Kindesunterhalt nach Scheidung
Die elterliche Unterhaltspflicht beruht auf dem
Verwandtschaftsverhältnis der Eltern zu ihren Kindern.
Infolge der Gleichstellung des Adoptivkindes zu einem
leiblichen Kind des Annehmenden, vgl. § 1754 Abs. 2 BGB,
gelten die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen für den
Kindesunterhalt auch bei der Adoption und zunächst
einmal auch bloßer Scheinvaterschaft (solange diese
nicht rechtskräftig angefochten oder festgestellt
wurde). Durch das sog. Kindesunterhaltsgesetz vom 6.
April 1998 wurde das Unterhaltsrecht für eheliche und
nichteheliche Kinder völlig gleichgestellt. Nach dem
Gesetz ist der Elternteil, der das Kind pflegt und
erzieht, also tatsächlich versorgt, von seiner
Barunterhaltspflicht befreit, vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2
BGB. Damit muss grundsätzlich der nicht betreuende
Elternteil allein für den Barunterhalt aufkommen. In der
Gerichtspraxis haben sich Unterhaltstabellen und
Leitlinien, und hier vor allem die Düsseldorfer Tabelle,
durchgesetzt. Diese Unterhaltstabellen dienen der
Konkretisierung der Unterhaltsverpflichtung sowie der
Pauschalierung der unterhaltsrechtlich relevanten
Beträge. Die Unterhaltstabellen erfüllen im wesentlichen
den Zweck einer gewissen Vereinheitlichung der
Rechtsprechung und schaffen somit einen einheitlichen
Unterhaltsmaßstab. Dabei wird die Düsseldorfer Tabelle
(ursprünglich entwickelt vom Landgericht Düsseldorf und
fortgeführt vom Oberlandesgericht Düsseldorf) als
führend angesehen. Die Düsseldorfer Tabelle wird in
gewissen Zeitabständen fortgeschrieben und aktualisiert.
(hier Stand 01.07.2005): Die Tabelle stellt auf eine
Unterhaltspflicht gegenüber einer Ehefrau und zwei
Kindern ab. Sie kennt 13 Einkommensgruppen des
barunterhaltspflichtigen Elternteils und geht dabei von
einem Einkommen von bis zu 1300 Euro (Einkommensstufe 1)
bis zu einem solchen von zwischen 4400 - 4800 Euro
(Einkommensstufe 13) aus. Bei einem darüber hinaus
gehenden Einkommen wird ein Kindesunterhalt nach den
Umständen des Einzelfalles festgelegt. Die Düsseldorfer
Tabelle kennt 4 Altersstufen der unterhaltsberechtigten
Kinder. Aus Einkommensgruppe und Altersstufe lassen sich
die unterschiedlichen Unterhaltsbeträge ablesen. Die
Tabelle enthält weiterhin Hinweise für Ab- und
Zuschläge, für berufsbedingte Aufwendungen, für den
Selbstbehalt, sowie für andere unterhaltsrechtlich
bedeutsame Gesichtspunkte. Es gibt auch ein sog.
vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts
minderjähriger Kinder. Durch das Kindesunterhaltsgesetz
vom 6. April 1998 wurde das sog. vereinfachte Verfahren
eingeführt, mit dem die Möglichkeit besteht, schnell und
kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen,
der weiterhin durch die Regelbetrag-Verordnung und die
damit einhergehende automatische Anpassung abgeändert
wird. Bei der Zahlung des Regelbetragunterhaltes nach
der Regelbetragsverordnung gelten Besonderheiten.
Verlangt das Kind den Barunterhalt als statische
Unterhaltsrente, ist eine automatische
Unterhaltsanpassung des Unterhaltstitels wegen
veränderter Umstände nicht möglich, vielmehr muss eine
Anpassung im Wege der Abänderungsklage erfolgen.
Demgegenüber ist eine automatische Dynamisierung der
Unterhaltsrente auf Grund der Bestimmung des § 1612 a
BGB i.V.m. der Regelbetragverordnung dadurch möglich,
indem das Kind den Unterhalt als Vomhundertsatz eines
Regelbetrages oder aber den zu zahlenden Unterhalt nach
einem Vomhundertsatz des Regelbetrages der jeweiligen
Altersstufe geltend macht. In der Regelbetrag-Verordnung
werden die Regelbeträge nach dem Alter des Kindes für
die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1.
Altersstufe), die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12.
Lebensjahres (2. Altersstufe) und für die Zeit vom 13.
Lebensjahr an (3. Altersstufe) festgesetzt. Der
Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn
des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende
Lebensjahr vollendet, vgl. § 1612 a Abs. 3 BGB. Bis zum
30.06.1998 definierte das Gesetz den Regelunterhalt als
den Betrag (Regelbedarf , füher Regelbetrag), der zum
Unterhalt eines nichtehelichen Kindes, das sich in der
Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher
Lebenshaltung im Regelfall erforderlich sei.
Dementsprechend galt als Bedarf mindestens der für ein
nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe
festgesetzte Regelbedarf. Durch die Neuregelung ist die
Definition des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht
entfallen. Die Regelbeträge sollen als Basiswerte der
Unterhaltstabellen und als Bezugsgrößen für die
Unterhaltsanpassung dienen. Anstelle des im
Unterhaltsrecht seit dem 01.07.1998 nicht mehr
definierten Mindestbedarfs ist auch in diesem
Zusammenhang nicht auf das Existenzminimum eines Kindes
abzustellen. Vielmehr geht das Unterhaltsrecht von einem
individuell zu bemessenden Unterhaltsanspruch aus. Wird
das Kind daher von einem Elternteil versorgt und betreut
und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt
sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach
den Einkommen- und Vermögensverhältnissen des
barunterhaltspflichtigen Elternteils. Mithin ist der
Unterhaltsbedarf eines Kindes nach dem
unterhaltsrelevanten Einkommen konkret zu ermitteln.
Übersteigt der tabellarische Unterhaltsbetrag die
Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldners
(Mangelfall), muß eine sog. Mangelfallberechnung
erfolgen.
Unterhalt in anderen Fällen
Ein Unterhaltsanspruch kann auch zwischen Mutter und
Vater aus Anlass der Geburt bestehen, selbst wenn diese
nicht mit einander verheiratet sind (z.B. wie bei
nichtehelichen Lebensgemeinschaften). Aus Anlass der
Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander
verheiratet sind, hat der Vater der Mutter für die Dauer
von sechs Wochen vor sowie acht Wochen nach der Geburt
des Kindes Unterhalt zu gewähren. Neben den sog.
Unterhaltskosten während dieses 14-Wochen-Zeitraums hat
der Vater aber zusätzlich noch die Schwangerschafts- und
Entbindungskosten zu tragen, vgl. § 1615 l Abs. 1 BGB
(Stand: 15.5.2005). Wie hoch ist der Selbstbehalt des
Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht
verheirateten Mutter (gem. § 1615 l BGB) anzusetzen? Als
geringster zu belassener Selbstbehalt käme der sog.
notwendige Selbstbesthalt (840,00 Euro mtl. Düsseldorfer
Tabelle Stand 01.07.2003) in Betracht. Denkbar ist aber
auch, dem Unterhaltspflichtigen den sog. angemessenen
Selbstbehalt (1.000,00 Euro mtl. Düsseldorfer Tabelle
Stand 01.07.2003) zu belassen. Der Bundesgerichtshof hat
einen Selbstbehalt befürwortet, der vom Tatrichter im
Regelfall mit einem Betrag zwischen dem notwendigen und
dem angemessenen Selbstbehalt zu bemessen ist. Ab dem
01.07.2005 wäre demnach von entsprechenden geänderten
Beträgen auszugehen.
Auch zwischen (ehemaligen) Partnern einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft kann ein Unterhaltsanspruch nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz iVm BGB bestehen.
Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des
Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz/LPartG) ist, dass zwei
Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft
begründet haben, vgl. § 1 LPartG. Die wirksame
Begründung einer Lebenspartnerschaft setzt u.a. voraus,
dass die beteiligten Personen volljährig und nicht
verheiratet sind und auch nicht bereits mit einer
anderen Person eine Lebenspartnerschaft führen.
Weiterhin dürfen die beiden Personen auch nicht in
gerader Linie miteinander verwandt sein. Gem. § 5 LPartG
sind die Lebenspartner einander zu angemessenem
Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360 a und 1360 b BGB
gelten entsprechend. Diese Regelung betrifft also die
Unterhaltspflicht während des Bestehens der
Lebenspartnerschaft. Zum angemessenen Unterhalt gehört
mithin z.B. die Deckung der Haushaltskosten in der
Lebenspartnerschaft. Leben die Lebenspartner voneinander
getrennt (Getrenntleben der Lebenspartner), so kann ein
Lebenspartner von dem anderen den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen,
wobei der nicht erwerbstätige Lebenspartner vorrangig
darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch
eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, es sei denn, dass
dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen
unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft
und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Lebenspartner nicht erwartet werden kann, vgl. § 12
LPartG.