Erbrecht notarielles Testament

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Erbrecht notarielles Testament

Notarielles Testament –Öffentliches Testament


Ein notarielles oder öffentliches Testament ist ein Testament, das vor einem Notar errichtet wird. Dem Notar obliegt es in diesem Zusammenhang insbesondere, den Erblasser zu beraten.
Insbesondere in komplizierten Fällen, aber auch einfach deshalb, weil man beim Testament auf Nummer Sicher gehen will, kann ein solches Testament unter Beiziehung eines Notars sinnvoll sein. Wer zu einem Notar geht, um dort ein Testament zu errichten, hat drei Wahlmöglichkeiten:
- Die gebräuchlichste Form ist die, daß man seinen "letzten Willen" dem Notar gegenüber mündlich erklärt.
- Man kann dem Notar auch ein offenes Schriftstück überreichen mit dem Hinweis, dabei handele es sich um den letzten Willen.
- Schließlich kann man dem Notar auch ein verschlossenes Schriftstück mit dem Hinweis übergeben, daß es sich dabei um den letzten Willen handele. Der wesentliche Vorteil des notariellen Testaments besteht darin, daß man bei Bedarf vom Notar eingehend beraten wird. Deshalb kann auch der Notar haftbar gemacht werden, wenn zum Beispiel das Testament nichtig ist. Nachdem das notarielle Testament amtlich verwahrt wird, besteht auch keine Möglichkeit, daß das Testament verfälscht oder später im Todesfall aus der Welt geschafft wird. Zunächst einmal erfolgt vom Notar eine eingehende Beratung. Danach erklärt man dem Notar seinen "letzten Willen". Dieser legt sodann die Erklärung schriftlich nieder. Das Protokoll wird vorgelesen und vom Testierenden und vom Notar unterschrieben. Damit ist das Testament errichtet. Das Testament gibt der Notar in besondere amtliche Verwahrung. Man kann dem Notar auch ein offenes Schriftstück als Testament übergeben. Man übergibt dem Notar ein offenes Schriftstück, in dem man seinen letzten Willen niedergeschrieben hat. Der Notar nimmt die Schrift entgegen. Er nimmt ein Protokoll auf, in dem er auf das Schriftstück verweist und festhält, daß es sich dabei um das Testament handelt. Diese Niederschrift wird dann vom Testierenden und vom Notar unterschrieben. Das Testament gibt der Notar in amtliche Verwahrung.
 



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