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Hausrat und Ehewohnung | Namensrecht
Hausrat und Ehewohnung
Wann ist das Familiengericht für die Regelung des Hausrats oder der Besitzverhältnisse an der Ehewohnung zuständig? Leben die Parteien getrennt, vgl. §§ 1361 a u. 1361 b BGB, ist
für diese Fragen nicht das Zivilgericht zuständig. Vielmehr muss beim Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden, vgl. § 18 a Hausratsverordnung (HausratsVO).
Zweifelhaft ist wann ein Ehegatte die Zuweisung der Ehewohnung im Fall des Getrenntleben beanspruchen kann Das Verlangen eines Ehegatten auf Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben
kommt dann in Betracht, wenn die alleinige Benutzung der Ehewohnung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, vgl. § 1361 b Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei sind allerdings "die
Belange des anderen Ehegatten" zu berücksichtigen. Im Rahmen der Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB trifft das Familiengericht eine vorläufige Regelung bis zur Rechtskraft der
Scheidung. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 HausratsVO darf das Familiengericht nicht in das Wohnungsverhältnis eingreifen. Grundsätzlich darf die Ehewohnung einem Ehegatten nur dann und nur
in dem Umfang zugewiesen werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Zur Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten: Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen, vgl.
§ 1361 a Abs. 1 S. 1 BGB. Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, wird gem. § 1361 a Abs. 2 BGB nach Billigkeitsgrundsätzen verteilt. I.Ü. entscheidet das Familiengericht nur,
wenn die Ehegatten sich nicht einigen können, vgl. § 1361 a Abs. 3 S. 1 BGB. Soweit Hausrat, der einem Ehegatten gehört, dem anderem Ehegatten überlassen wird, weil dieser ihn zwingend
benötigt, vgl. § 1361 a Abs. 1 S. 2 BGB, erfolgt nur eine Überlassung zum Gebrauch auf Zeit. Eine Regelung von Eigentumsfragen ist hiermit nicht verbunden, vgl. § 1361 a Abs. 4 BGB.
I.Ü. gilt die Regelung des § 1361 a BGB nur bis zur Ehescheidung. Hieraus folgt u.a. auch, dass die Verteilung des Hausrats sich nur auf einige notwendige Gegenstände beschränkt. Was
ist nun im einzelnen als Haushaltsgegenstand i.S.d. § 1361 a BGB anzusehen? Entscheidend ist, ob die Gegenstände nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder
für ihr Zusammenleben sowie für die Wohnungs- und Hauswirtschaft bestimmt sind. Hierzu gehören in jedem Fall: Wohnungseinrichtung einschließlich Gartenmöbel, Geschirr, Wäsche, Radio,
Fernseher, Film- und Videogeräte, Bücher, Kunstgegenstände und Antiquitäten zur Ausschmückung der Wohnung. Auch ein PC gehört hierzu, soweit eine gemeinsame Nutzung durch die Familie
bestand. Zur Verteilung von Hausrat und Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz: Die entsprechenden
Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind weitgehend inhaltsgleich mit den §§ 1361 a u. 1361 b BGB. Dabei entspricht § 13 LPartG dem § 1361 a BGB und § 14 LPartG dem § 1361 b
BGB. Am 01.01.2002 ist in Kraft getreten das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der
Ehewohnung bei Trennung. Nach der Gesetzesbezeichnung wird das Anliegen des Gesetzgebers an sich recht deutlich. Das Gesetz enthält in Art. 1 das aus vier Paragrafen bestehende Gesetz
zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen - Gewaltschutzgesetz (GewSchG). § 1 befasst sich mit Regelungen zu gerichtlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und
Nachstellungen sowie in § 2 mit Regelungen zur Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung. Durch Art. 2 wurde § 1361 b BGB neu gefasst (vgl. hierzu weiter oben). Weiterhin enthält
das Gesetz in Art. 5 entscheidende Verfahrensänderungen i.S. des Anliegens des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur
Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung , u.a. darüber hinaus eine Neufassung des § 14 LPartG in Art. 11. Bei diesen Bestimmungen geht es um gerichtliche Maßnahmen
zum Schutz von Personen, die von einer anderen Person vorsätzlich und widerrechtlich körperlich, gesundheitlich oder in Bezug auf die Freiheit verletzt worden sind. Dabei kann das
Gericht u.a. insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person
aufzuhalten, bzw. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, vgl. § 1 Abs. 1 GewSchG. Auch kann das Gericht die Wohnungsüberlassung
an die verletzte Person anordnen, wenn die verletzte Person zum Zeitpunkt der Tat mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hatte, vgl. § 2 GewSchG.
Wichtig: Bei diesen Regelungen handelt es sich nicht um Spezialregelungen für den Fall von Trennung und Scheidung bei Ehegatten.
Namensrecht
§ 1355 Abs. 2 BGB wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG für nicht vereinbar erklärt, soweit er ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen
einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt. Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, die
Rechtslage bis zum 31. März 2005 mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Abs. 2 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass
dann, wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem der Ehegatten in einer früheren Ehe
erworbenen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wollen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält. Das
Namensgebungsrecht der Eltern: Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben. Dabei haben die Eltern in Ausübung der
Verantwortung für das Kind auch die Entscheidung zu treffen, welche Namen das Kind tragen soll. Dies betrifft auch die Wahl eines Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer
Person Ausdruck verleiht und den einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens
grundsätzlich frei. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht.
Insoweit ist der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die
Eltern zu schützen. Für einen darüber hinaus gehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Artikel 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage.
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