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Rechtsanwalt Jürgen Pillig
Habsburgerstraße 10
10781 Berlin

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Vermögensanlage

Was deutet auf eine unseriöse Kapitalanlage hin?

  • Sie erhalten unaufgefordert einen Anruf eines Telefonverkäufers ("Cold-Calling")
  • Man setzt Sie unter Zeitdruck ("einmalige Gelegenheit" o.ä.); „Verrechnungsscheck wird noch am selben Tag von einem Boten abgeholt“ „nur noch heute verfügbar“ „Rabattaktion, nächste Woche ist es teurer“.
  • Sie sollen zunächst nur "zum Test" mit einem kleineren Geldbetrag einsteigen und werden in der Folge zu weiteren – immer höheren – Nachschüssen überredet, um die ursprünglichen Verluste wieder auszugleichen.
  • Der Sitz der Anlagegesellschaft befindet sich im Ausland; in der BRD wird lediglich ein Informationsbüro, eine Repräsentanz o.ä. unterhalten.
  • Sie werden weder über die Risiken der Kapitalanlage noch über die anfallenden Gebühren und Kosten vollständig aufgeklärt bzw. das Risiko wird vollkommen verharmlost.
  • Ihnen werden außergewöhnlich hohe Gewinnchancen innerhalb kürzester Zeit versprochen.
  • Ihr "Kundenbetreuer" wechselt schon nach kurzer Zeit.
  • Ihnen werden Kontoauszüge oder Abrechnungen übersandt, die Sie nicht verstehen (und die selbst einem Fachmann nur schwer verständlich sind).

Erbschaft und Schwarzgeld

Sie sind Erbe geworden und haben den Verdacht, dass der Erblasser über sog. „Schwarzgeld“ verfügt, das er im Ausland „versteckt“ hat. Sie wissen, dass Sie dieses als Erbe nachversteuern müssen und wollen dies auch. Sie wissen aber nicht wo der Erblasser das Vermögen im Ausland angelegt hat. Sie müssen auf dieses Geld nicht verzichten, nur weil der Erblasser sich nicht rechtstreu verhalten hat und Sie aktuell nicht wissen, wo sich das Vermögen befindet. Wir sind Ihnen gerne behilflich beim Auffinden von im Ausland gelegenen Vermögenswerten und beraten Sie, wie Sie sich gegenüber den Behörden richtig und rechtstreu verhalten.

Schadensersatzklagen gegen Berater

Ein Berater haftet gegenüber seinem Klienten auf Schadensersatz, wenn er es unterlässt, sich über alle Aspekte und Hintergründe einer Kapitalanlage zu informieren. Er muss dabei eigene Recherchen anstellen und darf nicht eine Geldanlage unter Hinweis darauf empfehlen, dass er sich auf die Vertrags-/Prospektunterlagen verlassen habe. Vielmehr muss er alle Unterlagen auf Plausibilität überprüfen und gegebenenfalls Rückfragen anstellen. Darüber hinaus hat der Vermittler den Anleger auch über die negative Presseberichterstattung hinsichtlich der von ihm vermittelten Kapitalanlage aufzuklären.

Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditablösung

Banken stellen Ihren Kunden wenn diese Ihren Kredit vorfällig zurückzahlen wollen, für die (vertraglich mögliche) vorzeitige Ablösung eines Kredites eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen. Im Jahre 2004 hat der BGH entschieden (BGH Az. XI ZR 285/ 03) dass die bisherige Praxis der Berechnung der Höhe dieser Vorfälligkeitsentschädigung oftmals rechtswidrig ist. Dies hat zur Folge, dass Bankkunden einen Anspruch auf Neuberechung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung und gegebenenfalls einen Anspruch auf Rückerstattung zu viel geleisteter Zahlung haben. Nach dem BGH müssen die Banken künftig die Angaben der Bundesbank verwenden. Bei Nutzung anderer Quellen wie z.B. des sogenannten Pex-Index kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Vielfach haben die Kunden einen einen Anspruch auf Neuberechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.

Nachschusspflicht bei geschlossenen Fonds

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.07.2005 entschieden, dass Nachschüsse von den Gesellschaftern einer GbR nur dann verlangt werden können, "wenn die gesellschaftvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt". Dies erfordere die Angabe einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien (AZ: II ZR 354/03).

Immobilienfonds

Die Anleger in Immobilienfonds sehen sich erheblichen Problemen gegenüber, besonders, wenn diese als GbR oder OHG gestaltet sind. In diesen Fällen besteht eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Welche Möglichkeiten hat der Anleger, wenn der Haftungsfall eintritt, d. h. im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft?

Zunächst sind verschiedene rechtliche Ansätze zu prüfen, die - in seltenen Fällen - zum Recht der Verweigerung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber finanzierenden Banken führen können:

  • Sind die im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Fonds erteilten Vollmachten nichtig wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz?
  • Wurden Verträge in einer Haustürsituation abgeschlossen, so dass sie widerrufbar sind?
  • Besteht zwischen dem Gesellschaftsbeitritt und der Finanzierung eine so enge Verbindung, dass man von einem verbundenen Geschäft spricht?
  • Kann der Bank eigenes Fehlverhalten vorgeworfen werden, z. B. wenn sie mit dem Initiator zusammengewirkt hat oder einen Wissensvorsprung hinsichtlich der Bonität des Objektes besaß; war die Bank Mitinitiator, wurde der Anleger bei dem Kauf der Beteiligung falsch beraten und ist dies der Bank zuzurechnen?

In Betracht kommen auch Schadensersatzansprüche gegenüber einem Vermittler/Berater. Ein Vermittler ist verpflichtet, eine Kapitalanlage eingehend zu überprüfen und eigene Recherchen anzustellen. Zu den Hinweis- und Aufklärungspflichten gehört auch eine persönliche Haftung, auf die mit aller Deutlichkeit hingewiesen werden muss.

 
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