Hausrat und Ehewohnung
Wann ist das Familiengericht für die Regelung des
Hausrats oder der Besitzverhältnisse an der Ehewohnung
zuständig? Leben die Parteien getrennt, vgl. §§ 1361 a
u. 1361 b BGB, ist für diese Fragen nicht das
Zivilgericht zuständig. Vielmehr muss beim
Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt
werden, vgl. § 18 a Hausratsverordnung (HausratsVO).
Zweifelhaft ist wann ein Ehegatte die Zuweisung der
Ehewohnung im Fall des Getrenntleben beanspruchen kann
Das Verlangen eines Ehegatten auf Zuweisung der
Ehewohnung bei Getrenntleben kommt dann in Betracht,
wenn die alleinige Benutzung der Ehewohnung notwendig
ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, vgl. § 1361 b
Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei sind allerdings "die Belange des
anderen Ehegatten" zu berücksichtigen. Im Rahmen der
Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB trifft das
Familiengericht eine vorläufige Regelung bis zur
Rechtskraft der Scheidung. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1
HausratsVO darf das Familiengericht nicht in das
Wohnungsverhältnis eingreifen. Grundsätzlich darf die
Ehewohnung einem Ehegatten nur dann und nur in dem
Umfang zugewiesen werden, soweit dies notwendig ist, um
eine unbillige Härte zu vermeiden.
Zur Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten:
Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von
dem anderen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände
herausverlangen, vgl. § 1361 a Abs. 1 S. 1 BGB. Hausrat,
der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, wird gem. § 1361
a Abs. 2 BGB nach Billigkeitsgrundsätzen verteilt. I.Ü.
entscheidet das Familiengericht nur, wenn die Ehegatten
sich nicht einigen können, vgl. § 1361 a Abs. 3 S. 1
BGB. Soweit Hausrat, der einem Ehegatten gehört, dem
anderem Ehegatten überlassen wird, weil dieser ihn
zwingend benötigt, vgl. § 1361 a Abs. 1 S. 2 BGB,
erfolgt nur eine Überlassung zum Gebrauch auf Zeit. Eine
Regelung von Eigentumsfragen ist hiermit nicht
verbunden, vgl. § 1361 a Abs. 4 BGB. I.Ü. gilt die
Regelung des § 1361 a BGB nur bis zur Ehescheidung.
Hieraus folgt u.a. auch, dass die Verteilung des
Hausrats sich nur auf einige notwendige Gegenstände
beschränkt. Was ist nun im einzelnen als
Haushaltsgegenstand i.S.d. § 1361 a BGB anzusehen?
Entscheidend ist, ob die Gegenstände nach den Vermögens-
und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr
Zusammenleben sowie für die Wohnungs- und Hauswirtschaft
bestimmt sind. Hierzu gehören in jedem Fall:
Wohnungseinrichtung einschließlich Gartenmöbel,
Geschirr, Wäsche, Radio, Fernseher, Film- und
Videogeräte, Bücher, Kunstgegenstände und Antiquitäten
zur Ausschmückung der Wohnung. Auch ein PC gehört
hierzu, soweit eine gemeinsame Nutzung durch die Familie
bestand. Zur Verteilung von Hausrat und Wohnung für die
Dauer des Getrenntlebens der eingetragenen
Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz:
Die entsprechenden Regelungen des
Lebenspartnerschaftsgesetzes sind weitgehend
inhaltsgleich mit den §§ 1361 a u. 1361 b BGB. Dabei
entspricht § 13 LPartG dem § 1361 a BGB und § 14 LPartG
dem § 1361 b BGB. Am 01.01.2002 ist in Kraft getreten
das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen
Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur
Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei
Trennung. Nach der Gesetzesbezeichnung wird das Anliegen
des Gesetzgebers an sich recht deutlich. Das Gesetz
enthält in Art. 1 das aus vier Paragrafen bestehende
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und
Nachstellungen - Gewaltschutzgesetz (GewSchG). § 1
befasst sich mit Regelungen zu gerichtlichen Maßnahmen
zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen sowie in § 2
mit Regelungen zur Überlassung einer gemeinsam genutzten
Wohnung. Durch Art. 2 wurde § 1361 b BGB neu gefasst
(vgl. hierzu weiter oben). Weiterhin enthält das Gesetz
in Art. 5 entscheidende Verfahrensänderungen i.S. des
Anliegens des Gesetzes zur Verbesserung des
zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und
Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung
der Ehewohnung bei Trennung , u.a. darüber hinaus eine
Neufassung des § 14 LPartG in Art. 11. Bei diesen
Bestimmungen geht es um gerichtliche Maßnahmen zum
Schutz von Personen, die von einer anderen Person
vorsätzlich und widerrechtlich körperlich,
gesundheitlich oder in Bezug auf die Freiheit verletzt
worden sind. Dabei kann das Gericht u.a. insbesondere
anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der
verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten
Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
bzw. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen
sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, vgl. § 1
Abs. 1 GewSchG. Auch kann das Gericht die
Wohnungsüberlassung an die verletzte Person anordnen,
wenn die verletzte Person zum Zeitpunkt der Tat mit dem
Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
geführt hatte, vgl. § 2 GewSchG. Wichtig: Bei diesen
Regelungen handelt es sich nicht um Spezialregelungen
für den Fall von Trennung und Scheidung bei Ehegatten.
Namensrecht
§ 1355 Abs. 2 BGB wurde vom Bundesverfassungsgericht
mit Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG für
nicht vereinbar erklärt, soweit er ausschließt, dass
Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschließung
erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von
beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt. Der
Gesetzgeber ist deshalb gehalten, die Rechtslage bis zum
31. März 2005 mit dem Grundgesetz in Einklang zu
bringen. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Neuregelung ist § 1355 Abs. 2 BGB mit der Maßgabe
anzuwenden, dass dann, wenn die Ehegatten bei einer
Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung der
Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem
der Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen
Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wollen, jeder
Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den
von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen
behält. Das Namensgebungsrecht der Eltern: Das Recht der
Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das
Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben. Dabei haben die
Eltern in Ausübung der Verantwortung für das Kind auch
die Entscheidung zu treffen, welche Namen das Kind
tragen soll. Dies betrifft auch die Wahl eines
Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer
Person Ausdruck verleiht und den einzelnen bezeichnet
und diesen von anderen unterscheidet. Mangels
einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die
Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei.
Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind
darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine
Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht.
Insoweit ist der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor
verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu
schützen. Für einen darüber hinaus gehenden Eingriff in
das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr
Kind bietet Artikel 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage.