Ehescheidung
1) Wann kann ich mich scheiden lassen?
Um einen Scheidungsantrag einreichen zu lassen, müssen die
Ehegatten grundsätzlich seit einem Jahr voneinander getrennt
leben. In einem Härtefall kommt eine Scheidung auch früher in
Betracht. In der Regel vollzieht sich die Trennung durch Auszug
eines Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung/Haus. Auf
den Zeitpunkt der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es
nicht an. Sie können aber auch innerhalb ein und derselben
Wohnung „getrennt von Tisch und Bett“ leben.
2) Wie kann ich mich scheiden lassen?
Zur Auflösung einer Ehe ist ein schriftlicher
Scheidungsantrag erforderlich. Den Scheidungsantrag kann nur ein
Anwalt wirksam für Sie einreichen (Anwaltszwang). Hat Ihr
Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt und wollen Sie diesem
Antrag zustimmen, benötigen Sie nicht unbedingt einen Anwalt.
Bedenken Sie aber dass es auch, wenn sich beide Eheleute
scheiden lassen wollen, eine Vielzahl von Dingen zu regeln gibt
(Unterhalt, Zugewinn, die elterliche Sorge für die Kinder und
das Umgangsrecht, Ehewohnung, Hausrat, etc.). Auch wenn Sie sich
jetzt mit ihrem Partner einig sind, sollten Sie daran denken,
diese Punkte schriftlich zu fixieren, für den Fall, dass Sie
später eben nicht mehr ganz so einer Meinung sind. Sind Sie sich
auch nur in einem Punkt mit Ihrem Partner nicht einig, müssen
Sie bei Gericht einen Antrag stellen, für den Sie dann doch
wieder einen („zweiten“) Anwalt benötigen. Es ist ein häufiger
Fehler, dass dann ein Anwalt zu einem späten Zeitpunkt doch noch
beauftragt wird, der Sie von Anfang an (zu denselben Kosten)
hätte beraten können. Hier kurzfristig Geld sparen zu wollen,
kann langfristig sehr teuer werden. Häufig ist es auch gar nicht
notwendig auf die Einschaltung eines zweiten Anwaltes verzichten
zu wollen. Wenn Sie, wie häufig, einen Anspruch auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe haben, wird ihr Anwalt vom Gericht, d.h.
vom Staat bezahlt.
3) Bekomme ich Unterhalt im Falle der Scheidung?
Bei der Frage nach der Höhe des Unterhaltsanspruches kann u.a.
die sog. Düsseldorfer Tabelle (und andere Unterhaltstabellen z.B:
„Berliner Tabelle“) eine Orientierung bieten. Aber Vorsicht:
Errechnen Sie sich den Unterhalt nicht selbst! Dies kann nur ein
Fachmann. Die Düsseldorfer Tabelle – jeder kennt sie, aber viele
können sie nicht richtig lesen. Einfach allein die Daten aus der
Tabelle ablesen reicht nicht: Die Düsseldorfer Tabelle ist
beispielsweise für den „Normalfall“ geschrieben, dass ein
Unterhaltspflichtiger im Falle der Ehescheidung einem Ehegatten
und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Für den Fall aber,
dass der Unterhaltspflichtige keinen Ehegattenunterhalt, oder
nur einem Kind Unterhalt zahlt, kommen Herabstufungen, bzw.
Heraufstufungen in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mehr
als einem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. So
gibt es noch eine Vielzahl weiterer Punkte, die zu beachten sind
(die Höhe der Anrechnung von Kindergeld etc.). Sie sollten sich
also in jedem Fall detailliert beraten lassen und nicht
versuchen, den Unterhalt selbst berechnen zu wollen. Schon gar
nicht, sollten Sie vorschnell eine Unterhaltsvereinbarung
unterschreiben.
4) Was passiert mit dem während der Ehezeit erworbenen
Vermögen?
Das während der Ehe erworbene Vermögen wird im
Scheidungsverfahren im Rahmen des Zugewinnausgleiches
auseinandergesetzt. Der Anspruch besteht grundsätzlich erst ab
dem Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens.
5) Muss ein Ehescheidungsverfahren lange dauern ?
Verantwortlich für die zum Teil lange Dauer des
Ehescheidungsverfahrens ist oft der gleichzeitig durchzuführende
Versorgungsausgleich. Hierbei werden die während der Ehe
erworbenen Rentenanwartschaften bei den Versorgungsträgern (BfA,
LVA, etc.) geklärt und ausgeglichen. Muss immer ein
Versorgungsausgleich durchgeführt werden? Soweit beide
Ehepartner ungefähr gleich hohe Anwartschaften erzielt haben,
oder die Ehe nur kurze Zeit gedauert hat, oder die Eheleute
Ausländer sind, kann im Scheidungstermin auf die Durchführung
des Versorgungsausgleiches im gegenseitigen Einvernehmen
verzichtet werden. Außerdem ist es in anderen Fällen möglich,
den Versorgungsausgleich vor dem Notar auszuschließen. Der
Wegfall des Versorgungsausgleiches kann zu einer erheblichen
Beschleunigung des Ehescheidungsverfahrens führen. Dies sollte
aber nur dann in Betracht gezogen werden, wenn keiner der beiden
Eheleute auf erhebliche Versorgungsanwartschaften verzichten
muss.
6) Wer erhält das Sorgerecht für die gemeinsamen Kindern?
Heutzutage verbleibt es fast immer beim gemeinsamen
Sorgerecht der Eltern. Nur in wenigen Ausnahmefällen wird einem
Ehepartner das alleinige Sorgerecht übertragen. Derjenige
Ehegatte bei dem die Kinder nicht leben, hat ein Besuchs- und
Umgangsrecht. Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel der
Umgang mit beiden Elternteilen. Die Ausgestaltung des
Umgangsrechtes können beide Ehegatten eigenverantwortlich und
einvernehmlich regeln.
7) Wieviel Kindesunterhalt muss gezahlt werden?
Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich grundsätzlich aus
der Düsseldorfer Tabelle (Berliner Tabelle u.a.) entnehmen. Aber
Vorsicht: Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Häufig
kommt es zu Über- und Unterzahlungen, da nur ein Fachmann die
Unterhaltstabellen richtig lesen kann.
8) Wie soll ich mich im Falle der Trennung verhalten ?
Der Sicherung von Informationen und Unterlagen kommt bei der
Trennung und Ehescheidung große Bedeutung zu, um als Ehegatte
seine berechtigten Ansprüche durchsetzen zu können. Insbesondere
sollten Sie folgende Unterlagen sichern:
- Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder
- Kontoauszüge, Sparverträge, Bausparverträge, Belege für
sonstige Wertanlagen (z.B. Wertpapiere, Festgeld)
- Versicherungsverträge (z.B. Lebensversicherung)
- KFZ-Brief
- Grundbuchauszüge und Unterlagen zur (Immbobilien-)Finanzierung
- Belege für den Kauf von wertvollen Gegenstände
- Unterlagen über die in der Ehe empfangene Schenkungen
und Erbschaften
9) Wie soll ich mich verhalten wenn ich vom Scheidungsanwalt
meines Ehepartners oder vom Gericht einen Brief erhalte?
Wenn Ihnen in Sachen Ihrer Scheidung Briefe vom Gericht
zugestellt werden, ignorieren Sie diese nicht. Versäumen Sie
dadurch Fristen, können Sie deshalb vom Gericht belangt werden.
Sollte Ihnen ein Schreiben vom Anwalt Ihres Ehegatten zugehen,
ist es in jedem Fall ratsam, dass Sie selbst ebenfalls einen
Anwalt aufsuchen, um sich von diesem vertreten zu lassen.
10) Muss man sich immer erst vor Gericht streiten?
Die Ehegatten können über ihre Unterhaltspflicht für die Zeit
nach der Scheidung aber auch Vereinbarungen treffen. Die
Unterhaltsvereinbarung kann jedoch oftmals sittenwidrig und
darum nichtig sein. Sie sollten sich daher zuvor unbedingt
anwaltlich beraten lassen. Am besten ist es, wenn man sich
bereits außergerichtlich vor dem Scheidungsantrag oder kurz
danach über einen Anwalt mit dem Ehepartner über die
wesentlichen Punkte (neben Ehegattenunterhalt und
Kindesunterhalt bspw. Zugewinnausgleich und Umgangsrecht mit den
Kindern) geeinigt hat. Dies spart Zeit und Kosten und verhindert
meist, dass vor Gericht „schmutzige Wäsche gewaschen“ wird.
11) Welche Folgen hat die Scheidung für Sie?
Trotz der Scheidung behalten Sie Ihren Ehenamen. Sie können
jedoch auch Ihren früheren Namen, sei es Ihr Geburtsname oder
der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführte Name, wieder
annehmen. Hierzu müssen Sie eine entsprechende Erklärung
gegenüber dem Standesbeamten abgeben.
Besonders wichtig ist der Termin der Rechtskraft für den nicht
berufstätigen Ehegatten, der bisher in der Krankenversicherung
durch den anderen Ehegatten familienversichert gewesen ist. Mit
der Rechtskraft endet der Krankenversicherungsschutz, wovon die
Krankenkasse zu unterrichten ist. U.U. kann die freiwillige
Weiterversicherung beantragt werden. In jeden Fall sollten Sie
sich sofort um eine eigene Krankenversicherung kümmern. Mit der
Rechtskraft der Scheidung (meistens schon zuvor mit Trennung)
ändert sich auch Ihre Steuerklasse. Müssen Sie
Unterhaltszahlungen an Ihren (früheren) Ehegatten leisten,
können Sie diese u. U. steuerlich geltend machen. |