Dreimonatseinrede
Mit der Dreimonatseinrede können sich die Erben in den ersten
drei Monaten nach Annahme der Erbschaft
vor einem Zugriff der Nachlassgläubiger auf ihr Privatvermögen
schützen. Dieser vorläufige Schutz ist erforderlich, weil die
Erben mit der Annahme der Erbschaft grundsätzlich unbeschränkt,
also auch mit ihrem Privatvermögen haften und es naturgemäß
etwas Zeit in Anspruch nimmt, bis ein Verfahren zur endgültigen
Haftungsbeschränkung (->
Nachlassverwaltung, ->
Nachlassinsolvenz) beantragt werden kann, denn die Erben
müssen sich zunächst einen Überblick über den Nachlass
verschaffen. Wurde ein
Aufgebotsverfahren eingeleitet, können die Erben zur
vorläufigen Haftungsbeschränkung die
Einrede des
Aufgebotsverfahrens erheben. Haben sie die Inventarfrist
versäumt oder bewusst falsche Angaben zum Inventar gemacht,
können sie sich auf keine der beiden Einreden berufen (-> Inventarerrichtung).
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