Annahme der Erbschaft
Mit der Annahme der Erbschaft erklärt ein Erbe, endgültig
Erbe sein zu wollen. Er verliert damit das Recht, die
Erbschaft auszuschlagen (->
Ausschlagung).
Die Annahme kann durch ausdrückliche Erklärung erfolgen. Als
Adressat der Erklärung kommt z. B. das
Nachlassgericht oder ein
Miterbe in Betracht. Eine besondere Form
muss nicht eingehalten werden. Der Erbe darf die Erklärung
jedoch weder an eine Bedingung knüpfen noch mit einer
Zeitbestimmung versehen.
Darüber hinaus erklärt der Erbe die Annahme bereits durch sein
Verhalten, wenn dieses objektiv darauf schließen lässt, dass er
die Erbschaft endgültig behalten will. (Beispiel: Er beantragt
einen Erbschein.) Ein entgegenstehender
Wille ist unbeachtlich.
Schließlich gilt es als Annahme der Erbschaft, wenn der Erbe die
6-wöchige Frist zur
Ausschlagung der Erbschaft tatenlos verstreichen lässt.
Die Annahme der Erbschaft kann nicht widerrufen werden. Unter
bestimmten engen Voraussetzungen ist jedoch eine
Anfechtung der Annahme möglich.
Dies gilt unabhängig davon, in welcher Weise es zur Annahme der
Erbschaft gekommen ist.
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