Börse und Anleger
Änderungen im Aktienrecht ab 2005 (UMAG)
Ab 2005 sollen weitreichende Änderungen im Aktienrecht durch
das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des
Anfechtungsrechts (UMAG) eingeführt werden. Einerseits sollen
Aktionärsrechte gestärkt, gleichzeitig aber
Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Der Schwerpunkt
dieses Gesetzes ist die Regelung von Schadensersatzansprüchen
der Aktionäre gegen das Management und die Rechte der Aktionäre
bei der Hauptversammlung. Künftig sollen Aktionäre
Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat
durchsetzen können, wenn sie zusammen 1 % des Grundkapitals oder
einen Börsenwert von € 100.000,00 repräsentieren.
Anlagegesellschaften in der Schweiz
Eine der gängigen Aussprüche von Kapitalanlegern ist: "Ist
der Anbieter in der Schweiz ansässig, dann kann das Angebot ja
kaum betrügerisch sein.".
Dies ist ein Irrtum; viele unseriöse Anbieter arbeiten gerade
von der Schweiz aus, oft unter Schein- oder Postfachadressen, um
den seriösen Ruf der Schweiz für sich auszunutzen. Die
Rechtsverfolgung in der Schweiz ist wesentlich schwieriger als
in Deutschland, zumal dort der Anlegerschutz nicht besonders
stark ausgeprägt ist. Was viele Anleger nicht wissen:
Schadensersatzansprüche gegen Schweizer Unternehmen oder
Personen können auch bei deutschen Gerichten geführt werden, da
ein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz und anderen
europäischen Ländern besteht.
Ansprüche wie und durch wen geltend machen?
Sofern Schadensersatzansprüche bestehen, bietet es sich
zunächst an, den oder die Anspruchsgegner durch einen
Rechtsanwalt außergerichtlich anschreiben und zur Abgabe eines
notariell zu beglaubigenden Schuldanerkenntnisses auffordern zu
lassen. Ist er hierzu nicht bereit und zeigt er sich auch sonst
nicht vergleichsbereit, sollten – auch zur
Verjährungsunterbrechung – gerichtliche Schritte eingeleitet
werden. Dies kann durch Einleitung des gerichtlichen
Mahnverfahrens oder durch die direkte Klageerhebung geschehen.
Das gerichtliche Mahnverfahren bietet sich besonders dann an,
wenn davon auszugehen ist, dass sich der Anspruchsgegner gegen
die o.g. Ansprüche nicht verteidigen wird oder wenn die baldige
Verjährung der Ansprüche droht.
Sollten Vermögenswerte der Anspruchsgegner im In- und Ausland
(z.B. durch die Staatsanwaltschaft oder private Ermittler)
ausfindig gemacht werden können, besteht unter engen
Voraussetzungen die Möglichkeit, die Ansprüche im Wege eines
dinglichen Arrests zu sichern. Durch den Arrest können die
Vermögenswerte zwar gepfändet werden, kommen allerdings erst
dann zur Auszahlung, wenn im Wege des zusätzlich noch
durchzuführenden Hauptsacheverfahrens ein obsiegendes Urteil
erwirkt wird.
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Zur Bekämpfung von Terrorismus und Schwerstkriminalität
wurden die Kreditinstitute 2003 verpflichtet, bei der BaFin eine
Kontoevidenzzentrale einzurichten, die den
Strafverfolgungsbehörden einen automatisierten Abruf von
Kontostammdaten ohne Wissen des Bankkunden und der Bank
ermöglicht. Mit dem "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit"
wurde der Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet. Ab 01.04.2005
dürfen neben den Strafverfolgungsbehörden auch folgende Behörden
auf die Daten der Kontoevidenzzentrale zugreifen: Finanzamt,
Sozialamt, Wohngeldstelle, Bundesagentur für Arbeit, BAFöG-Amt.
Diese Behörden können also die Kontostammdaten jeder Person in
Deutschland abfragen: Konto- bzw. Depotnummer, Name des
Kontoinhabers und Geburtsdatum, Bevollmächtigte, Kontoeröffnung
und -auflösung. Das aufgelöste Konto kann noch drei Jahre nach
seiner Auflösung abgefragt werden.
Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG)
Das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) tritt am
01.11.2005 in Kraft. Das KapMuG sieht die Einführung von
Musterverfahren vor, in dem die Klagen von Anlegern gebündelt
werden. Jeder geschädigte Anleger kann, wenn er einen
Schadensersatzanspruch wegen falscher Kapitalmarktinformationen
gerichtlich geltend macht, die Einleitung eines solchen
Verfahrens beantragen. Der Antrag wird vom Gericht (Landgericht
am Sitz des Unternehmens) in einem neuen Klageregister im
Elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Werde mehr als 10
identische Feststellungsanträge in verschiedenen Rechtsstreiten
zur Klärung der selben Rechtsfrage erhoben, holt das
Prozessgericht beim übergeordneten OLG einen Musterentscheid
ein. Während der Anhängigkeit des Musterverfahrens beim OLG
werden die Rechtsstreite der geschädigten Kapitalanleger
ausgesetzt. Das OLG bestimmt einen Kläger von Amts wegen zum
Musterkläger, alle übrigen Kläger werden zu dem Verfahren
beigeladen, sodass der Anspruch auf rechtliches Gehör gesichert
ist.
Der rechtskräftige Musterentscheid bindet den Musterkläger, den
Musterbeklagten sowie die übrigen Kläger aufgrund ihrer
Beiladung. Die anfallenden Kosten werden später im Verhältnis
der geltend gemachten Forderungen auf die einzelnen
Prozessverfahren verteilt
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