Drohung
Wurde der Erblasser durch eine widerrechtliche Drohung dazu
gebracht, eine bestimmte Anordnung in seinem
Testament oder
Erbvertrag zu treffen, so ist diese Verfügung anfechtbar.
Handelt es sich um eine einseitige Verfügung, so gelten dafür
die Regeln zur Anfechtung eines
Testaments. Bei vertragsmäßigen und
wechselbezüglichen
Verfügungen sind die Regeln zur
Anfechtung beim Erbvertrag
einschlägig.
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