Scheidung - Ehescheidung
Eine Ehe wird grundsätzlich durch gerichtliches Urteil
auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden. Mit
der Rechtskraft des Urteils ist die Ehe aufgelöst, vgl.
§ 1564 BGB. Die einzelnen Scheidungsvoraussetzungen
ergeben sich aus gesonderten Vorschriften. Im Gegensatz
zum früheren Recht, das auf ein Verschulden eines oder
beider Ehegatten abstellte, kann eine Ehe seit dem 1.
Eherechtsreformgesetz geschieden werden, wenn sie
gescheitert ist (Scheitern der Ehe). Man spricht hier
vom sog. Zerrüttungsprinzip. Nach dem Gesetz ist eine
Ehe dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der
Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet
werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen,
vgl. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Gesetz sieht eine sog.
Mindesttrennungsdauer von einem Jahr vor. Leben
Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt (Trennungsjahr),
können sie nur dann geschieden werden, wenn die
Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen,
die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine
unzumutbare Härte darstellen würde, vgl. § 1565 Abs. 2
BGB. Mit anderen Worten: Ungeachtet der Feststellung,
dass die Ehe gescheitert ist, kommt eine Ehescheidung in
aller Regel nur nach Ablauf des Trennungsjahres in
Betracht, es sei denn, es liegt unzumutbare Härte vor.
Das Mindesttrennungsdauer ist grundsätzlich auch bei der
sog. einverständlichen Scheidungen zu prüfen? Ja. Die
Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB soll sowohl dem
Rechtsmissbrauch entgegenwirken wie auch sicherstellen,
dass sog. einverständliche Scheidungen nicht
leichtfertig und voreilig erfolgen. Leben die Ehegatten
seit einem Jahr getrennt und beantragen beide Ehegatten
die Ehescheidung oder stimmt der Antragsgegner dem
Scheidungsantrag des Antragstellers zumindest zu, wird
unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet, also
gescheitert ist, vgl. § 1566 Abs. 1 BGB. Sind die
Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird unwiderlegbar
vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, vgl. § 1566 Abs.
2 BGB. In letzterem Fall bedarf es also lediglich des
Scheidungsantrages eines Ehegatten (ohne Zustimmung des
anderen). Die zwei Zerrüttungsvermutungen des § 1566
BGB? Während im Fall des § 1566 Abs. 1 BGB eine
einjährige Trennung für eine sog. einverständliche
Scheidung (also Anträge beider Ehegatten bzw. Antrag
eines Ehegatten und Zustimmung des anderen Ehegatten)
vorliegen muss, wird nach dreijähriger Trennung auch
eine sog. streitige Scheidung ermöglicht. In diesem Fall
kommt es auf den Willen des anderen Ehegatten nicht mehr
an. Leben die Ehegatten nur kurze Zeit aus Gründen der
Versöhnung zusammen, so unterbricht oder hemmt dies das
Getrenntleben" i.S.d. Gesetzes nicht. Ein Getrenntleben
ist auch innerhalb der Ehewohnung gem. § 1567 Abs. 1 S.
2 BGB möglich. Insoweit wird verlangt, dass die
Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und
zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen
Beziehungen mehr bestehen. Neben einem getrennten
Schlafen und Essen wird verlangt, dass auch objektive
Kriterien der Trennung nach außen deutlich werden
(Trennung von Tisch und Bett).
Ehescheidung - Scheidungsprozeß
Wie wird ein Scheidungsverfahren eingeleitet? Das
Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung einer
Antragsschrift, vgl. § 622 Abs. 1 ZPO. Die
Antragsschrift muss zunächst gem. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB
enthalten: die Parteibezeichnung, den Antrag und den
Antragsgrund. Gem. § 622 Abs. 2 ZPO ist in der
Antragsschrift zusätzlich anzugeben, ob
gemeinschaftliche Kinder vorhanden sind und ob zwischen
den Parteien bei einem anderen Gericht noch
Familiensachen gem. § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO anhängig sind.
Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist nämlich
unter den deutschen Gerichten für bestimmte
Familiensachen nur das Gericht zuständig, bei dem die
Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, vgl.
§ 621 Abs. 2 ZPO. Im Falle einer einverständlichen
Scheidung gilt darüber hinaus die Besonderheit des § 630
ZPO (vgl. hierzu später). Ein Ehegatte benötigt einen
Rechtsanwalt, wenn er die Scheidung beantragen will, am
besten einen Fachanwalt für Familienrecht. Ein Anwalt
sollte möglichst frühzeitig hinzugezogen werden. Ein
Fachanwalt für Familienrecht kann Sie frühzeitig auf die
Probleme hinweisen. Es gelten für die Bestellung eines
Anwaltes, oder eines Fachanwalts für Familienrecht, der
die Scheidung beantragen soll, besondere Vorschriften.
Ein solcher Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht)
bedarf einer besonderen Prozessvollmacht, vgl. § 609
ZPO. Die Vollmacht muss sich auf die Scheidung einer
bestimmten Ehe beziehen. Allerdings erstreckt sich die
Vollmacht für die Scheidungssache auch auf die
Folgesachen, vgl. § 624 Abs. 1 ZPO. Das gleiche gilt für
eine einstweilige Anordnung. Der Antragsgegner benötigt
einen Scheidungsanwalt / Fachanwalt für Familienrecht
nicht unbedingt. Unbedingt notwendig ist dies nur bei
bestimmten Prozesshandlungen (z.B. beim
Rechtsmittelverzicht). Insbesondere zur Zustimmung zu
einem Scheidungsantrag benötigt er jedoch keinen
Rechtsanwalt. Auch der Antragsgegner sollte sich aber in
der Regel (auch wenn dies nicht zwingend vorgeschrieben
ist) durch einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für
Familienrecht) vertreten lassen.
Ehesachen sind das Ehescheidungsverfahren, Eheaufhebung
etc.. Derjenige, der den Antrag stellt und der im
üblichen Klageverfahren als Kläger bezeichnet wird,
heißt im Scheidungsverfahren Antragsteller, der andere
Ehegatte Antragsgegner, vgl. § 622 Abs. 3 ZPO. Andere
Familiensachen: Hierunter versteht man Familiensachen,
die die elterliche Sorge für ein Kind, die Regelung des
Umgangs mit einem Kind, die Herausgabe eines Kindes, um
nur einige Beispiele zu nennen, betreffen. Die
abschließende Aufzählung enthält § 621 Abs. 1 ZPO. Für
diese "anderen Familiensachen" ist ausschließlich das
Familiengericht zuständig. Ist zur gleichen Zeit eine
Ehesache anhängig, so ist in aller Regel das Gericht der
Ehesache auch für die "anderen Familiensachen" unter den
konkreten Voraussetzungen des § 621 Abs. 2 ZPO
zuständig. War zunächst eine "andere Familiensache"
anhängig und wird später eine Ehesache rechtshängig, so
sind die "anderen Familiensachen" an das Gericht der
Ehesache abzugeben, vgl. § 621 Abs. 3 ZPO. Es besteht
ein sog. Verfahrensverbund. Die Regelung des § 623 ZPO
bestimmt grundsätzlich den Verbund einer Scheidungssache
mit einer sog. Folgesache. Hierunter versteht man die
grundsätzlich zwingende Zusammenfassung der
Scheidungssache mit den Folgesachen in dem selben
Verfahren. Der Verbund zwischen Scheidungssache und
Folgesache tritt von gesetzeswegen, also von selbst ein.
Die Folgesache kann als "andere Familiensache" von einem
Ehegatten für den Fall der Scheidung anhängig gemacht
und damit zugleich eine (zusätzliche) Entscheidung
hierüber begehrt werden, wobei diese Sache so
rechtzeitig anhängig gemacht werden muss, dass sie noch
in den Verbund mit der Scheidungssache gelangen kann.
Folgesachen, die die elterliche Sorge für ein Kind, die
Regelung des Umgangs mit einem Kind sowie die Herausgabe
eines Kindes betreffen, vgl. § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr.
3 ZPO, können auf Antrag eines Ehegatten allerdings von
der Scheidungssache abgetrennt werden, vgl. § 623 Abs. 2
S. 2 ZPO. Eine verfahrensrechtliche Besonderheit gilt
für eine sog. einverständliche Scheidung im Rahmen des §
1566 Abs. 1 ZPO. In diesem Falle muss die Antragsschrift
auch die Mitteilung enthalten, dass der andere Ehegatte
der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die
Scheidung beantragen wird, weiterhin entweder
übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten, dass Anträge
zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils
der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen
Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit
den Kindern nicht gestellt werden, weil sich die
Ehegatten über das Fortbestehen der elterlichen Sorge
und den Umgang einig sind, sowie die Einigung der
Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht
gegenüber einem Kinde bzw. die durch die Ehe begründete
gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die
Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat,
vgl. § 630 Abs. 1 ZPO. Die Kosten einer Ehescheidung: In
der Regel wird für die sog. Streitwertberechnung vom
Nettoeinkommen ausgegangen, das beide Parteien in 3
Monaten verdienen, vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 GKG, abzüglich
pauschaler Beträge für Kindesunterhalt. Hinzuzurechnen
ist aber weiterhin ein geringer Prozentsatz des
vorhandenen Vermögens. Nach dem sich insoweit ergebenden
Wert werden die Gebühren für das Gericht
(Gerichtskostengesetz - GKG) und die
Rechtsanwaltsgebühren (Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte - BRAGO) errechnet bzw. festgesetzt. Hinzu
kommen - nach entsprechender Berechnung - der Streitwert
für den Versorgungsausgleich, bzw. z.B. für eine
Sorgerechtsentscheidung.
Ehenichtigkeit
Seit der Neuregelung des Eheschließungsgesetzes
(04.05.1998) ist die Nichtigerklärung der Ehe (früher:
§§ 16 - 26 EheG) (Ehenichtigkeit – Nichtigkeit der Ehe)
abgeschafft. Seit dem 01.07.1998 kennt das Gesetz neben
der Ehescheidung - als wichtigstem Auflösungsgrund - nur
noch die Eheaufhebung. Dabei wurden die früheren
Ehenichtigkeitsgründe (z.B. Doppelehe, Fehlen der
Geschäftsfähigkeit) in den Katalog der Aufhebungsgründe
aufgenommen. Der wesentliche Unterschied zwischen
Ehescheidung und Eheaufhebung: Bei der Ehescheidung wird
die Ehe aus Gründen geschieden, die nach der
Eheschließung liegen und durch die die Ehe gescheitert
ist (Zerrüttung der Ehe). Die Eheaufhebung erfolgt aus
Gründen, die bei der Eheschließung vorgelegen haben
(Fehlerhaftigkeit der Ehe). Die Eheaufhebung kann ohne
Einhaltung des Trennungsjahres, vgl. § 1565 Abs. 2 BGB,
beantragt werden. Das Aufhebungsverfahren ist zudem
nicht mit den sog. Folgesachen belastet, weil die
Verbundvorschriften des § 623 ZPO nicht gelten. Außerdem
sind die Rechtsfolgen der Aufhebung gegenüber den
Scheidungsfolgebestimmungen (mit Blick auf die
Besonderheiten der Eheaufhebung) gesondert geregelt,
vgl. § 1318 BGB. Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn
die Ehe unter sog. Eheschließungsfehler, also entgegen
den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307 und 1311
BGB geschlossen wurde, vgl. §§ 1313, 1314 Abs. 1 BGB.