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Rechtsanwalt Jürgen Pillig
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Erbrecht

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Erbrecht

Keine Verfassungswidrigkeit des geltenden Pflichtteilsrechts

BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03

1. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.
2. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.Nach oben

Kostentragungspflicht des Erben für Bestattung des Erblassers trotz Erbausschlagung VG Gießen

Urteil - NVwZ-RR 2000; 795-797

Gemäß § 1968 BGB sind die Erben verpflichtet, die Kosten für die Beerdigung des Erblassers zu tragen. Gibt es mehrere Erben, haften diese als Gesamtschuldner. Wird das Erbe ausgeschlagen, zahlt der Erbe aber meist trotzdem für die Beerdigungskosten: Als Unterhaltsverpflichteter oder wegen einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht. In der Praxis nehmen die Fälle zu, in denen Angehörige als Erben eines Verstorbenen zum Mittel der Erbausschlagung greifen, um einer Kostenpflicht für die Bestattung des Erblassers zu entgehen. Häufig ist dieser Weg jedoch nicht erfolgreich. Seit das Sterbegeld als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung weggefallen ist, häufen sich die Fälle, in denen die nach öffentlichem Recht bestattungspflichtigen Personen für die Bestattungskosten in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Bestattungskosten ist zwischen der zivilrechtlichen und der öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflicht zu unterscheiden. Zivilrechtlich haben die Erben für die Kosten aufzukommen (§ 1968 BGB), ggf. auch Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1615 Abs. 2 BGB. Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig, kann er die Zahlungsverpflichtung verweigern; selbst bei Leistungsfähigkeit kann die Kostentragungspflicht aber auch unzumutbar sein.Nach oben

Verfolgungswahn: Enterbung der Angehörigen ist nicht wirksam

BayObLG Urteil vom 27.10.2004 - 1Z BR053/04-

Der Verfolgungswahn eines vermögenden älteren Erblassers bei Abfassung seines Testaments macht seine Nachlassverfügung ungültig. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat das letzte Testament eines 2001 verstorbenen 90-Jährigen zu Gunsten der Kirche und zu Lasten seiner Angehörigen für ungültig erklärt. Der laut Gutachten an Paranoia leidende ältere Mann hatte seine Ehefrau und die drei Söhne wegen angeblicher Vergiftungsversuche in seinem letzten Testament von 1998 enterbt. In den ersten beiden Gerichtsinstanzen hatten Psychiater erklärt, der zwei Mal in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesene Erblasser habe zwar ein «organisches Psychosyndrom mit Beeinträchtigung der Realitätskontrolle» aufgewiesen. Er habe aber erkannt, was eine Nachlassverfügung bedeute. Nach dem Amtsgericht wies auch das zuständige Landgericht daraufhin die Klage der benachteiligten Angehörigen ab, die dann erneut Rechtsmittel einlegten. Nach dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts bestehen Zweifel an der «Testierfähigkeit» des Verstorbenen. «Testierunfähig» sei, wer «durch krankhaftes Empfinden beherrscht» werde und sich kein klares Urteil ohne Einflüsse Dritter über seine Hinterlassenschaft mehr bilden könne. Im vorliegenden Fall seien vor Abfassung des Testaments erkennbar Wahnvorstellungen des alten Mannes in den Vordergrund getreten. Er hatte in seinem Tagebuch ohne vernünftigen Grund seine Angehörigen und seinen Arzt der Giftmischerei bezichtigt. Der Fall wurde zu erneuter Prüfung ans zuständige Landgericht verwiesen.Nach oben

Entziehung des Pflichtteils kann zu Lebzeiten überprüft werden

BGH Urteil vom 04.05.2004 - IV ZR 123/03-

Wer von seinen Eltern vollständig enterbt werden soll, kann schon zu deren Lebzeiten gerichtlich prüfen lassen, ob auch die Entziehung des so genannten Pflichtteils zulässig ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem veröffentlichten Urteil entschieden. Der potenzielle Erbe habe ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, ob er mit einem Pflichtteil rechnen könne oder nicht, befand der Bundesgerichtshof Der Pflichtteil steht den Kindern eines Verstorbenen grundsätzlich auch dann zu, wenn sie durch ein Testament vom Nachlass ausgeschlossen werden. Haben die Nachkommen ihre Eltern beispielsweise misshandelt oder ein Verbrechen gegen sie begangen, können diese das Pflichtteilsrecht ausschließen. Damit gab der BGH einem Mann Recht, dessen Vater ihm den Pflichtteil entziehen wollte. Das Oberlandesgericht München hatte seine Klage gegen die Entziehung als unzulässig abgewiesen, weil die «Ungeduld naher Angehöriger», schon zu Lebzeiten der Eltern Klarheit über den Nachlass zu haben, rechtlich nicht schützenswert sei. Dem widersprach der BGH: Das Pflichtteilsrecht habe schon vor dem Tod des Erblassers rechtliche Bedeutung - der Berechtigte könne darüber beispielsweise bestimmte Verfügungen treffen. Eine Feststellung zu Lebzeiten habe ferner den Vorteil, dass der Erblasser - der die beste Sachkenntnis über die Gründe der Entziehung habe - seinen Standpunkt wirksamer verteidigen könne.Nach oben

Alkoholsucht des Erblassers kann Testament unwirksam machen

BayObLG Urteil vom 22.04.2004 - 1Z BR 6/03

Langjährige Trunksucht macht das Testament eines Alkoholikers unwirksam, wenn damit der Verlust einer unbeeinflussten Willensbildung gegeben ist. Mit dieser Begründung hat das Bayerische Oberste Landesgericht in München den Nachlass eines verstorbenen Immobilienbesitzers einem früher begünstigten Halbbruder zugesprochen, ein später als Erbe eingesetzter anderer Verwandter und dessen Frau gingen leer aus. Der im November 2000 mit 53 Jahren verstorbene Eigentümer eines bebauten Grundstücks im Wert von etwa 470.000,- Euro hatte 1984 ein Testament zu Gunsten des Halbbruders gemacht. Zwei Monate vor seinem Tod setzte er mit einer neuen Nachlassverfügung einen anderen Angehörigen und dessen Frau als Alleinerben ein. Zu diesem Zeitpunkt stand der Alkoholiker bereits unter Betreuung. Das Nachlassgericht und in zweiter Instanz das Münchner Landgericht erklärten das neue Testament für unwirksam. Dieser Auffassung schloss sich das Obergericht an. Auf Grund des Alkoholmissbrauchs waren laut einem psychiatrischen Gutachten Erkenntnisfähigkeit und Willensbildung des Erblassers zum maßgeblichen Zeitpunkt erheblich eingeschränkt. Ein wirksames Testament könne nur derjenige abfassen, der Bedeutung und Folgen seiner Verfügung voll erfasse und im Stande sei, «frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zuhandeln». Dies sei bei dem Verstorbenen nach Überzeugung des Sachverständigen nicht der Fall gewesen.Nach oben

Testament muss inhaltlichen Zusammenhang haben

LG München I Urteil vom 01.04.2004-16 T 17192/03

Ein Testament darf nicht aus mehreren losen Zetteln mit Texten bestehen, die keinen inhaltlichen Zusammenhang erkennen lassen. Das hat das Landgericht München I entschieden. Die Richter hatten sich mit einem Stapel von 13 Blättern zu befassen, der in der Küche einer verstorbenen älteren Frau gefunden worden war und den ein kleiner Zettel als «Testament» auswies. Nur ein Blatt trug ein Datum und die Unterschrift der Frau. Drei hatten ein abweichendes Format und waren im Gegensatz zu den übrigen Papieren beidseitig beschrieben. Das Gericht erklärte das Testament mit dem Argument für unwirksam, die Blätter seien nicht mit einem zusammenhängenden Text beschrieben und auch nicht fortlaufend nummeriert. Um wirksam zu sein, müsse ein Testament auf jeden Fall einen inhaltlichen Zusammenhang haben.Nach oben

Streit um Lebensversicherung - Bezugsberechtigung entscheidend

LG München Urteil vom 23.03.2004 - 25 O 15565/0

Auch eine Alleinerbin hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung, wenn eine andere Person als Bezugsberechtigte im Versicherungsantrag steht. Das hat das Landgericht München I in einem Urteil entschieden. Daran ändert sich dem Urteil zufolge auch nichts, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag blindlings unterschrieben hat und auf dem später ausgestellten Versicherungsschein die Bezugsberechtigung nicht eigens genannt wird. In dem betreffenden Fall hatte ein Mann 1980 eine Lebensversicherung abgeschlossen, für die auf dem Antrag seine damalige Ehefrau als Bezugsberechtigte vermerkt war. 1999 heiratete er nach Scheidung der ersten Ehe eine andere Frau. Diese setzte er testamentarisch als Alleinerbin ein. Die Bezugsberechtigung in der Versicherung änderte er jedoch nicht. Nach dem Tod des Mannes versuchte die Witwe die Auszahlung der Versicherungssumme von mehr als 100 000 Euro bei der Versicherung einzuklagen, jedoch ohne Erfolg.Nach oben

Erbschaft: Hund Berry geht leer aus - Keine rechtsfähige Person

LG München Urteil vom 03.03.2004 - 16 T 22604/03

Hunde sind keine rechtsfähigen Personen und können deswegen auch nicht erben. Dies stellte nochmals das Landgericht München klar. Beschwert hatte sich eine Bekannte der Hundebesitzerin, die den Hund Berry nach dem Tod der Frau zu sich genommen und sich deshalb einen Anteil des Erbes erhofft hatte. Die geschiedene kinderlose Hundebesitzerin hatte in ihrem Testament neben einigen Familienangehörigen Hund Berry als Erben eingesetzt. Da sie das Testament mit «Eure Tante» unterschrieben habe, wollte sie auch keine familienfremden Personen etwas zuwenden, urteilten die Richter.Nach oben

Maklerrecht

Tätigkeit für beide Seiten

BGH Urteil vom 30.04.2003 - III ZR 318/02

Der BGH entschied, dass eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten bei Immobiliengeschäften ist grundsätzlich zulässig und nicht treuwidrig ist, wenn der Makler für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen Teil als Vermittlungsmakler und für den anderen Teil als Nachweismakler tätig geworden ist. Daraus folgt allerdings auch, dass ein Makler nicht für beide Seiten als Vermittlungsmakler tätig werden darf. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.06.2000 Az. 7 U 207/99) entschied, dass ein Doppelmakler zu einer strengen Neutralität verpflichtet ist. Dieser Neutralität kann er nicht nachkommen, wenn er durch Einschaltung weiterer Interessenten den Kaufpreis zugunsten der Verkäuferseite in die Höhe treibt. In dem entschiedenen Fall hatte der Makler einen Maklerauftrag von beiden Seiten erhalten. Zunächst hatte der Kaufinteressent über den Makler DM 580.000 für den Kauf eines Hauses geboten, der sodann weitere Interessenten warb, die Übergebote abgaben. Der Maklerkunde sah sich dann genötigt, sein Kaufangebot wiederum zu erhöhen, um den Kaufvertragsabschluss zu bewirken. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gemeint, dass die Maklerin durch Einschaltung und Unterrichtung weiterer Interessenten den Kaufpreis zu Lasten des Maklerkunden in die Höhe getrieben hat, dadurch habe sie den Makleranspruch verwirkt.Nach oben

Unterbrechung der Mitursächlichkeit durch Zeitablauf

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2003 – 24 U 5/02

1. Die Immobilienmaklerin kann von einem Kunden Maklerlohn für den Nachweis eines Objekts nur dann verlangen, wenn ihre Tätigkeit für den späteren Abschluss eines Kaufvertrages über dieses Objekt ursächlich geworden ist.
2. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Nachweis und Kauf begründet die Vermutung der Ursächlichkeit.
3. Liegen zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Kaufvertrages 15 Monate, so ist ein enger zeitlicher Zusammenhang in diesem Sinne nicht gegeben.

Der Makler übersendete dem Kunden ein Verkaufsangebot mit deutlichem Provisionshinweis im November 1996. Auf Wunsch des Kunden wird das Objekt gemeinsam mit dem Makler am 04.12.1996 besichtigt. Der Makler übersendet am Folgetag noch weitere Informationen über das Objekt. Im März 1998 schließt der Kunde den notariellen Kaufvertrag ab. Der Kunde verweigert die Provisionszahlung unter anderem mit dem Hinweis, der Makler sei mit seiner Tätigkeit nicht ursächlich für den Vertragsschluss geworden. Ihm sei das Objekt zu einem späteren Zeitpunkt vom Verkäufer angeboten worden. Daraufhin habe er den Kaufvertrag abgeschlossen. Das OLG Frankfurt verneint einen Provisionsanspruch. Ein zeitlicher Abstand von mehr als 15 Monaten zwischen Maklerleistung und Kaufvertragsabschluss lasse vermuten, dass der spätere Vertragsabschluss ganz andersartige Gründe als die weit zurückliegende Maklerleistung habe.Nach oben

Kann eine Maklerprovision nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages vereinbart werden?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2004, 15 U 7/03

Unterzeichnet der Maklerkunde erst nach Abschluss des Hauptvertrages (notarieller Kauf einer Immobilie) auf einem Formular des Maklers eine "Nachweisbestätigung", die unter anderem auch eine Provisionsklausel enthält, so reicht dies in der Regel für das Zustandekommen eines (nachträglichen) Maklervertrages nicht aus. Das Gericht führt aus, dass dann, wenn das Formular mit der Überschrift "Nachweisbestätigung" ein Provisionsverlangen enthält, es sich dabei um eine überraschende Klausel handelt, mit der der Kunde insbesondere dann nicht rechnen muss, wenn der Kaufvertrag bereits abgeschlossen ist und der Makler erstmals auf Provision hinweist. Für ein Schuldanerkenntnis fehlt es an der Einhaltung der Schriftform, da das Formular nur mit der Paraphe abgezeichnet ist.Nach oben

Familienrecht

Zum Wegfall des Unterhaltsanspruches der nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines anderen Mannes

BGH, Urteil vom 17.11.2004 – VII ZR 183/02

1. Auch der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet.
2. Durch die Heirat erwirbt sie in der Ehe einen Anspruch auf Familienunterhalt gem.
§ 1360 BGB, der nach der gesetzlichen Wertung anderen Unterhaltansprüchen, und somit auch dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, vorgeht.
3. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es nicht vereinbar, einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615 l BGB neben den Ansprüchen auch Familienunterhalt fortdauern zu lassen, obwohl der stärker ausgestaltete Anspruch einer geschiedenen Ehefrau in solchen Fällen nach § 1586 BGB endet.Nach oben

Zur Nachrangigkeit des sog. Elternunterhalts

BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005 - Az.: 1 BvR 1508/96

Erwachsene Kinder müssen für ihre im Pflegeheim untergebrachten Eltern nur in beschränktem Maß Unterhalt zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der so genannte Elternunterhalt nur nachrangiges Gewicht hat. Denn die mittlere Generation sehe sich in der Regel den vorrangigen Unterhaltsansprüchen der eigenen Kinder ausgesetzt und müsse sich zudem um die eigene Altersvorsorge kümmern. Das Gericht gab einer 66-jährigen Frau im Streit um Regressforderungen des Bochumer Sozialamts Recht. Die Behörde war für die Heimunterbringung der Mutter der Beschwerdeführerin aufgekommen und forderte nach deren Tod knapp 63 000 Euro von der Tochter, die ihrer Ansicht nach zum Unterhalt verpflichtet war. Weil diese zu wenig verdiente, behalf sich das Sozialamt mit einem Trick: Die Unterhaltsforderung sollte ihr bis zu ihrem eigenen Tod gestundet werden, danach wollte sich die Behörde - über eine Grundschuld - an der Immobilie der Frau schadlos halten. Das Landgericht Duisburg bestätigte diese Konstruktion. Nach Ansicht der Karlsruher Richter entbehrt diese - bundesweit einzigartige - Vorgehensweise jeder Rechtsgrundlage.

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