I. Nichteheliche Partnerschaft
Die sogenannte „Ehe ohne Trauschein“ gemischt-, oder
gleichgeschlechtlicher Paare birgt aufgrund der fehlenden
gesetzlichen Regelungen eine Vielzahl an Problemen, über die
sich die Partner bewusst sein sollten. Es besteht hier fast
immer dringender Regelungsbedarf; es sollten hier eine
Vereinbarung oder mehrerer Verträge zum Zwecke eines
angemessenen Interessenausgleichs geschlossen werden.
Bürgschaften
Ist ein Partner der Lebensgemeinschaft Darlehensschuldner und
hat sich der andere dafür verbürgt, so kann er - auch nach
Scheitern der Lebensgemeinschaft - mit seinem Vermögen in
Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner nicht zahlt.
Gegenüber dem darlehensgebenden Kreditinstitut besteht bei
Beendigung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich kein Anspruch
auf Entlassung des Bürgen aus der Schuld. Wird der Partner von
der Bank in Anspruch genommen ist zweifelhaft, ob der Bürge wie
üblich einen Rückriffsanspruch gegen den Schuldner hat.
Darlehen
Überlässt ein Partner dem anderen erhebliche Barmittel, um
damit Aufwendungen zu tätigen, die im Interesse des
Zusammenlebens erbracht werden, beispielsweise zum Erwerb oder
Ausbau eines Hauses oder zum Erwerb eines PKW, so muss klar
geregelt werden, ob die Geldhingabe mit einer
Rückzahlungsverpflichtung versehen war oder nicht. Liegen solche
eindeutigen Regelungen nicht vor, geht die Rechtsprechung
regelmäßig davon aus, dass die Leistungen aus
partnerschaftlicher Solidarität und nicht aufgrund einer
Rechtspflicht geleistet werden. Sie können dann im Falle der
Trennung grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.
Immobilien
Wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen, kann Grundbesitz
von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
grundsätzlich gemeinsam in Gesellschaft bürgerlichen Rechts
erworben werden. Im Gesellschaftsvertrag können dann auch
Regelungen bezüglich der Lastentragung, der Kündigung und der
Auseinandersetzung getroffen werden.
Kinder
Bei gemeinsamen Kindern Unverheirateter steht das Recht der
Alleinsorge der Mutter zu. Es besteht aber die Möglichkeit, dass
nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsame Sorge für ihre
Kinder übernehmen durch eine gemeinsame Sorgeerklärung.
Lebensversicherung
Da das Gesetz bei Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft keinen Versorgungsausgleich und keine
Rentenansprüche kennt, ist es wichtig, dass die Partner auf
freiwilliger Basis vertragliche Altersvorsorge betreiben, bspw.
durch Abschluss einer privaten Lebensversicherung.
Mietvertrag
Mietet nur ein Partner die Wohnung, oder nimmt ein Partner
seinen Lebensgefährten in die von ihm bereits angemietete
Wohnung auf, so kann der Vermieter diese Aufnahme grundsätzlich
nicht verweigern. Es kann jedoch zu erheblichen Problemen kommen
bei Kündigung des Mietvertrages, bei der Frage nach Mithaft des
Partners für Mietschulden und im Falle der späteren Beendigung
der Partnerschaft.
Partnerschaftsvertrag
Durch einen Partnerschaftsvertrag können die Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gestaltung ihres
Zusammenlebens und ihrer Vermögensverhältnisse eindeutig regeln,
so dass bei Zerbrechen der Beziehung keine unliebsamen
Überraschungen drohen.
So können Bestimmungen über Abfindung bei Trennung für
geleistete Dienste, Vollmachtsbestimmungen, Regelung über die
Haftung untereinander, die rechtliche Vermögenszuordnung mit
Vermögensverzeichnissen, die wirtschaftliche Beteiligung an
Vermögensgegenständen während und nach Beendigung der
Partnerschaft, das Übernahmerecht einzelner Gegenstände bei
Trennung, der Auszug aus der gemeinsam genutzten Wohnung, der
Übergang des Mietverhältnisses - wobei dies wiederum der
Zustimmung des Vermieters bedarf -, Unterhalt und
Altersversorgung während und nach Beendigung der Beziehung und
das Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder, geregelt werden.
Rückforderung
Endet die Lebensgemeinschaft, stellt sich häufig die Frage
nach der Rückforderung von Aufwendungen und Schenkungen sowie
der Übernahme von Verbindlichkeiten. Während der Dauer der
Beziehung gemachte Aufwendungen zugunsten des Vermögens des
anderen Lebenspartners sind grundsätzlich nicht rückforderbar.
Gegenseitige Geschenke im Rahmen des unverheirateten
Zusammenlebens sind grundsätzlich nicht zurückzugewähren, es sei
denn aus Bedürftigkeit des
Seit dem 01.08.2001 gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
für eingetragene Lebenspartnerschaften. Mit der am 01.01. 2005
in Kraft getretenen Novelle zum LPartG wurden die
Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften dem
Eherecht weiter angeglichen. Es soll an dieser Stelle der
Versuch unternommen werden dem anfänglichen Überschwang der
Begeisterung unter den Betroffenen ein gewisses Maß an
Nachdenklichkeit entgegen zu setzen. In jeder
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft sollte man sich ganz genau
fragen, ob man trotz der hinlänglich bekannten Vorteile, ohne
Not oft verschwiegene Nachteile in Kauf nehmen will. Schließlich
besteht die Möglichkeit einer nichteingetragenen Partnerschaft
fort und nicht für jeden Betroffenen ist die eingetragene
Lebenspartnerschaft das richtige.
- Es gibt nach wie vor keine einkommenssteuerliche
Zusammenveranlagung oder erbschaftssteuerliche Freibeträge.
So müssen beide Partner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft weiter Steuern zahlen, als wären sie
noch ledig; eine niedrigere Steuerklasse oder die
Möglichkeit der Zusammenveranlagung gibt es für eingetragen
Lebenspartner nicht.
- Lebenspartner müssen wie Eheleute gemeinsam für den
Lebensunterhalt sorgen. So wird zum Beispiel beim
Arbeitslosengeld auch das Gehalt des Partners
berücksichtigt.
- Die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist
in der Regel schwieriger (langwieriger) als die
Rechtswirklichkeit bei der Ehescheidung gemischter Paare.
- Ein Lebenspartner kann von dem anderen während des
Zusammenlebens, nach Trennung und nach Aufhebung der
Partnerschaft Unterhalt verlangen. Die Voraussetzungen
entsprechen zwar denen bei der Ehe; jeder Partner sollte
sich aber über die Tragweite dieser Regelung klar werden,
wenn die Unterhaltspflicht u.U. ein Leben lang besteht,
obwohl die Partnerschaft zwischenzeitlich vielleicht wieder
aufgelöst worden ist.
- Nach der Novellierung zum LPartG leben die Partner - wie
Ehegatten - im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, wenn sie keine ausdrückliche andere
Regelung durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag treffen.
Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht dann - wie bei
der Scheidung einer Ehe - ein Anspruch auf Ausgleich des
während der eingetragenen Partnerschaft angesammelten
Vermögens. Auch diese Regelungen entsprechen mittlerweile
denen der Ehe. Auch insoweit wird aber die Tragweite dieser
Regelung im Falle der Aufhebung der Partnerschaft oft
unterschätzt.
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