Zur Startseite  
Rechtsanwalt Jürgen Pillig
Habsburgerstraße 10
10781 Berlin

Telefon: (030) 21 75 66 05
Telefax: (030) 21 75 66 06

Maklerhaftung

Haftung des Maklers wegen Angaben im Exposé

Gibt der Makler im Exposé erkennbar nur die Informationen des Verkäufers weiter, treffen ihn grundsätzlich keine Erkundungs- und Nachprüfungspflichten für die Richtigkeit der Angaben bspw. zum Baujahr, Art, Zustand und der Größe des Objekts. Der Makler ist lediglich verpflichtet, ihm bekannte Umstände offen zu legen, eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht besteht für ihn grundsätzlich nicht. Er darf vielmehr auf die Angaben des Verkäufers vertrauen, so dass bei unrichtigen Informationen ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Makler grundsätzlich ausscheidet. Man sollte aber schon im Einzelfall zusammen mit seinem Anwalt genau klären, was jeweils passiert ist.

Der Bundesgerichtshof hat hier die Haftung des Maklers wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit in den letzten Jahren nicht unerheblich ausgeweitet. Macht der Makler eigenmächtige Angaben, ohne diese zu überprüfen oder konnte der Makler die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen, ist sehr wohl ein Schadensersatzanspruch möglich:

  • Eine eigenmächtig aus einem Lageplan „hochgerechnete“ falsche Quadratmeterzahl der Immobilie oder
  • ein als „Zimmer“ bezeichneter Raum, der zu Wohnzwecken überhaupt nicht genutzt werden darf oder
  • unterlassene Informationen über die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung einer Anlage oder
  • der als Kreditvermittler auftretende Makler verschweigt gegenüber der kreditgebenden Bank wertbildende Faktoren.
 
Diese Seite drucken.