Familienrecht Scheidung Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich
Durch den Versorgungsausgleich, vgl. § 1587 ff. BGB, soll für das Alter des nicht erwerbstätigen oder z. B. haushaltführenden Ehegatten eine rentenmäßige soziale Sicherung
geschaffen werden.
Hierzu werden die Anwartschaften bzw. die Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters ausgeglichen, die die geschiedenen Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, vgl. § 1587
Abs. 1 BGB.
Prinzipiell gilt, dass der Ehegatte, der in der Ehe die werthöheren Versorgungsanrechte erworben hat, dem anderen die Hälfte des Wertunterschiedes auszugleichen hat, vgl. § 1587 a
Abs. 1 BGB. Maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung des Wertunterschiedes ist die Ehezeit. Als solche gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis
zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag vorausgeht, vgl. § 1587 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Um einen Wertausgleich durchführen zu können, muss der ausgleichspflichtige Betrag errechnet werden. Zu diesem Zweck müssen die unterschiedlichen Versorgungsarten vergleichbar sein.
Um eine solche Vergleichbarkeit zu erreichen, werden die unterschiedlichen Versorgungsformen nach der Barwertverordnung umgerechnet und rechenmäßig entsprechend der
Sozialversicherungsrente bewertet. Dies ist deshalb erforderlich, weil z.B. die Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen volldynamisch steigen, währen private und betriebliche
Versorgungsanwartschaften dies nicht tun bzw. Pensionsansprüche der Beamten anders als Renten steigen.
Um sämtliche Versorgungsanwartschaften miteinander vergleichen zu können, werden diese einheitlich umgerechnet. Stellt sich nach der Umrechnung heraus, dass ein Ehegatte in der
Ehezeit weniger Anwartschaften als der andere erworben hat, so erhält der Ehegatte mit den wertniedrigeren Anwartschaften die Hälfte der Differenz als Ausgleich. Was versteht man unter
dem Quasi-Splitting: Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte ein Beamter mit Versorgungsanwartschaften, kommt das zuvor erwähnte Rentensplitting nicht in Betracht, weil Anwartschaften
auf eine Beamtenversorgung nicht auf einen "Nicht-Beamten" übertragen werden können. In diesem Falle werden zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten neue Anwartschaften in der
gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet. Wichtig: Befindet sich der ausgleichsverpflichtete Ehegatte (Beamte) zum Zeitpunkt des
Wertausgleichs bereits im Ruhestand (Ruhestandsgelder), tritt eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge erst ein, wenn der Ausgleichsberechtigte eine Rente erhält. s versteht man unter
Realteilung (Real-Splitting): Eine sog. Realteilung erfolgt, wenn die entsprechende Versorgungsanwartschaft eine Aufteilung der Versorgungsanrechte beim Versorgungsträger selbst
zulässt und damit auf den Ehegatten ein Anteil übertragen werden kann (z.B. beide Ehegatten gehören der gleichen berufsständischen Versorgung an).
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