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Rechtsanwalt Jürgen Pillig
Habsburgerstraße 10
10781 Berlin

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I. Nichteheliche Partnerschaft

Die sogenannte „Ehe ohne Trauschein“ gemischt-, oder gleichgeschlechtlicher Paare birgt aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen eine Vielzahl an Problemen, über die sich die Partner bewusst sein sollten. Es besteht hier fast immer dringender Regelungsbedarf; es sollten hier eine Vereinbarung oder mehrerer Verträge zum Zwecke eines angemessenen Interessenausgleichs geschlossen werden.

Bürgschaften

Ist ein Partner der Lebensgemeinschaft Darlehensschuldner und hat sich der andere dafür verbürgt, so kann er - auch nach Scheitern der Lebensgemeinschaft - mit seinem Vermögen in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner nicht zahlt. Gegenüber dem darlehensgebenden Kreditinstitut besteht bei Beendigung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich kein Anspruch auf Entlassung des Bürgen aus der Schuld. Wird der Partner von der Bank in Anspruch genommen ist zweifelhaft, ob der Bürge wie üblich einen Rückriffsanspruch gegen den Schuldner hat.

Darlehen

Überlässt ein Partner dem anderen erhebliche Barmittel, um damit Aufwendungen zu tätigen, die im Interesse des Zusammenlebens erbracht werden, beispielsweise zum Erwerb oder Ausbau eines Hauses oder zum Erwerb eines PKW, so muss klar geregelt werden, ob die Geldhingabe mit einer Rückzahlungsverpflichtung versehen war oder nicht. Liegen solche eindeutigen Regelungen nicht vor, geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass die Leistungen aus partnerschaftlicher Solidarität und nicht aufgrund einer Rechtspflicht geleistet werden. Sie können dann im Falle der Trennung grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.
Immobilien
Wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen, kann Grundbesitz von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich gemeinsam in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden. Im Gesellschaftsvertrag können dann auch Regelungen bezüglich der Lastentragung, der Kündigung und der Auseinandersetzung getroffen werden.

Kinder

Bei gemeinsamen Kindern Unverheirateter steht das Recht der Alleinsorge der Mutter zu. Es besteht aber die Möglichkeit, dass nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsame Sorge für ihre Kinder übernehmen durch eine gemeinsame Sorgeerklärung.
Lebensversicherung
Da das Gesetz bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Versorgungsausgleich und keine Rentenansprüche kennt, ist es wichtig, dass die Partner auf freiwilliger Basis vertragliche Altersvorsorge betreiben, bspw. durch Abschluss einer privaten Lebensversicherung.

Mietvertrag

Mietet nur ein Partner die Wohnung, oder nimmt ein Partner seinen Lebensgefährten in die von ihm bereits angemietete Wohnung auf, so kann der Vermieter diese Aufnahme grundsätzlich nicht verweigern. Es kann jedoch zu erheblichen Problemen kommen bei Kündigung des Mietvertrages, bei der Frage nach Mithaft des Partners für Mietschulden und im Falle der späteren Beendigung der Partnerschaft.

Partnerschaftsvertrag

Durch einen Partnerschaftsvertrag können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gestaltung ihres Zusammenlebens und ihrer Vermögensverhältnisse eindeutig regeln, so dass bei Zerbrechen der Beziehung keine unliebsamen Überraschungen drohen.

So können Bestimmungen über Abfindung bei Trennung für geleistete Dienste, Vollmachtsbestimmungen, Regelung über die Haftung untereinander, die rechtliche Vermögenszuordnung mit Vermögensverzeichnissen, die wirtschaftliche Beteiligung an Vermögensgegenständen während und nach Beendigung der Partnerschaft, das Übernahmerecht einzelner Gegenstände bei Trennung, der Auszug aus der gemeinsam genutzten Wohnung, der Übergang des Mietverhältnisses - wobei dies wiederum der Zustimmung des Vermieters bedarf -, Unterhalt und Altersversorgung während und nach Beendigung der Beziehung und das Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder, geregelt werden.

Rückforderung

Endet die Lebensgemeinschaft, stellt sich häufig die Frage nach der Rückforderung von Aufwendungen und Schenkungen sowie der Übernahme von Verbindlichkeiten. Während der Dauer der Beziehung gemachte Aufwendungen zugunsten des Vermögens des anderen Lebenspartners sind grundsätzlich nicht rückforderbar. Gegenseitige Geschenke im Rahmen des unverheirateten Zusammenlebens sind grundsätzlich nicht zurückzugewähren, es sei denn aus Bedürftigkeit des

II. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Seit dem 01.08.2001 gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) für eingetragene Lebenspartnerschaften. Mit der am 01.01. 2005 in Kraft getretenen Novelle zum LPartG wurden die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften dem Eherecht weiter angeglichen. Es soll an dieser Stelle der Versuch unternommen werden dem anfänglichen Überschwang der Begeisterung unter den Betroffenen ein gewisses Maß an Nachdenklichkeit entgegen zu setzen. In jeder gleichgeschlechtlichen Partnerschaft sollte man sich ganz genau fragen, ob man trotz der hinlänglich bekannten Vorteile, ohne Not oft verschwiegene Nachteile in Kauf nehmen will. Schließlich besteht die Möglichkeit einer nichteingetragenen Partnerschaft fort und nicht für jeden Betroffenen ist die eingetragene Lebenspartnerschaft das richtige.

  • Es gibt nach wie vor keine einkommenssteuerliche Zusammenveranlagung oder erbschaftssteuerliche Freibeträge. So müssen beide Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter Steuern zahlen, als wären sie noch ledig; eine niedrigere Steuerklasse oder die Möglichkeit der Zusammenveranlagung gibt es für eingetragen Lebenspartner nicht.
  • Lebenspartner müssen wie Eheleute gemeinsam für den Lebensunterhalt sorgen. So wird zum Beispiel beim Arbeitslosengeld auch das Gehalt des Partners berücksichtigt.
  • Die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist in der Regel schwieriger (langwieriger) als die Rechtswirklichkeit bei der Ehescheidung gemischter Paare.
  • Ein Lebenspartner kann von dem anderen während des Zusammenlebens, nach Trennung und nach Aufhebung der Partnerschaft Unterhalt verlangen. Die Voraussetzungen entsprechen zwar denen bei der Ehe; jeder Partner sollte sich aber über die Tragweite dieser Regelung klar werden, wenn die Unterhaltspflicht u.U. ein Leben lang besteht, obwohl die Partnerschaft zwischenzeitlich vielleicht wieder aufgelöst worden ist.
  • Nach der Novellierung zum LPartG leben die Partner - wie Ehegatten - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keine ausdrückliche andere Regelung durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag treffen. Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht dann - wie bei der Scheidung einer Ehe - ein Anspruch auf Ausgleich des während der eingetragenen Partnerschaft angesammelten Vermögens. Auch diese Regelungen entsprechen mittlerweile denen der Ehe. Auch insoweit wird aber die Tragweite dieser Regelung im Falle der Aufhebung der Partnerschaft oft unterschätzt.
 
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Beachten Sie auch unsere Informationen zur nichtehelichen Partnerschaft und Eingetragenen Lebenspartnerschaft unter dem Aspekt Erben und Vererben.