Ausschlagung der Erbschaft
Mit der Ausschlagung erklärt der (vorläufige) Erbe, nicht
Erbe sein zu wollen. So kann er sich davor schützen, dass er z.
B. ein überschuldetes Vermögen vom Verstorbenen übernehmen muss.
Die Folge ist, dass der Anfall der Erbschaft
als nicht erfolgt gilt. Stattdessen wird die Person Erbe, auf
die das Vermögen des Verstorbenen übergangen wäre, wenn der
ausschlagende Erbe zur Zeit des Erbfalls
nicht gelebt hätte. Auch diese Person kann die Erbschaft
wiederum ausschlagen.
Geht der Nachlass auf mehrere Erben über (->
Miterbengemeinschaft), so
muss jeder für sich entscheiden, ob er ausschlagen möchte oder
nicht. Die Ausschlagung bezieht sich in diesem Fall auf den
jeweiligen Erbteil.
Erklärt werden kann die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen
nach Kenntnis vom Tod des Erblassers und dem Berufungsgrund. Der
Erbe muss also auch erfahren haben, auf welcher Grundlage er
Erbe geworden ist. Hat er sich für die Ausschlagung entschieden,
so muss er sich an das
Nachlassgericht wenden und dort offiziell die Ausschlagung
erklären. Alternativ kann er auch einen Notar
einschalten, der die Erklärung öffentlich beglaubigt. Es ist
nicht zulässig, die Erklärung an Bedingungen oder eine
Zeitbestimmung zu knüpfen. Auch kann der Erbe sie nicht auf
einen Teil der Erbschaft beschränken.
Die einmal erfolgte Ausschlagung kann der Erbe in der Regel
nicht rückgängig machen. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen
vorliegen, ist es ihm möglich, die Ausschlagung anzufechten. Die
Anfechtung der Ausschlagung
gilt als Annahme der Erbschaft.
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