Anfechtungsgründe
Folgende Anfechtungsgründe berechtigen die
anfechtungsberechtigte(n) Person(en) zur Aufhebung von
Anordnungen, die der Erblasser im Testament
oder Erbvertrag getroffen hat:
• Der Erblasser unterlag einem
Erklärungsirrtum
Er hat etwas anderes aufgeschrieben, als er tatsächlich
aufschreiben wollte. Er hat sich also verschrieben. Beispiel:
Der Erblasser will seinem Freund 1.000 Euro vermachen und
vergisst beim Aufschreiben des Betrages eine Null.
• Der Erblasser unterlag einem
Inhaltsirrtum
Er hat sich über die rechtliche Bedeutung seiner Verfügung
geirrt. Er wusste also, was er erklärt, war sich aber nicht
bewusst, was er damit erklärt. Beispiel: Der Erblasser hat in
seinem Testament eine „Teilungsanordnung“ verfügt, um
sicherzustellen, dass einer der Erben neben seinem Erbteil das
Wohnmobil erhält, das sie zusammen ausgebaut haben. Dabei war
dem Erblasser nicht klar, dass bei einer Teilungsanordnung der
vermachte Gegenstand auf den Erbteil angerechnet wird. Hätte er
dies gewusst, hätte er ein
Vorausvermächtnis angeordnet.
• Der Erblasser unterlag einem
Motivirrtum
Er war irrig davon ausgegangen, dass ein Umstand (nicht)
eingetreten ist bzw. (nicht) eintreten wird. Beispiel: Der
Erblasser vermacht seinem Enkel, einem Filmstudenten, seine
wertvolle Filmausrüstung, weil er davon ausgeht, dass dieser
sein Studium abschließen und in der Filmbranche tätig sein wird.
Tatsächlich bricht der Enkel das Studium jedoch ab und ergreift
einen anderen Beruf.
• Der Erblasser wurde
widerrechtlich durch Drohung dazu bestimmt, eine bestimmte
Anordnung zu treffen.
• Der Erblasser hat einen
Pflichtteilsberechtigten übergangen
Er hat einen
Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament oder Erbvertrag
nicht berücksichtigt, weil er entweder nichts von dessen
Existenz wusste oder weil der Pflichtteilsberechtigte erst nach
der Errichtung des Testaments oder dem Abschluss des
Erbvertrages geboren wurde oder pflichtteilsberechtigt geworden
ist.
Alle Anfechtungsgründe setzen voraus, dass der Erblasser seine
Anordnung nicht getroffen hätte, wenn er von seinem Irrtum
gewusst hätte bzw. er nicht bedroht worden wäre. Hätte er trotz
Irrtum/Drohung in gleicher Weise verfügt, ist die Anfechtung
nicht möglich.
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