Abschichtung
Die Abschichtung bezeichnet eine spezielle Form der
Teilauseinandersetzung
einer Miterbengemeinschaft:
Ein Miterbe gibt seine Mitgliedschaftsrechte an der
Erbengemeinschaft (meist) gegen Zahlung einer Abfindung auf und
wird einvernehmlich aus der Gemeinschaft der Erben entlassen.
Sein Erbteil fällt automatisch den anderen Erben zu.
Die Abschichtung ist nicht gesetzlich geregelt, wurde jedoch vom
Bundesgerichtshof als Möglichkeit der
(Teil-)Erbauseinandersetzung anerkannt. Ihr Vorteil liegt darin,
dass die Abschichtungsvereinbarung – anders als die Übertragung
eines Erbteils auf die Miterben – keiner besonderen Form bedarf.
Selbst dann, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört, muss sie
nicht notariell beurkundet
werden. Es fallen also so gut wie keine Kosten an.
Gehört ein Grundstück zum Nachlass und
muss das Grundbuch aufgrund der vereinbarten Abschichtung
geändert werden, so genügt als Beleg die notarielle Beglaubigung
der Abschichtungsvereinbarung, die kostengünstiger ist als die
notarielle Beurkundung.
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