Notarielles Testament –Öffentliches Testament
Ein notarielles oder öffentliches Testament ist ein
Testament, das vor einem Notar errichtet wird. Dem Notar
obliegt es in diesem Zusammenhang insbesondere, den
Erblasser zu beraten.
Insbesondere in komplizierten Fällen, aber auch einfach
deshalb, weil man beim Testament auf Nummer Sicher gehen
will, kann ein solches Testament unter Beiziehung eines
Notars sinnvoll sein. Wer zu einem Notar geht, um dort
ein Testament zu errichten, hat drei Wahlmöglichkeiten:
- Die gebräuchlichste Form ist die, daß man seinen
"letzten Willen" dem Notar gegenüber mündlich erklärt.
- Man kann dem Notar auch ein offenes Schriftstück
überreichen mit dem Hinweis, dabei handele es sich um
den letzten Willen.
- Schließlich kann man dem Notar auch ein verschlossenes
Schriftstück mit dem Hinweis übergeben, daß es sich
dabei um den letzten Willen handele. Der wesentliche
Vorteil des notariellen Testaments besteht darin, daß
man bei Bedarf vom Notar eingehend beraten wird. Deshalb
kann auch der Notar haftbar gemacht werden, wenn zum
Beispiel das Testament nichtig ist. Nachdem das
notarielle Testament amtlich verwahrt wird, besteht auch
keine Möglichkeit, daß das Testament verfälscht oder
später im Todesfall aus der Welt geschafft wird.
Zunächst einmal erfolgt vom Notar eine eingehende
Beratung. Danach erklärt man dem Notar seinen "letzten
Willen". Dieser legt sodann die Erklärung schriftlich
nieder. Das Protokoll wird vorgelesen und vom
Testierenden und vom Notar unterschrieben. Damit ist das
Testament errichtet. Das Testament gibt der Notar in
besondere amtliche Verwahrung. Man kann dem Notar auch
ein offenes Schriftstück als Testament übergeben. Man
übergibt dem Notar ein offenes Schriftstück, in dem man
seinen letzten Willen niedergeschrieben hat. Der Notar
nimmt die Schrift entgegen. Er nimmt ein Protokoll auf,
in dem er auf das Schriftstück verweist und festhält,
daß es sich dabei um das Testament handelt. Diese
Niederschrift wird dann vom Testierenden und vom Notar
unterschrieben. Das Testament gibt der Notar in amtliche
Verwahrung.