Abfindung (gegen Erbverzicht)
Vereinbart der Erblasser mit einem
künftigen Erben oder Vermächtnisnehmer,
dass dieser nicht Erbe bzw. Vermächtnisnehmer werden soll, wenn
der Erblasser stirbt (-> Erbverzicht),
wird häufig zugleich ein Abfindungsvertrag zwischen den
Beteiligten geschlossen. Dieser stellt sicher, dass der
Verzichtende, der im Todesfall leer ausgeht, stattdessen zu
Lebzeiten des Erblassers eine finanzielle Zuwendung erhält.
Rechtlich gesehen ist die Abfindung keine Gegenleistung für den
Erbverzicht, sondern ein eigenständiger Vertrag. Er bedarf nach
herrschender Auffassung ebenso wie der Erbverzichtsvertrag der
notariellen Beurkundung, um
wirksam zu sein.
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