Ehegattenunterhalt nach Ehescheidung
-sog. nachehelicher Unterhalt
Wann wird Ehegattenunterhalt nach der Ehescheidung
(sog. nachehelicher Unterhalt) geschuldet? Nach dem
Grundsatz der Eigenverantwortung besteht ein Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt u.a. nur dann, wenn ein
Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für sich sorgen
kann, vgl. § 1569 BGB, und der Anspruch auf einen der
gesetzlichen Unterhaltstatbestände gestützt werden kann.
Grundsätzlich ist ein Trennungs- oder
Scheidungsverschulden für den Unterhaltsanspruch ohne
Bedeutung. Grundsätzlich ist das Trennungs- und
Scheidungsverschulden keine Anspruchsvoraussetzung mehr.
Allerdings kann es im Ausnahmefall durchaus zu einer
Kürzung oder zum Ausschluss des Unterhalt kommen, vgl. §
1579 Nr. 6 BGB. Der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt
setzt grundsätzlich die rechtskräftige Scheidung der Ehe
voraus, vgl. § 1569 i.V.m. § 1564 S. 2 BGB. In aller
Regel wird die Zahlung nachehelichen Unterhalt - ohne
nähere Bezeichnung - verlangt; damit ist der
Gesamtunterhalt gemeint, der den sog.
Elementarunterhalt, Vorsorgeunterhalt und
Krankenversicherungsunterhalt sowie den sog. Mehrbedarf
umfasst. Die gesetzlichen Unterhaltstatbestände
sind:Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, vgl. § 1570
BGB; Unterhalt wegen Alters, vgl. § 1571 BGB; Unterhalt
wegen Krankheit oder Gebrechen, vgl. § 1572 BGB;
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, vgl. § 1573 Abs. 1
BGB; Aufstockungsunterhalt, vgl. § 1573 Abs. 2 BGB;
Unterhalt aus Billigkeitsgründen, vgl. § 1576 BGB;
Unterhalt zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
vgl. § 1575 BGB. Die Voraussetzungen unter denen eine
Unterhaltsberechtigung wegen Betreuung eines Kindes
besteht: Nach dem Gesetz kann ein sog.
Betreuungsunterhalt verlangt werden, solange und soweit
von einem Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, wegen
der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, vgl. § 1570
BGB. Zweifelhaft ist, wann eine die Erwerbsobliegenheit
bei Betreuung eines Einzelkindes zu bejahen ist. Bis zur
Vollendung des 8. Lebensjahres (in der Regel bis zur
Beendigung der zweiten Grundschulklasse) keine
Erwerbsobliegenheit; zwischen dem 8. und dem (etwa) 11.
Lebensjahr (also ab der dritten Grundschulklasse)
Erwerbsobliegenheit abhängig von Kriterien wie z.B.
Entwicklungsstörungen oder Schulschwierigkeiten des
Kindes, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten des Kindes,
Beschäftigungschancen des Betreuenden sowie weitere
konkrete situationsgebundene Umstände; zwischen dem 11.
und (etwa) dem 15. Lebensjahr Teilzeitbeschäftigung
zumutbar, die jedoch nicht stets den Umfang einer
Halbtagsbeschäftigung annehmen muss; ab dem 16.
Lebensjahr in der Regel volle Erwerbsobliegenheit. Es
gibt auch einen sog. Aufstockungsunterhalt. Ist der
geschiedene Ehegatte nicht in der Lage aus einer eigenen
angemessenen Erwerbstätigkeit den vollen Unterhalt gem.
den sog. ehelichen Verhältnissen (vgl. § 1578 BGB) zu
decken, kann er, soweit er nicht bereits einen
Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 - 1572 BGB hat, den
Differenzbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen
Unterhalt verlangen, vgl. § 1573 Abs.2 BGB
(Aufstockungsunterhalt).
Es gibt auch einen sog. Ausbildungsunterhalt. Sinn und
Zweck dieses Unterhaltsanspruchs liegt darin, dem
Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen mit
Rücksicht auf die Ehe Nachteile auf sich genommen hat,
eine eigene wirtschaftliche Selbständigkeit zu
ermöglichen bzw. diese zu festigen. Allerdings muss der
erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten sein.
Verfügt der Ehegatte bereits über eine abgeschlossene
Berufsausbildung, die ihm die Ausübung einer
angemessenen Erwerbstätigkeit, die seinen Unterhalt
sichert, ermöglicht, besteht keine Verpflichtung zur
Finanzierung einer Zweitausbildung. Andererseits besteht
ein entsprechender Unterhaltsanspruch aber auch dann,
wenn die berufliche Selbständigkeit mit einer
Niveausteigerung gegenüber den ehelichen Verhältnissen
verbunden ist (Ausbildungsunterhalt).
Der sog. notwendige Selbstbehalt: Der notwendige
Selbstbehalt, auch notwendiger Eigenbedarf genannt,
variiert je nach dem, ob der Unterhaltspflichtige
erwerbstätig oder nicht erwerbstätig ist. Er beträgt z.Z.
nach der sog. Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2003 840
Euro für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, 730
Euro für einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen. Nach der Düsseldorfer Tabelle
Stand 01.07.2005 beträgt der notwendige Selbstbehalt für
einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 890 Euro und
770 Euro für einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen. Sonderbedarf ist ein
unregelmäßiger, also nicht voraussehbarer,
außergewöhnlich hoher Bedarf außerhalb des gewöhnlichen
Unterhalts, vgl. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, z.B.
unvorhergesehene Operationskosten, beruflich bedingte
Umzugskosten. Es gibt auch einen sog. Vorsorgeunterhalt:
Ist ein Ehegatte aus den im Gesetz genannten Gründen
gehindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und steht
ihm insoweit ein Unterhaltsanspruch zu, kann ihm neben
dem sog. Elementarunterhalt ein sog.
Krankenvorsorgeunterhalt (angemessene
Krankenversicherung) bzw. Altersvorsorgeunterhalt
(angemessne Altersversicherung) zugebilligt werden, vgl.
§ 1578 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Der
Altersvorsorgeunterhalt wird in Anknüpfung an den
laufenden Unterhalt in einer besonderen Rechenmethode
ermittelt (Bremer-Tabelle). Der Krankenvorsorgeunterhalt
wird in der Regel im Rahmen eines angemessenen
Kostenbetrages (für eine Krankenversicherung) geltend
gemacht.
Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte
von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den
Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt verlangen, vgl. § 1361 Abs. 1 BGB
(Trennungsunterhalt o. Getrenntlebendenunterhalt).
Getrenntleben i.S.d. Bestimmung des § 1361 GBG ist
anzunehmen, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche
Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar
nicht herstellen will, weil er die eheliche
Lebensgemeinschaft ablehnt. Dabei ist es gleichgültig,
ob die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung
getrennt leben, vgl. § 1567 BGB. Der Unterhaltsanspruch
bei Getrenntleben setzt ebenso wie der
Geschiedenenunterhalt grundsätzlich voraus, dass der
Berechtigte unterhaltsbedürftig ist. Dabei ist es
belanglos, ob der Unterhaltsverpflichtete während der
Ehe seine Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen
Ehegatten erfüllt hat. Zur Erwerbsobliegenheit bei
Getrenntlebendunterhalt: Grundsätzlich besteht im ersten
Trennungsjahr für den Ehegatten, der bei Trennung
längere Zeit nicht erwerbstätig war, grundsätzlich keine
Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder diese
auszuweiten. Eine gesteigerte Eigenverantwortung des
Unterhaltsberechtigten entsteht i.Ü. erst mit
zunehmender Verfestigung der Trennungssituation (sog.
Erwerbsobliegenheit). Zur Frage, welche
Einkommensquellen des Berechtigten seine Bedürftigkeit
mindern: Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte
auch Vermögenserträge zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Als Vermögensertrag ist weiterhin einzusetzen der
Nutzungswert des mietfreien Wohnens. So wird der
Unterhaltsbedarf und die Bedürftigkeit des
Unterhaltsberechtigten gemindert, wenn er z.B. eine
Wohnung in seinem Alleineigentum bewohnt. Auf den Bedarf
anzurechnen ist z.B. das Erziehungsgeld nach dem
KiErzLeistgsG. Demgegenüber sind Arbeitslosenhilfe,
BAFöG-Leistungen, Kindergeld, Sozialhilfe z.B.
unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu werten. Beim
Trennungsunterhalt wie generell ei jedem
Unterhaltsanspruch ist Vorraussetzung neben der
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, dass der in
Anspruch genommene Ehegatte, also der
Unterhaltsverpflichtete, auch leistungsfähig ist (sog.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner).
Problematisch ist die Leistungsfähigkeit zu beurteilen,
im Falle eines selbstverschuldeten, aber ungewollten
Arbeitsplatzverlust. Liegt ein verantwortungsloses
Verhalten des Unterhaltsverpflichteten vor, so ist es
ihm u.U. nach Treu und Glauben versagt, sich auf die
Leistungsunfähigkeit zu berufen. In diesem Fall wird ihm
ein sog. fiktives Einkommen angerechnet. Beim Ansatz des
fiktiven Einkommens ist konkret zu prüfen, welches
Einkommen der Unterhaltsverpflichtete nach den
Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt sowie auf Grund
seiner persönlichen Eigenschaften, also Ausbildung,
Berufserfahrung, Gesundheitszustand und Alter,
tatsächlich hat. Allerdings darf die Anrechnung des
fiktiven Einkommens beim Unterhaltspflichtigen nur an
die ehelichen Lebensverhältnisse anknüpfen. Bei dem
tatsächlichen Einkommen ist bei der Bedarfsermittlung
bzw. bei der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten anzurechnen, das sog.
bereinigte Nettoeinkommen.
Die Leistungsfähigkeit ist begrenzt durch den sog.
Selbstbehalt. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den
der Unterhaltsverpflichtete für seinen eigenen Unterhalt
benötigt. Die Höhe des Selbstbehaltes (auch: monatlich
notwendiger Eigenbedarf) gegenüber dem getrenntlebenden
Ehegatten beträgt für einen unterhaltspflichtigen
Erwerbstätigen nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand:
01.07.2003) monatlich 840 Euro, für den nicht
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 730 Euro. Nach der
Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2005) beträgt der
Selbstbehalt beim unterhaltspflichtigen Erwerbstätigen
890 Euro, für den nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen 770 Euro. Die Höhe des
Selbstbehaltes unterliegt zwar grundsätzlich der
Bewertung des Tatrichters, allerdings orientieren sich
die Gerichte regelmäßig an den entsprechenden
Richtwerten der Unterhaltstabellen (z.B. Düsseldorfer
Tabelle). Der Anspruch auf Trennungsunterhalt und der
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben rechtlich
selbständige unterschiedliche Anspruchsgrundlagen.
Deshalb geht der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit
Rechtskraft der Ehescheidung auch nicht etwa in einen
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt über. Vielmehr
erlischt der Trennungsunterhalt und der Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt entsteht unter gegebenen
Voraussetzungen jeweils neu.