Zugewinnausgleich
Unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft
versteht man folgendes. Haben die Ehegatten
ehevertraglich nichts anderes vereinbart, also z.B.
keinen Ehevertrag geschlossen, so gilt für die Ehe
grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, vgl. § 1363 Abs. 1 BGB. Durch den
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt
das Vermögen des Mannes und der Frau grundsätzlich
getrennt, auch das nach der Eheschließung erworbene
Vermögen wird das Vermögen des betreffenden Ehegatten.
Trotzdem können die Ehegatten gemeinschaftliches
Eigentum oder Miteigentum erwerben. Üblicherweise
erwerben deshalb auch Ehegatten je zur Hälfte das
Eigentum an einem Familieneigenheim. Dies muss jedoch
ausdrücklich so gewünscht sein. Auch das Vermögen bleibt
letztlich bei bestehender Zugewinngemeinschaft
getrenntes Vermögen eines jeden Ehegatten, der dieses
selbständig verwaltet und auch allein für seine Schulden
haftet, vgl. § 1363 Abs. 2 BGB. Zum Zugewinnausgleich:
Da die Zugewinngemeinschaft letztlich vom Prinzip her
eine Gütertrennung beinhaltet, muss für den Fall, dass
die Ehe beendet wird, das vorhandene Vermögen gerecht
aufgeteilt werden. Dies erfolgt durch den sog.
Zugewinnausgleich, vgl. §§ 1372 ff. BGB. Zweifelhaft ist
wann eine Vereinbarung der Ehegatten über den künftigen
Zugewinnausgleich wirksam ist. Was bedeutet der
Zugewinnausgleich im einzelnen? Wird die Ehe z.B. durch
Scheidung beendet, soll jeder Ehegatte an dem Vermögen
des anderen, dessen Vermögen während der Ehe stärker
vermehrt worden ist, insoweit teilhaben, als die Hälfte
des Überschusses ausgeglichen werden muss. Es erfolgt
also keine Übertragung von Miteigentumsanteilen sondern
ein Wertausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das
Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen
übersteigt, vgl. § 1373 BGB. Hat ein Ehegatte einen
Zugewinn erzielt, weil sein Endvermögen sein
Anfangsvermögen übersteigt, vgl. § 1373 BGB, so hat
derjenige Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn gegen den
anderen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der
Hälfte des Überschusses, vgl. § 1378 Abs.1 BGB.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten
nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des
Güterstandes gehört; die Verbindlichkeiten werden nur
bis zur Höhe des Vermögens abgezogen, vgl. § 1374 Abs. 1
BGB. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des
Güterstandes erbt oder geschenkt erhält bzw. im Wege der
vorweggenommen Erbfolge oder als Ausstattung erhält,
wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, und zwar nach
Abzug der Verbindlichkeiten, vgl. § 1374 Abs. 2 BGB
Endvermögen ist das Vermögen, dass einem Ehegatten nach
Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des
Güterstandes gehört, vgl. § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB. Wie
beim Anfangsvermögen wird das Endvermögen dadurch
ermittelt, dass von dem bei Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages vorhandenen Aktivvermögen die
Verbindlichkeiten abgezogen werden. Damit kann auch das
Endvermögen allenfalls 0,00 Euro betragen. Überschreiten
Schulden also das Aktivvermögen, bleiben sie außer
Betracht. Dem Endvermögen eines Ehegatten werden
hinzugerechnet z.B. unentgeltliche Zuwendungen, die ohne
Einverständnis des anderen Ehegatten gemacht worden sind
und die nicht einer sittlichen oder Anstandspflicht
entsprechen, weiterhin Vermögenswerte, die verschwendet
worden sind, bzw. solche Vermögensminderungen, die durch
Benachteiligungsabsicht eines Ehegatten entstanden sind,
vgl. § 1375 Abs. 2 BGB. Die Hinzurechnung unterbleibt,
wenn der hinzuzurechnende Umstand länger als 10 Jahre
zurück liegt, vgl. § 1375 Abs. 3 BGB. Zur Wertermittlung
des Anfangsvermögens: Die Berechnung des
Anfangsvermögens erfolgt dergestalt, dass der Wert
zugrunde gelegt wird, den das beim Eintritt des
Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt
hatte; für das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende
Vermögen gilt der Zeitpunkt des Erwerbs, vgl. § 1376
Abs. 1 BGB. Jeder Ehegatte ist dem anderen Ehegatten
gegenüber verpflichtet, Auskunft (Auskunftsanspruch / Auskunftverlangen) über den Bestand seines Endvermögens
zu erteilen, vgl. § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB. Der
Auskunftsanspruch bezieht sich auf einen bestimmten
Stichtag ("Beendigung des Güterstandes)", d.h. im Falle
der Ehescheidung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrages, vgl. § 1376 Abs. 2 i.V.m. § 1384
BGB. Inwieweit hat ein Ehegatte Recht auf Auskunft
(Auskunftsrecht / Auskunftsanspruch) über illoyale
Vermögensminderungen des anderen Ehegatten i.S.d. § 1375
Abs. 2 BGB? Hinsichtlich illoyaler Vermögensverfügungen
(Verbleib und Verwendung von auf das Sparkonto der
Ehefrau überwiesener Beträge) kommt ein Recht auf
Auskunft gem. § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der
die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über
einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte
für ein Handeln i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt.