Anfechtung des Erbverzichts
Die Anfechtung des Erbverzichts durch den Verzichtenden ist
nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich und richtet sich nach
den allgemeinen Anfechtungsregeln. Anders als bei der
Anfechtung eines Testaments
berechtigt ein Motivirrtum danach
nicht zur Anfechtung (Ausnahmen: Irrtum über eine
verkehrswesentliche Eigenschaft, Irrtum aufgrund
arglistiger Täuschung). Außerdem muss
der Irrtum nicht nur subjektiv für den Verzichtenden, sondern
auch bei objektiver Betrachtung erheblich für die Abgabe der
Verzichtserklärung gewesen sein.
Erfährt der Verzichtende von seinem Irrtum, so muss er die
Anfechtung unverzüglich erklären. Im Falle der arglistigen
Täuschung oder widerrechtlichen Drohung beträgt die
Anfechtungsfrist ein Jahr.
Zehn Jahre nach Abgabe der Verzichtserklärung ist eine
Anfechtung nicht mehr möglich.
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