Familienrecht Kindesunterhalt nach Scheidung
Kindesunterhalt nach Scheidung | Unterhalt in anderen Fällen
Kindesunterhalt nach Scheidung
Die elterliche Unterhaltspflicht beruht auf dem Verwandtschaftsverhältnis der Eltern zu ihren Kindern. Infolge der Gleichstellung des Adoptivkindes zu einem leiblichen Kind des
Annehmenden, vgl. § 1754 Abs. 2 BGB, gelten die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen für den Kindesunterhalt auch bei der Adoption und zunächst einmal auch bloßer Scheinvaterschaft
(solange diese nicht rechtskräftig angefochten oder festgestellt wurde). Durch das sog. Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 wurde das Unterhaltsrecht für eheliche und
nichteheliche Kinder völlig gleichgestellt. Nach dem Gesetz ist der Elternteil, der das Kind pflegt und erzieht, also tatsächlich versorgt, von seiner Barunterhaltspflicht befreit,
vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Damit muss grundsätzlich der nicht betreuende Elternteil allein für den Barunterhalt aufkommen. In der Gerichtspraxis haben sich Unterhaltstabellen und
Leitlinien, und hier vor allem die Düsseldorfer Tabelle, durchgesetzt. Diese Unterhaltstabellen dienen der Konkretisierung der Unterhaltsverpflichtung sowie der Pauschalierung der
unterhaltsrechtlich relevanten Beträge. Die Unterhaltstabellen erfüllen im wesentlichen den Zweck einer gewissen Vereinheitlichung der Rechtsprechung und schaffen somit einen
einheitlichen Unterhaltsmaßstab. Dabei wird die Düsseldorfer Tabelle (ursprünglich entwickelt vom Landgericht Düsseldorf und fortgeführt vom Oberlandesgericht Düsseldorf) als führend
angesehen. Die Düsseldorfer Tabelle wird in gewissen Zeitabständen fortgeschrieben und aktualisiert. (hier Stand 01.07.2005): Die Tabelle stellt auf eine Unterhaltspflicht gegenüber
einer Ehefrau und zwei Kindern ab. Sie kennt 13 Einkommensgruppen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und geht dabei von einem Einkommen von bis zu 1300 Euro (Einkommensstufe 1)
bis zu einem solchen von zwischen 4400 - 4800 Euro (Einkommensstufe 13) aus. Bei einem darüber hinaus gehenden Einkommen wird ein Kindesunterhalt nach den Umständen des Einzelfalles
festgelegt. Die Düsseldorfer Tabelle kennt 4 Altersstufen der unterhaltsberechtigten Kinder. Aus Einkommensgruppe und Altersstufe lassen sich die unterschiedlichen Unterhaltsbeträge
ablesen. Die Tabelle enthält weiterhin Hinweise für Ab- und Zuschläge, für berufsbedingte Aufwendungen, für den Selbstbehalt, sowie für andere unterhaltsrechtlich bedeutsame
Gesichtspunkte. Es gibt auch ein sog. vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts minderjähriger Kinder. Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 wurde das sog.
vereinfachte Verfahren eingeführt, mit dem die Möglichkeit besteht, schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen, der weiterhin durch die Regelbetrag-Verordnung
und die damit einhergehende automatische Anpassung abgeändert wird. Bei der Zahlung des Regelbetragunterhaltes nach der Regelbetragsverordnung gelten Besonderheiten. Verlangt das Kind
den Barunterhalt als statische Unterhaltsrente, ist eine automatische Unterhaltsanpassung des Unterhaltstitels wegen veränderter Umstände nicht möglich, vielmehr muss eine Anpassung im
Wege der Abänderungsklage erfolgen. Demgegenüber ist eine automatische Dynamisierung der Unterhaltsrente auf Grund der Bestimmung des § 1612 a BGB i.V.m. der Regelbetragverordnung
dadurch möglich, indem das Kind den Unterhalt als Vomhundertsatz eines Regelbetrages oder aber den zu zahlenden Unterhalt nach einem Vomhundertsatz des Regelbetrages der jeweiligen
Altersstufe geltend macht. In der Regelbetrag-Verordnung werden die Regelbeträge nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe), die
Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (3. Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist
ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet, vgl. § 1612 a Abs. 3 BGB. Bis zum 30.06.1998 definierte das Gesetz den Regelunterhalt als den
Betrag (Regelbedarf , füher Regelbetrag), der zum Unterhalt eines nichtehelichen Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall
erforderlich sei. Dementsprechend galt als Bedarf mindestens der für ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf. Durch die Neuregelung ist die
Definition des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht entfallen. Die Regelbeträge sollen als Basiswerte der Unterhaltstabellen und als Bezugsgrößen für die Unterhaltsanpassung dienen.
Anstelle des im Unterhaltsrecht seit dem 01.07.1998 nicht mehr definierten Mindestbedarfs ist auch in diesem Zusammenhang nicht auf das Existenzminimum eines Kindes abzustellen.
Vielmehr geht das Unterhaltsrecht von einem individuell zu bemessenden Unterhaltsanspruch aus. Wird das Kind daher von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil
Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommen- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Mithin ist der
Unterhaltsbedarf eines Kindes nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen konkret zu ermitteln. Übersteigt der tabellarische Unterhaltsbetrag die Leistungsfähigkeit der
Unterhaltsschuldners (Mangelfall), muß eine sog. Mangelfallberechnung erfolgen.
Unterhalt in anderen Fällen
Ein Unterhaltsanspruch kann auch zwischen Mutter und Vater aus Anlass der Geburt bestehen, selbst wenn diese nicht mit einander verheiratet sind (z.B. wie bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften). Aus Anlass der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor sowie acht
Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Neben den sog. Unterhaltskosten während dieses 14-Wochen-Zeitraums hat der Vater aber zusätzlich noch die Schwangerschafts- und
Entbindungskosten zu tragen, vgl. § 1615 l Abs. 1 BGB (Stand: 15.5.2005). Wie hoch ist der Selbstbehalt des Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter (gem.
§ 1615 l BGB) anzusetzen? Als geringster zu belassener Selbstbehalt käme der sog. notwendige Selbstbesthalt (840,00 Euro mtl. Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2003) in Betracht.
Denkbar ist aber auch, dem Unterhaltspflichtigen den sog. angemessenen Selbstbehalt (1.000,00 Euro mtl. Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2003) zu belassen. Der Bundesgerichtshof hat
einen Selbstbehalt befürwortet, der vom Tatrichter im Regelfall mit einem Betrag zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt zu bemessen ist. Ab dem 01.07.2005 wäre
demnach von entsprechenden geänderten Beträgen auszugehen.
Auch zwischen (ehemaligen) Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann ein Unterhaltsanspruch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz iVm BGB bestehen. Voraussetzung für die
Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz/LPartG) ist, dass zwei Personen gleichen Geschlechts eine
Lebenspartnerschaft begründet haben, vgl. § 1 LPartG. Die wirksame Begründung einer Lebenspartnerschaft setzt u.a. voraus, dass die beteiligten Personen volljährig und nicht
verheiratet sind und auch nicht bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führen. Weiterhin dürfen die beiden Personen auch nicht in gerader Linie miteinander verwandt
sein. Gem. § 5 LPartG sind die Lebenspartner einander zu angemessenem Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360 a und 1360 b BGB gelten entsprechend. Diese Regelung betrifft also die
Unterhaltspflicht während des Bestehens der Lebenspartnerschaft. Zum angemessenen Unterhalt gehört mithin z.B. die Deckung der Haushaltskosten in der Lebenspartnerschaft. Leben die
Lebenspartner voneinander getrennt (Getrenntleben der Lebenspartner), so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen, wobei der nicht erwerbstätige Lebenspartner vorrangig darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch eigene
Erwerbstätigkeit zu verdienen, es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden kann, vgl. § 12 LPartG.
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