Ausschlagung des Vermächtnisses
Möchte der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf Erfüllung
des Vermächtnisses nicht behalten, so
kann er gegenüber demjenigen, der den Vermächtnisanspruch zu
erfüllen hat, die Ausschlagung des Vermächtnisses erklären. Eine
bestimmte Frist ist dafür nicht vorgesehen. Der
Vermächtnisnehmer darf das Vermächtnis gegenüber der gleichen
Person aber noch nicht angenommen haben.
Die Ausschlagung ist erst nach dem Tod des Erblassers möglich.
Sie entfaltet keine Wirkungen, wenn sie unter einer Bedingung
oder Zeitbestimmung abgegeben wird. Auch ist es nicht möglich,
sie auf einen Teil des Vermächtnisses zu beschränken.
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