Maklerprovision
Sie sind Eigentümer oder Käufer ...
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Der Makler vermittelt Ihnen einen Kaufinteressenten, der
Ihnen bereits zuvor bekannt gewesen ist / den Sie selber
ohne Zutun des Maklers gefunden haben und Sie sind der
Meinung, dass der Makler zu dem Vertragschluss nicht
wirklich etwas beigetragen hat.
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Sie stellen im Nachhinein fest, dass der Verkäufer, der
Ehepartner des Maklers ist, oder der Makler an dem
Unternehmen, das das Objekt verkauft hat, beteiligt ist. Sie
fragen sich, ob der Makler einen Provisionsanspruch
überhaupt verdient.
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Es wurden mehrere Makler eingeschaltet und Sie sind der
Meinung, dass Sie doch nicht zweimal Provision zahlen
müssen.
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Sie haben einem Makler einen sog. Alleinauftrag erteilt,
dieser denkt aber überhaupt nicht daran für Sie tätig zu
werden.
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Sie bekommen heraus, dass der von Ihnen beauftragte
Makler auch mit ihrem Vertragspartner eine
Maklerlohnvereinbarung getroffen hat (Doppeltätigkeit des
Maklers) und fragen sich, wie unparteiisch ein Makler sein
muss.
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Der Makler konnte keinen erfolgreichen Vertragschluss
vermitteln, stellt ihnen aber gleichwohl einen
Aufwendungsersatz in Rechnung, der praktisch die Höhe des
Maklerlohns erreicht.
Sie sind Makler ...
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Sie sind Makler und ihr Auftraggeber verweigert Ihnen
die Bezahlung von Folgeprovisionen mit der Begründung, Sie
hätten bei der Verlängerungsvereinbarung nicht mitgewirkt,
obwohl Sie durch die Vermittlung des Erstvertrages auch die
Ursache für den Folgevertrag gesetzt haben.
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Sie sind Makler und schließen mit einem Maklerkollegen
ein sog. Gemeinschaftsgeschäft ab. Sie verlangen
Schadensersatz, weil dieser einseitig ohne Absprache, sich
auf den Abschluss eines Maklervertrages mit seinem
Interessenten zu einem unter dem mit ihnen vereinbarten
Provisionssatz einlässt.
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