Bedingte Verfügungen von Todes wegen
Bei bedingten Verfügungen
von Todes wegen wird die Zuwendung an eine Person davon
abhängig gemacht, ob ein bestimmtes ungewisses Ereignis eintritt
(aufschiebende Bedingung) oder nicht eintritt (auflösende
Bedingung). Im ersten Fall erhält der Bedachte die Zuwendung nur
dann, wenn das Ereignis eintritt. Im zweiten Fall darf er sie
nur behalten, wenn das Ereignis nicht eintritt.
Bedingte Verfügungen bieten die Möglichkeit, dem Willen des
Verstorbenen auch dann gerecht zu werden, wenn bestimmte
Umstände eintreten oder nicht eintreten, die er beim Aufsetzen
des Testaments nicht vorhersehen konnte. Hat er beispielsweise
seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt, so entspricht diese
Verfügung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr seinem
Willen, wenn die Ehe geschieden wird.
Der Erblasser kann Bedingungen selbst ausdrücklich formulieren.
Es kann sich aber auch durch Auslegung
des Testaments herausstellen, dass er bestimmte Verfügungen von
einer Bedingung abhängig machen wollte. Im Zweifel helfen
gesetzliche Auslegungsregeln, seinem (mutmaßlichen) Willen
Rechnung zu tragen.
Macht der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich von
bedingten Verfügungen Gebrauch, so geht es ihm häufig darum, auf
das Verhalten anderer Personen Einfluss zu nehmen. (Beispiel:
„Mein Enkel soll meinen Pkw nur dann erhalten, wenn er sein
Studium erfolgreich abschließt.“) Dies ist grundsätzlich
zulässig. Allerdings darf die Bedingung nicht gegen die guten
Sitten verstoßen. Der Erblasser darf sich also nicht durch
Verfügungen von Todes wegen sehr persönliche Entscheidungen des
Bedachten „erkaufen“. Sittenwidrig wäre es beispielsweise, die
Zuwendung davon abhängig zu machen, ob der Bedachte eine
bestimmte Person heiratet oder nicht.
Bedingungen sind außerdem unzulässig, wenn sie die Geltung einer
testamentarischen Verfügung vom Willen einer dritten Person
abhängig machen. (Beispiel: „Mein Enkel soll nur dann erben,
wenn meine Tochter damit einverstanden ist.“) (->
Höchstpersönlichkeit)
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