Ablieferung eines Testaments
Wer in der Wohnung einer verstorbenen Person ein Testament
findet, ist verpflichtet, es unverzüglich dem
Nachlassgericht zukommen zu
lassen. Ist jemand aus einem sonstigen Grund im Besitz eines
Testaments, muss er dieses unverzüglich nach Kenntnisnahme vom
Tod des Erblassers abliefern. Zuständig als Nachlassgericht ist
in der Regel das Amtsgericht am letzten inländischen Wohnsitz
des Verstorbenen. Die Ablieferung des Testaments ist
erforderlich, damit das Nachlassgericht den Hinterbliebenen das
Testament offiziell eröffnen kann (->
Testamentseröffnung) und dem
Willen des Verstorbenen Rechnung getragen wird.
Die Ablieferungspflicht besteht auch dann, wenn der Besitzer des
Testaments dieses für unwirksam hält oder wenn er meint, das
Testament sei später widerrufen worden. Kommt er seiner
Ablieferungspflicht nicht nach, riskiert er nicht nur
Schadensersatzforderungen der im Testament bedachten Personen,
sondern macht sich darüber hinaus wegen Urkundenunterdrückung
strafbar.
Wer als Erblasser befürchtet, dass seine Hinterbliebenen ihrer
Ablieferungspflicht nicht nachkommen, kann sein Testament vor
einem Notar machen (->
öffentliches Testament)
oder es in amtliche Verwahrung
beim Amtsgericht geben.
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