Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft
Die Auseinandersetzung der
Miterbengemeinschaft zielt darauf, die Schulden des
Verstorbenen zu begleichen und den verbleibenden Nachlass nach
dem Verhältnis der Erbteile unter den
Erben aufzuteilen. Meist kann der einzelne Erbe erst nach dieser
Teilung des Nachlasses etwas mit dem Erbe anfangen, weil er erst
dann frei darüber verfügen kann. Die Erben haben also in der
Regel ein elementares Interesse an der Auseinandersetzung. Aus
diesem Grund hat der Gesetzgeber ihnen das Recht eingeräumt,
jederzeit die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft
verlangen zu können.
Wie die Auseinandersetzung im Einzelnen vollzogen wird, wer also
welche Nachlassgegenstände erhält, vereinbaren die Erben
untereinander, ggfls. mit Unterstützung des
Nachlassgerichts. Grundsätzlich
wird zunächst versucht, die hinterlassenen Vermögensgegenstände
als solche auf die Erben zu verteilen. Ist dies nicht möglich,
müssen die betreffenden Gegenstände verkauft und der Erlös
verteilt werden. Bei Grundstücken bedeutet dies die
Zwangsversteigerung.
Können sich die Erben nicht darüber einigen, wer welche
Nachlassgegenstände erhalten soll, haben sie die Möglichkeit,
die Hilfe eines Mediators in Anspruch zu nehmen, der zwischen
ihnen vermittelt. Als letzte Möglichkeit bleibt die Austragung
des Streits vor Gericht (->
Teilungsklage).
Sind Konflikte unter den Erben absehbar, so tut der Erblasser
gut daran, einen
Testamentsvollstrecker einzusetzen, damit dieser sich um die
Verwaltung und/oder Auseinandersetzung des Nachlasses kümmert.
Darüber hinaus kann der Erblasser durch
Teilungsanordnungen auf die
Verteilung des Nachlasses Einfluss nehmen. Möchte er, dass der
Nachlass in der Familie bleibt und später einem
Nacherben zufällt, kann er
verfügen, dass die Auseinandersetzung ausgeschlossen sein soll.
Beerben mehrere Abkömmlinge den
Verstorbenen als gesetzliche
Erben oder sind mehrere Abkömmlinge
pflichtteilsberechtigt, so ist
bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft die
Ausgleichungspflicht zu
beachten.
Neben der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist es
möglich, dass einzelne Miterben im Wege der persönlichen
Teilauseinandersetzung aus
der Erbengemeinschaft ausscheiden.
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