notar einschalten, also ein eigenhändiges Testament errichten, so genügt es, wenn nur einer von ihnen die dafür geltenden Formvorschriften einhält und der andere die gemeinschaftliche Erklärung einfach eigenhändig mitunterzeichnet (inkl. der Angabe zu Zeit und Ort der Unterzeichnung).

Was den Inhalt des Testaments betrifft, so setzen sich die Partner häufig gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollen dagegen erst dann erben, wenn auch der zweite Partner stirbt. Rechtlich kann dieses Ergebnis auf zwei Wegen erzielt werden, nämlich in Form der sog. Einheitslösung („Berliner Testament“) oder der Trennungslösung.

 

 
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