Auflage
Mit der Anordnung einer Auflage kann der Erblasser einem
Erben oder Vermächtnisnehmer eine Leistungsverpflichtung
auferlegen. Er kann ihn z. B. verpflichten, sich um das
Wohlergehen seines Haustieres zu kümmern oder die Pflege seines
Grabes (-> Grabpflege) zu übernehmen.
Regelmäßig geht es dem Erblasser darum, einen bestimmten Zweck
zu erreichen. Liegt dieser Zweck in der Begünstigung einer
Person, so unterscheidet sich die Auflage insofern vom
Vermächtnis, als die begünstigte
Person keinen Anspruch darauf hat, dass die Leistung auch
tatsächlich erbracht wird. Um die Erfüllung der Leistungspflicht
in diesem und allen anderen Fällen nicht zu gefährden, wird
bestimmten Personen das Recht eingeräumt, die Vollziehung der
Auflage zu verlangen.
Verpflichtet der Erblasser einen Erben zur Erfüllung einer
Auflage, so handelt es sich um eine
Nachlassverbindlichkeit.
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