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Rechtsanwalt Jürgen Pillig
Habsburgerstraße 10
10781 Berlin

Telefon: (030) 21 75 66 05
Telefax: (030) 21 75 66 06

Maklerprovision

Sie sind Eigentümer oder Käufer ...

  • Der Makler vermittelt Ihnen einen Kaufinteressenten, der Ihnen bereits zuvor bekannt gewesen ist / den Sie selber ohne Zutun des Maklers gefunden haben und Sie sind der Meinung, dass der Makler zu dem Vertragschluss nicht wirklich etwas beigetragen hat.

  • Sie stellen im Nachhinein fest, dass der Verkäufer, der Ehepartner des Maklers ist, oder der Makler an dem Unternehmen, das das Objekt verkauft hat, beteiligt ist. Sie fragen sich, ob der Makler einen Provisionsanspruch überhaupt verdient.

  • Es wurden mehrere Makler eingeschaltet und Sie sind der Meinung, dass Sie doch nicht zweimal Provision zahlen müssen.

  • Sie haben einem Makler einen sog. Alleinauftrag erteilt, dieser denkt aber überhaupt nicht daran für Sie tätig zu werden.

  • Sie bekommen heraus, dass der von Ihnen beauftragte Makler auch mit ihrem Vertragspartner eine Maklerlohnvereinbarung getroffen hat (Doppeltätigkeit des Maklers) und fragen sich, wie unparteiisch ein Makler sein muss.

  • Der Makler konnte keinen erfolgreichen Vertragschluss vermitteln, stellt ihnen aber gleichwohl einen Aufwendungsersatz in Rechnung, der praktisch die Höhe des Maklerlohns erreicht.

Sie sind Makler ...

  • Sie sind Makler und ihr Auftraggeber verweigert Ihnen die Bezahlung von Folgeprovisionen mit der Begründung, Sie hätten bei der Verlängerungsvereinbarung nicht mitgewirkt, obwohl Sie durch die Vermittlung des Erstvertrages auch die Ursache für den Folgevertrag gesetzt haben.

  • Sie sind Makler und schließen mit einem Maklerkollegen ein sog. Gemeinschaftsgeschäft ab. Sie verlangen Schadensersatz, weil dieser einseitig ohne Absprache, sich auf den Abschluss eines Maklervertrages mit seinem Interessenten zu einem unter dem mit ihnen vereinbarten Provisionssatz einlässt.