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BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 BvR
1644/00 und 1 BvR 188/03
1. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche
Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass
wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i. V.
m. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.
2. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers
(§ 2303 Abs. 1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des
§ 2333 Nr. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund
des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Kostentragungspflicht des Erben für Bestattung des Erblassers
trotz Erbausschlagung VG Gießen
Urteil - NVwZ-RR 2000; 795-797Gemäß § 1968 BGB sind die Erben verpflichtet, die Kosten für
die Beerdigung des Erblassers zu tragen. Gibt es mehrere Erben,
haften diese als Gesamtschuldner. Wird das Erbe ausgeschlagen, zahlt
der Erbe aber meist trotzdem für die Beerdigungskosten: Als Unterhaltsverpflichteter
oder wegen einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht. In der
Praxis nehmen die Fälle zu, in denen Angehörige als Erben eines
Verstorbenen zum Mittel der Erbausschlagung greifen, um einer Kostenpflicht
für die Bestattung des Erblassers zu entgehen. Häufig ist dieser
Weg jedoch nicht erfolgreich. Seit das Sterbegeld als Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung weggefallen ist, häufen sich die
Fälle, in denen die nach öffentlichem Recht bestattungspflichtigen
Personen für die Bestattungskosten in Anspruch genommen werden.
Hinsichtlich der Bestattungskosten ist zwischen der zivilrechtlichen
und der öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflicht zu unterscheiden.
Zivilrechtlich haben die Erben für die Kosten aufzukommen (§ 1968
BGB), ggf. auch Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1615 Abs. 2 BGB.
Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig, kann er die
Zahlungsverpflichtung verweigern; selbst bei Leistungsfähigkeit
kann die Kostentragungspflicht aber auch unzumutbar sein.
Verfolgungswahn: Enterbung der Angehörigen ist nicht wirksam
BayObLG Urteil vom 27.10.2004 - 1Z BR053/04-
Der Verfolgungswahn eines vermögenden älteren Erblassers bei
Abfassung seines Testaments macht seine Nachlassverfügung ungültig.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat das letzte Testament eines
2001 verstorbenen 90-Jährigen zu Gunsten der Kirche und zu Lasten
seiner Angehörigen für ungültig erklärt. Der laut Gutachten an Paranoia
leidende ältere Mann hatte seine Ehefrau und die drei Söhne wegen
angeblicher Vergiftungsversuche in seinem letzten Testament von
1998 enterbt. In den ersten beiden Gerichtsinstanzen hatten Psychiater
erklärt, der zwei Mal in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesene
Erblasser habe zwar ein «organisches Psychosyndrom mit Beeinträchtigung
der Realitätskontrolle» aufgewiesen. Er habe aber erkannt, was eine
Nachlassverfügung bedeute. Nach dem Amtsgericht wies auch das zuständige
Landgericht daraufhin die Klage der benachteiligten Angehörigen
ab, die dann erneut Rechtsmittel einlegten. Nach dem Urteil des
Bayerischen Obersten Landesgerichts bestehen Zweifel an der «Testierfähigkeit»
des Verstorbenen. «Testierunfähig» sei, wer «durch krankhaftes Empfinden
beherrscht» werde und sich kein klares Urteil ohne Einflüsse Dritter
über seine Hinterlassenschaft mehr bilden könne. Im vorliegenden
Fall seien vor Abfassung des Testaments erkennbar Wahnvorstellungen
des alten Mannes in den Vordergrund getreten. Er hatte in seinem
Tagebuch ohne vernünftigen Grund seine Angehörigen und seinen Arzt
der Giftmischerei bezichtigt. Der Fall wurde zu erneuter Prüfung
ans zuständige Landgericht verwiesen.
BGH Urteil vom 04.05.2004 - IV ZR 123/03-
Wer von seinen Eltern vollständig enterbt werden soll, kann schon
zu deren Lebzeiten gerichtlich prüfen lassen, ob auch die Entziehung
des so genannten Pflichtteils zulässig ist. Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem veröffentlichten Urteil entschieden. Der potenzielle
Erbe habe ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung,
ob er mit einem Pflichtteil rechnen könne oder nicht, befand der
Bundesgerichtshof Der Pflichtteil steht den Kindern eines Verstorbenen
grundsätzlich auch dann zu, wenn sie durch ein Testament vom Nachlass
ausgeschlossen werden. Haben die Nachkommen ihre Eltern beispielsweise
misshandelt oder ein Verbrechen gegen sie begangen, können diese
das Pflichtteilsrecht ausschließen. Damit gab der BGH einem Mann
Recht, dessen Vater ihm den Pflichtteil entziehen wollte. Das Oberlandesgericht
München hatte seine Klage gegen die Entziehung als unzulässig abgewiesen,
weil die «Ungeduld naher Angehöriger», schon zu Lebzeiten der Eltern
Klarheit über den Nachlass zu haben, rechtlich nicht schützenswert
sei. Dem widersprach der BGH: Das Pflichtteilsrecht habe schon vor
dem Tod des Erblassers rechtliche Bedeutung - der Berechtigte könne
darüber beispielsweise bestimmte Verfügungen treffen. Eine Feststellung
zu Lebzeiten habe ferner den Vorteil, dass der Erblasser - der die
beste Sachkenntnis über die Gründe der Entziehung habe - seinen
Standpunkt wirksamer verteidigen könne.
Alkoholsucht des Erblassers kann Testament unwirksam machen
BayObLG Urteil vom 22.04.2004 - 1Z BR
6/03
Langjährige Trunksucht macht das Testament eines Alkoholikers
unwirksam, wenn damit der Verlust einer unbeeinflussten Willensbildung
gegeben ist. Mit dieser Begründung hat das Bayerische Oberste Landesgericht
in München den Nachlass eines verstorbenen Immobilienbesitzers einem
früher begünstigten Halbbruder zugesprochen, ein später als Erbe
eingesetzter anderer Verwandter und dessen Frau gingen leer aus.
Der im November 2000 mit 53 Jahren verstorbene Eigentümer eines
bebauten Grundstücks im Wert von etwa 470.000,- Euro hatte 1984
ein Testament zu Gunsten des Halbbruders gemacht. Zwei Monate vor
seinem Tod setzte er mit einer neuen Nachlassverfügung einen anderen
Angehörigen und dessen Frau als Alleinerben ein. Zu diesem Zeitpunkt
stand der Alkoholiker bereits unter Betreuung. Das Nachlassgericht
und in zweiter Instanz das Münchner Landgericht erklärten das neue
Testament für unwirksam. Dieser Auffassung schloss sich das Obergericht
an. Auf Grund des Alkoholmissbrauchs waren laut einem psychiatrischen
Gutachten Erkenntnisfähigkeit und Willensbildung des Erblassers
zum maßgeblichen Zeitpunkt erheblich eingeschränkt. Ein wirksames
Testament könne nur derjenige abfassen, der Bedeutung und Folgen
seiner Verfügung voll erfasse und im Stande sei, «frei von Einflüssen
etwaiger interessierter Dritter zuhandeln». Dies sei bei dem Verstorbenen
nach Überzeugung des Sachverständigen nicht der Fall gewesen.
LG München I Urteil vom 01.04.2004-16
T 17192/03
Ein Testament darf nicht aus mehreren losen Zetteln mit Texten
bestehen, die keinen inhaltlichen Zusammenhang erkennen lassen.
Das hat das Landgericht München I entschieden. Die Richter hatten
sich mit einem Stapel von 13 Blättern zu befassen, der in der Küche
einer verstorbenen älteren Frau gefunden worden war und den ein
kleiner Zettel als «Testament» auswies. Nur ein Blatt trug ein Datum
und die Unterschrift der Frau. Drei hatten ein abweichendes Format
und waren im Gegensatz zu den übrigen Papieren beidseitig beschrieben.
Das Gericht erklärte das Testament mit dem Argument für unwirksam,
die Blätter seien nicht mit einem zusammenhängenden Text beschrieben
und auch nicht fortlaufend nummeriert. Um wirksam zu sein, müsse
ein Testament auf jeden Fall einen inhaltlichen Zusammenhang haben.
LG München Urteil vom 23.03.2004 - 25
O 15565/0
Auch eine Alleinerbin hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer
Lebensversicherung, wenn eine andere Person als Bezugsberechtigte
im Versicherungsantrag steht. Das hat das Landgericht München I
in einem Urteil entschieden. Daran ändert sich dem Urteil zufolge
auch nichts, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag
blindlings unterschrieben hat und auf dem später ausgestellten Versicherungsschein
die Bezugsberechtigung nicht eigens genannt wird. In dem betreffenden
Fall hatte ein Mann 1980 eine Lebensversicherung abgeschlossen,
für die auf dem Antrag seine damalige Ehefrau als Bezugsberechtigte
vermerkt war. 1999 heiratete er nach Scheidung der ersten Ehe eine
andere Frau. Diese setzte er testamentarisch als Alleinerbin ein.
Die Bezugsberechtigung in der Versicherung änderte er jedoch nicht.
Nach dem Tod des Mannes versuchte die Witwe die Auszahlung der Versicherungssumme
von mehr als 100 000 Euro bei der Versicherung einzuklagen, jedoch
ohne Erfolg.
LG München Urteil vom 03.03.2004 - 16
T 22604/03
Hunde sind keine rechtsfähigen Personen und können deswegen auch
nicht erben. Dies stellte nochmals das Landgericht München klar.
Beschwert hatte sich eine Bekannte der Hundebesitzerin, die den
Hund Berry nach dem Tod der Frau zu sich genommen und sich deshalb
einen Anteil des Erbes erhofft hatte. Die geschiedene kinderlose
Hundebesitzerin hatte in ihrem Testament neben einigen Familienangehörigen
Hund Berry als Erben eingesetzt. Da sie das Testament mit «Eure
Tante» unterschrieben habe, wollte sie auch keine familienfremden
Personen etwas zuwenden, urteilten die Richter.
BGH Urteil vom 30.04.2003 - III ZR
318/02
Der BGH entschied, dass eine Tätigkeit des Maklers für beide
Seiten bei Immobiliengeschäften ist grundsätzlich zulässig und nicht
treuwidrig ist, wenn der Makler für beide Teile als Nachweismakler
oder für den einen Teil als Vermittlungsmakler und für den anderen
Teil als Nachweismakler tätig geworden ist. Daraus folgt allerdings
auch, dass ein Makler nicht für beide Seiten als Vermittlungsmakler
tätig werden darf. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.06.2000 Az.
7 U 207/99) entschied, dass ein Doppelmakler zu einer strengen Neutralität
verpflichtet ist. Dieser Neutralität kann er nicht nachkommen, wenn
er durch Einschaltung weiterer Interessenten den Kaufpreis zugunsten
der Verkäuferseite in die Höhe treibt. In dem entschiedenen Fall
hatte der Makler einen Maklerauftrag von beiden Seiten erhalten.
Zunächst hatte der Kaufinteressent über den Makler DM 580.000 für
den Kauf eines Hauses geboten, der sodann weitere Interessenten
warb, die Übergebote abgaben. Der Maklerkunde sah sich dann genötigt,
sein Kaufangebot wiederum zu erhöhen, um den Kaufvertragsabschluss
zu bewirken. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gemeint, dass
die Maklerin durch Einschaltung und Unterrichtung weiterer Interessenten
den Kaufpreis zu Lasten des Maklerkunden in die Höhe getrieben hat,
dadurch habe sie den Makleranspruch verwirkt.
Unterbrechung der Mitursächlichkeit durch Zeitablauf
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2003 –
24 U 5/02
1. Die Immobilienmaklerin kann von einem Kunden Maklerlohn für
den Nachweis eines Objekts nur dann verlangen, wenn ihre Tätigkeit
für den späteren Abschluss eines Kaufvertrages über dieses Objekt
ursächlich geworden ist.
2. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Nachweis und Kauf
begründet die Vermutung der Ursächlichkeit.
3. Liegen zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Kaufvertrages
15 Monate, so ist ein enger zeitlicher Zusammenhang in diesem Sinne
nicht gegeben.
Der Makler übersendete dem Kunden ein Verkaufsangebot mit deutlichem
Provisionshinweis im November 1996. Auf Wunsch des Kunden wird das
Objekt gemeinsam mit dem Makler am 04.12.1996 besichtigt. Der Makler
übersendet am Folgetag noch weitere Informationen über das Objekt.
Im März 1998 schließt der Kunde den notariellen Kaufvertrag ab.
Der Kunde verweigert die Provisionszahlung unter anderem mit dem
Hinweis, der Makler sei mit seiner Tätigkeit nicht ursächlich für
den Vertragsschluss geworden. Ihm sei das Objekt zu einem späteren
Zeitpunkt vom Verkäufer angeboten worden. Daraufhin habe er den
Kaufvertrag abgeschlossen. Das OLG Frankfurt verneint einen Provisionsanspruch.
Ein zeitlicher Abstand von mehr als 15 Monaten zwischen Maklerleistung
und Kaufvertragsabschluss lasse vermuten, dass der spätere Vertragsabschluss
ganz andersartige Gründe als die weit zurückliegende Maklerleistung
habe.
Kann eine Maklerprovision nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages
vereinbart werden?
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2004,
15 U 7/03
Unterzeichnet der Maklerkunde erst nach Abschluss des Hauptvertrages
(notarieller Kauf einer Immobilie) auf einem Formular des Maklers
eine "Nachweisbestätigung", die unter anderem auch eine Provisionsklausel
enthält, so reicht dies in der Regel für das Zustandekommen eines
(nachträglichen) Maklervertrages nicht aus. Das Gericht führt aus,
dass dann, wenn das Formular mit der Überschrift "Nachweisbestätigung"
ein Provisionsverlangen enthält, es sich dabei um eine überraschende
Klausel handelt, mit der der Kunde insbesondere dann nicht rechnen
muss, wenn der Kaufvertrag bereits abgeschlossen ist und der Makler
erstmals auf Provision hinweist. Für ein Schuldanerkenntnis fehlt
es an der Einhaltung der Schriftform, da das Formular nur mit der
Paraphe abgezeichnet ist.
BGH, Urteil vom 17.11.2004 – VII ZR 183/02
1. Auch der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter
aus Anlass der Geburt entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet.
2. Durch die Heirat erwirbt sie in der Ehe einen Anspruch auf Familienunterhalt
gem.
§ 1360 BGB, der nach der gesetzlichen Wertung anderen Unterhaltansprüchen,
und somit auch dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, vorgeht.
3. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist
es nicht vereinbar, einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt
nach § 1615 l BGB neben den Ansprüchen auch Familienunterhalt fortdauern
zu lassen, obwohl der stärker ausgestaltete Anspruch einer geschiedenen
Ehefrau in solchen Fällen nach § 1586 BGB endet.
BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005 - Az.:
1 BvR 1508/96Erwachsene Kinder müssen für ihre im Pflegeheim
untergebrachten Eltern nur in beschränktem Maß Unterhalt zahlen.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der so genannte
Elternunterhalt nur nachrangiges Gewicht hat. Denn die mittlere
Generation sehe sich in der Regel den vorrangigen Unterhaltsansprüchen
der eigenen Kinder ausgesetzt und müsse sich zudem um die eigene
Altersvorsorge kümmern. Das Gericht gab einer 66-jährigen Frau im
Streit um Regressforderungen des Bochumer Sozialamts Recht. Die
Behörde war für die Heimunterbringung der Mutter der Beschwerdeführerin
aufgekommen und forderte nach deren Tod knapp 63 000 Euro von der
Tochter, die ihrer Ansicht nach zum Unterhalt verpflichtet war.
Weil diese zu wenig verdiente, behalf sich das Sozialamt mit einem
Trick: Die Unterhaltsforderung sollte ihr bis zu ihrem eigenen Tod
gestundet werden, danach wollte sich die Behörde - über eine Grundschuld
- an der Immobilie der Frau schadlos halten. Das Landgericht Duisburg
bestätigte diese Konstruktion. Nach Ansicht der Karlsruher Richter
entbehrt diese - bundesweit einzigartige - Vorgehensweise jeder
Rechtsgrundlage.

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