Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten
Der Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten spielt im
Zusammenhang mit Erbverträgen eine
Rolle: Hat der Erblasser Teile seines Vermögens in der Absicht
verschenkt, den Vertragserben zu beeinträchtigen, so kann dieser
nach dem Tode des Erblassers einen Bereicherungsanspruch gegen
die beschenkte Person geltend machen, also das Erlangte
herausverlangen. Fehlen dem Vertragserben Informationen zur
Schenkung, so ist der Beschenkte ihm gegenüber zur Auskunft
verpflichtet.
Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist, dass der Vertragserbe
nicht in der Lage ist, sich die nötigen Informationen selbst zu
beschaffen. Dem Beschenkten muss es wiederum zumutbar sein, die
Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus muss der Vertragserbe
Tatsachen vortragen und beweisen, die greifbare Anhaltspunkte
zumindest für eine teilweise Schenkung und die
Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers bieten.
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