Lebenspartnerschaft – eingetragene
Partnerschaft
Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz, das seit dem
01.08.2001 in Kraft ist, ist Art. 6 Abs. 1 GG, der die
Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung
stellt, nicht verletzt. Nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts berührt die eingetragene
Lebenspartnerschaft nicht die grundrechtlich geschützte
Eheschließungsfreiheit, da eine schon eingegangene
Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz einer Eheschließung
entgegenstehe. Auch die Institutsgarantie der Ehe sei
durch das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht verletzt, da
sämtliche eherechtlichen Regelungen nach wie vor
unverändert durch das Gesetz Bestand hätten. Die
Institutsgarantie beziehe sich nur auf die Ehe und
verbiete nicht, gleichgeschlechtlichen Partnern die
Möglichkeit einer rechtlich ähnlich ausgestalteten
Partnerschaft zu eröffnen. Aus der Zulässigkeit, die Ehe
gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lasse
sich kein Gebot herleiten, diese gegenüber der Ehe zu
benachteiligen. Das Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG
könne nicht als Benachteiligungsgebot für andere
Lebensformen als die Ehe verstanden werden. Die
Lebenspartnerschaft trete mit der Ehe schon deshalb
nicht in Konkurrenz, da der Adressatenkreis, an den sich
das Institut richtet, nicht den der Ehe berühre. Die
eingetragene Lebenspartnerschaft sei daher keine Ehe mit
anderer Bezeichnung, sondern ein Aliud zur Ehe. Auch
liege in der Tatsache, das verschieden geschlechtliche
Paare keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen
könnten, kein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da ihnen im
Gegensatz zu gleichgeschlechtlichen Paaren das Institut
der Ehe offen stehe. Was ist unter Mitentscheidung i.S.d.
§ 9 LPartG zu verstehen? Die Bedeutung dieses Begriffs
ist unklar. Der Gesetzgeber bezeichnete die Befugnis zur
Mitentscheidung als sog. "kleines Sorgerecht". Der
Gesetzgeber ging davon aus, dass auch der Lebenspartner,
der nicht Elternteil des Kindes ist, Aufgaben der Pflege
und Erziehung des Kindes übernimmt. Durch die Regelung
sollte die Beteiligung des Lebenspartners an der
elterlichen Sorge rechtlich anerkannt und abgesichert
werden. Nach § 9 LPartG ist die Mitentscheidung des
Lebenspartners auf die Fälle beschränkt, in denen der
Lebenspartner Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge
ist. Das Notvertretungsrecht des Lebenspartners: Gem. §
9 Abs. 2 LPartG ist der Lebenspartner bei Gefahr im
Verzug dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der
sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu
unterrichten. Wichtig: Das Notvertretungsrecht gilt nur
im Rahmen seines "kleinen Sorgerechts", also in
Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes.