Die elterliche Sorge
Das elterliche Sorgerecht meint, dass die Eltern die
Pflicht und das Recht habe, für das minderjährige Kind
zu sorgen. Dabei hat der Gesetzgeber mit der
Kindschaftsrechtsreform 1998 die Begriffe Recht und
Pflicht umgestellt und dementsprechend die Pflicht an
die erste Stelle gesetzt, vgl. § 1626 Abs.1 S. 1 BGB.
Die elterliche Sorge für das minderjährige Kind umfasst
im einzelnen: Die elterliche Sorge umfasst sowohl die
Sorge für die Person des Kindes, genannt Personensorge,
sowie die Sorge für das Vermögen des Kindes, genannt
Vermögenssorge, vgl. § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB. Die
Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das
Recht , das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu
beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, vgl.
§ 1631 Abs. 1 BGB. Üben die getrennt lebenden Eltern das
gemeinsame elterliche Sorgerecht aus, so kann trotzdem
der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet,
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen
Elternteil geltend machen, vgl. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB.
Während des Getrenntlebens kann der Elternteil die
Unterhaltsforderungen des Kindes gegen den anderen
Elternteil jedoch nur in eigenem Namen beanspruchen,
vgl. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB. Sind die Eltern geschieden
und üben sie das Sorgerecht für das gemeinschaftliche
Kind gemeinsam aus, wird der Unterhaltsanspruch des
Kindes durch den Elternteil, in dessen Obhut sich das
Kind befindet, vertretungsweise für das Kind geltend
gemacht. Inhalt der elterlichen Sorge ist weiterhin die
Vertretung des Kindes, vgl. § 1629 Abs. 1 BGB. Hier ist
geregelt, dass die Eltern das Kind gemeinschaftlich
vertreten. Willenserklärungen für das Kind kann
allerdings ein Elternteil allein entgegen nehmen. Sofern
der Elternteil das Sorgerecht allein ausübt, vertritt er
das Kind auch allein. Das gleiche gilt, wenn ihm die
Entscheidung vom Familiengericht wegen
Meinungsverschiedenheiten übertragen worden ist, § 1628
BGB. Bei Gefahr im Verzug ist allerdings jeder
Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind. In
diesem Falle besteht allerdings eine sofortige
Informationspflicht des anderen Elternteils, vgl. § 1629
Abs. 1 BGB. Es kann auch eine Sorgerechtsregelung gem. §
1626 a BGB getroffen werden. Gem. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1
BGB (gemeinsame Sorgeerklärung) folgt aus dem
Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus
Art. 6 Abs. 2 GG das Recht zu einer gemeinsame
Sorgeerklärung Die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den
Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit
zu gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem
Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter
Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über
die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung
macht. Gegen diese Regelung sind derzeit keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Unter dem Begriff der
gemeinsamen Sorgeerklärung versteht man die gemeinsame
Erklärung der Eltern, "dass sie die Sorge gemeinsam
übernehmen wollen", vgl. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Voraussetzung für Sorgerechtsentzug, d.h. Entzug der
elterlichen Sorge ist die tatsächliche Feststellung
einer unmittelbaren Gefährdung des Kindeswohls. Nach der
weiteren Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte sind Eltern soweit wie möglich vor dem
beabsichtigten Eingriff anzuhören, es sei denn, dass
diesem dadurch die Effektivität genommen würde. Darüber
hinaus müssen dessen Auswirkungen auf Eltern und Kind,
sowie mögliche Alternativen zur Trennung vorher
sorgfältig geprüft werden. Ferner darf ein Neugeborenes
nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte nur aus außergewöhnlich zwingenden
Gründen ohne Anhörung der Eltern und gegen den Willen
der Mutter aus deren Obhut genommen werden. Nach der
gesetzlichen Definition sind Angelegenheiten des
täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig
vorkommen und die keine schwer abzuändernden
Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, vgl.
§ 1687 Abs. 1 S. 3 BGB. Angelegenheiten von "erheblicher
Bedeutung" sind alle diejenigen Entscheidungen, die von
besonderer Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes
sind: z.B. Aufenthaltsbestimmung, Ausbildung, Schulwahl,
Schulwechsel, medizinische Eingriffe, religiöse
Erziehung, Auslandsurlaub, Unterhalt des Kindes sowie
z.B. Umgang mit Bezugspersonen. Nach dem
Minderjährigenschutzabkommen vom 05.01.1961 ist das
deutsche Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der
Minderjährige gewöhnlich aufhält; dies gilt selbst dann,
wenn er keinem Vertragsstaat angehört. Das Gericht ist
mithin zuständig für alle Maßnahmen, die zum Schutze des
Minderjährigen erforderlich sind. Damit ist das
Familiengericht also auch für Maßnahmen nach den §§ 1666
ff., 1671 ff., 1696 BGB einschließlich vorläufiger
Anordnungen nach dem FGG zuständig. Hier gilt teilweise
das speziellere Haager-Übereinkommen über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung (HKÜ) vom 25.10.1980. Voraussetzung für
die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens ist jedoch, dass
die betroffenen Staaten an diesem Übereinkommen
beteiligt sind. Dieses Übereinkommen regelt u.a. die
Voraussetzungen für die Rückführung bzw. Rückgabe eines
Kindes, dass von einem Vertragsstaat in den anderen
Vertragsstaat entführt worden ist. Mit dem Übereinkommen
wird vor allem die Zuständigkeit der Gerichte des
Staates geschützt, aus dem das Kind entführt worden ist.
Zugleich wird die Zuständigkeit des Staates, in welchen
das Kind entführt worden ist, ausgeschlossen. Was gehört
zum Aufgabenbereich ein Verfahrenspfleger ("Anwalt des
Kindes")? Der Aufgabenbereich des Anwalt des Kindes
beinhaltet die Erfassung der tatsächlich bestehenden
kindlichen Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse, deren
Übermittlung an das Gericht, die Wahrung aller
verfahrensmäßigen Einflussmöglichkeiten, um die
subjektiven Interessen des Kindes zur Geltung zu bringen
und die Begleitung des Kindes durch das gerichtliche
Verfahren. Dem Verfahrenspfleger ist die Aufgabe
zugewiesen, die subjektiven Interessen des Kindes als
Partei im Verfahren zu vertreten. Während die Eltern
vornehmlich ihre eigenen jeweiligen Interessen im
Verfahren verfolgen und es dem Richter obliegt, mit
Unterstützung durch das Jugendamt und den ggfls.
herangezogenen Sachverständigen unter Berücksichtigung
des Elternrechts eine am Kindeswohl ausgerichtete
Sachentscheidung zu treffen, hat der Verfahrenspfleger
nicht (neben dem Richter) das Wohl des Kindes zu
ergründen und hierzu Stellung zu beziehen. Er hat
vielmehr zu ermitteln, welche Interessen und Wünsche das
Kind bei dem streitbefangenen Gegenstand leiten und
diese ins Verfahren einzubringen. Die den Fachgerichten
zukommende Kompetenz zur Bestimmung der
vergütungsfähigen Tätigkeiten eines Verfahrenspflegers
in Auslegung von § 50 Abs. 1 FGG findet deshalb dort
ihre Grenze, wo dem Verfahrenspfleger aufgrund der
vergüteten Tätigkeiten eine die subjektiven Interessen
des Kindes erkennende und sie in das Verfahren
einbringende Vertretung des Kindes nicht mehr möglich
ist. Der Verfahrenspfleger hat das Kindeswohl, d.h. das
Wohl des Kindes zu ermitteln.
Umgangsrecht – Umgang mit dem Kind
Umfang und Ausübung des Umgangsrecht im einzelnen:
Oberster Entscheidungsgrundsatz ist das Kindeswohl.
Dabei ist zu beachten, dass Sinn und Zweck des
Umgangsrechts dem Berechtigten die Möglichkeit geben
soll, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des
Kindes zu überzeugen und weiterhin die bestehenden
persönlichen natürlichen Bande zu pflegen, damit es
nicht zu einer Entfremdung kommt und dem Liebesbedürfnis
Rechnung getragen wird. Zu dem Umgangsrecht im
eigentlichen Sinne gehört i.Ü. auch der Brief- und
Telefonkontakt zum Kind Die Häufigkeit der
Besuchskontakte ist grundsätzlich vom Einzelfall
abhängig. Hierbei ist zu beachten, dass unter
Berücksichtigung des Zeitempfindens des Kindes häufige
und regelmäßige Umgangskontakte in aller Regel
kindeswohldienlich sind. Nach der
Kindschaftsrechtsreform 1998 besteht auch ein
Umgangsrecht des Kindes zu anderen Bezugspersonen, bspw.
Großeltern und Geschwister ein eigenes Recht auf Umgang
mit dem Kind, allerdings unter der Voraussetzung, dass
der Umgang dem Wohl des Kindes dient, vgl. § 1685 Abs. 1
BGB.