Dreißigster
Der Dreißigste begründet einen
Vermächtnisanspruch der Familienangehörigen, mit denen der
Verstorbene zusammengelebt hat und die von ihm Unterhalt bezogen
haben. Der Erbe ist verpflichtet, ihnen in den ersten dreißig
Tagen nach dem Erbfall Unterhalt zu
zahlen. Darüber hinaus muss er ihnen erlauben, dass sie Wohnung
und Haushaltsgegenstände weiter nutzen. Hat der Verstorbene in
einem Testament oder
Erbvertrag etwas anderes verfügt, so
geht diese Regelung dem Dreißigsten vor.
Zu den Familienangehörigen gehört auch der Partner in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft
oder in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
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