Maklerhaftung
Haftung des Maklers wegen Angaben im Exposé
Gibt der Makler im Exposé erkennbar nur die Informationen des
Verkäufers weiter, treffen ihn grundsätzlich keine Erkundungs-
und Nachprüfungspflichten für die Richtigkeit der Angaben bspw.
zum Baujahr, Art, Zustand und der Größe des Objekts. Der Makler
ist lediglich verpflichtet, ihm bekannte Umstände offen zu
legen, eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht besteht für
ihn grundsätzlich nicht. Er darf vielmehr auf die Angaben des
Verkäufers vertrauen, so dass bei unrichtigen Informationen ein
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Makler grundsätzlich
ausscheidet. Man sollte aber schon im Einzelfall zusammen mit
seinem Anwalt genau klären, was jeweils passiert ist.
Der Bundesgerichtshof hat hier die Haftung des Maklers wegen
Vorsatz oder Fahrlässigkeit in den letzten Jahren nicht
unerheblich ausgeweitet. Macht der Makler eigenmächtige Angaben,
ohne diese zu überprüfen oder konnte der Makler die
Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers bei Beachtung der
gebotenen Sorgfalt erkennen, ist sehr wohl ein
Schadensersatzanspruch möglich:
- Eine eigenmächtig aus einem Lageplan „hochgerechnete“
falsche Quadratmeterzahl der Immobilie oder
- ein als „Zimmer“ bezeichneter Raum, der zu Wohnzwecken
überhaupt nicht genutzt werden darf oder
- unterlassene Informationen über die ungünstige
wirtschaftliche Entwicklung einer Anlage oder
- der als Kreditvermittler auftretende Makler verschweigt
gegenüber der kreditgebenden Bank wertbildende Faktoren.
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