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Rechtsanwalt Jürgen Pillig
Habsburgerstraße 10
10781 Berlin

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Börse und Anleger

Änderungen im Aktienrecht ab 2005 (UMAG)

Ab 2005 sollen weitreichende Änderungen im Aktienrecht durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) eingeführt werden. Einerseits sollen Aktionärsrechte gestärkt, gleichzeitig aber Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Der Schwerpunkt dieses Gesetzes ist die Regelung von Schadensersatzansprüchen der Aktionäre gegen das Management und die Rechte der Aktionäre bei der Hauptversammlung. Künftig sollen Aktionäre Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat durchsetzen können, wenn sie zusammen 1 % des Grundkapitals oder einen Börsenwert von € 100.000,00 repräsentieren.

Anlagegesellschaften in der Schweiz

Eine der gängigen Aussprüche von Kapitalanlegern ist: "Ist der Anbieter in der Schweiz ansässig, dann kann das Angebot ja kaum betrügerisch sein.".
Dies ist ein Irrtum; viele unseriöse Anbieter arbeiten gerade von der Schweiz aus, oft unter Schein- oder Postfachadressen, um den seriösen Ruf der Schweiz für sich auszunutzen. Die Rechtsverfolgung in der Schweiz ist wesentlich schwieriger als in Deutschland, zumal dort der Anlegerschutz nicht besonders stark ausgeprägt ist. Was viele Anleger nicht wissen: Schadensersatzansprüche gegen Schweizer Unternehmen oder Personen können auch bei deutschen Gerichten geführt werden, da ein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz und anderen europäischen Ländern besteht.

Ansprüche wie und durch wen geltend machen?

Sofern Schadensersatzansprüche bestehen, bietet es sich zunächst an, den oder die Anspruchsgegner durch einen Rechtsanwalt außergerichtlich anschreiben und zur Abgabe eines notariell zu beglaubigenden Schuldanerkenntnisses auffordern zu lassen. Ist er hierzu nicht bereit und zeigt er sich auch sonst nicht vergleichsbereit, sollten – auch zur Verjährungsunterbrechung – gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Dies kann durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder durch die direkte Klageerhebung geschehen. Das gerichtliche Mahnverfahren bietet sich besonders dann an, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Anspruchsgegner gegen die o.g. Ansprüche nicht verteidigen wird oder wenn die baldige Verjährung der Ansprüche droht.
Sollten Vermögenswerte der Anspruchsgegner im In- und Ausland (z.B. durch die Staatsanwaltschaft oder private Ermittler) ausfindig gemacht werden können, besteht unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Ansprüche im Wege eines dinglichen Arrests zu sichern. Durch den Arrest können die Vermögenswerte zwar gepfändet werden, kommen allerdings erst dann zur Auszahlung, wenn im Wege des zusätzlich noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens ein obsiegendes Urteil erwirkt wird.

Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Zur Bekämpfung von Terrorismus und Schwerstkriminalität wurden die Kreditinstitute 2003 verpflichtet, bei der BaFin eine Kontoevidenzzentrale einzurichten, die den Strafverfolgungsbehörden einen automatisierten Abruf von Kontostammdaten ohne Wissen des Bankkunden und der Bank ermöglicht. Mit dem "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" wurde der Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet. Ab 01.04.2005 dürfen neben den Strafverfolgungsbehörden auch folgende Behörden auf die Daten der Kontoevidenzzentrale zugreifen: Finanzamt, Sozialamt, Wohngeldstelle, Bundesagentur für Arbeit, BAFöG-Amt. Diese Behörden können also die Kontostammdaten jeder Person in Deutschland abfragen: Konto- bzw. Depotnummer, Name des Kontoinhabers und Geburtsdatum, Bevollmächtigte, Kontoeröffnung und -auflösung. Das aufgelöste Konto kann noch drei Jahre nach seiner Auflösung abgefragt werden.

Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG)

Das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) tritt am 01.11.2005 in Kraft. Das KapMuG sieht die Einführung von Musterverfahren vor, in dem die Klagen von Anlegern gebündelt werden. Jeder geschädigte Anleger kann, wenn er einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Kapitalmarktinformationen gerichtlich geltend macht, die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragen. Der Antrag wird vom Gericht (Landgericht am Sitz des Unternehmens) in einem neuen Klageregister im Elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Werde mehr als 10 identische Feststellungsanträge in verschiedenen Rechtsstreiten zur Klärung der selben Rechtsfrage erhoben, holt das Prozessgericht beim übergeordneten OLG einen Musterentscheid ein. Während der Anhängigkeit des Musterverfahrens beim OLG werden die Rechtsstreite der geschädigten Kapitalanleger ausgesetzt. Das OLG bestimmt einen Kläger von Amts wegen zum Musterkläger, alle übrigen Kläger werden zu dem Verfahren beigeladen, sodass der Anspruch auf rechtliches Gehör gesichert ist.
Der rechtskräftige Musterentscheid bindet den Musterkläger, den Musterbeklagten sowie die übrigen Kläger aufgrund ihrer Beiladung. Die anfallenden Kosten werden später im Verhältnis der geltend gemachten Forderungen auf die einzelnen Prozessverfahren verteilt

 
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