Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge ist die vom Gesetz festgelegte
Erbfolge. Dabei berücksichtigt der Gesetzgeber die Ehe
und den Grad der Verwandtschaft. Es sollen also die
erben, die dem Erblasser am nächsten stehen: das sind
der überlebende Ehegatte, die Kinder und die anderen
Verwandten. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein,
wenn der Erblasser weder durch ein Testament noch durch
einen Erbvertrag seine Erben bestimmt hat. Gesetzliche
Erben sind die Verwandten und der Ehegatte des
Erblassers. Bei den Verwandten schließen allerdings die
engeren Verwandten die weiteren Verwandten von der
Erbfolge aus. Wenn also der Erblasser Töchter und Neffen
hinterläßt, dann erben nur die Töchter und nicht die
Neffen. Der "Dreißigste" ist eine besondere gesetzliche
Verpflichtung des Erben dahingehend, daß er
unterhaltsberechtigten Angehörigen des Erblassers, die
zu dessen Hausstand gehören, für die Dauer von 30 Tagen
weiterhin Wohnung und Unterhalt gewähren muß (§ 1969
BGB). Zum Hausstand gehört auch der nichteheliche
Lebensgefährte. Wie lange können Familienangehörige, die
mit dem Verstorbenen in einer von diesem gemieteten
Wohnung gelebt haben, in der Wohnung bleiben? Sie können
auf Dauer in der Wohnung bleiben. Wollen sie das nicht,
können sie binnen eines Monats nach dem Tod des
Erblassers dem Vermieter gegenüber erklären, daß sie
ausziehen wollen (§ 469 a BGB). Die Verwandten des
Verstorbenen sind dann gesetzliche Erben, wenn der
Erblasser weder ein Testament errichtet, noch einen
Erbvertrag abgeschlossen hat. Für die gesetzliche
Erbfolge der Verwandten unterteilt das Gesetz diese in
vier Ordnungen:
- Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des
Erblassers, also insbesondere seine Kinder, und -- wenn
ein Kind nicht mehr lebt -- dessen Abkömmlinge, also die
Enkel und Urenkel des Verstorbenen.
- Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des
Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister des
Erblassers).
- Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des
Verstorbenen und deren Abkömmlinge (z. B. Onkel, Tanten,
Vettern und Cousinen des Verstorbenen).
- Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des
Erblassers und deren Abkömmlinge. Das gesetzliche
Erbrecht der Verwandten richtet sich in erster Linie
nach den verschiedenen Erbordnungen (vgl. oben).
Innerhalb der jeweiligen Erbordnung erben zunächst die
am nächsten mit dem Verstorbenen verwandten Überlebenden
(z. B. Kinder vor Enkeln in der ersten, Eltern vor
Geschwistern in der zweiten Ordnung). Und Erben einer
früheren Ordnung schließen alle Erben späterer Ordnungen
aus (§ 1930 BGB). Ändert sich an der gesetzlichen
Erbfolge der Verwandten etwas, wenn der Ehegatte des
Verstorbenen noch lebt? Ja, weil dem überlebenden
Ehegatten immer ein vorrangiges gesetzliches Erbrecht
zusteht (§ 1931 BGB). Die Verwandten erhalten immer nur
das, was nicht kraft Gesetzes an den überlebenden
Ehegatten fällt. Fragen zum Ehegattenerbrecht werden im
Kapitel "Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten" behandelt.
Die Kinder des Verstorbenen sind zwar Erben erster
Ordnung, sie sind aber nur dann zur gesetzlichen
Erbfolge berufen, wenn der Verstorbene kein Testament
errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat.
Mehrere Kinder des Verstorbenen erben zu gleichen Teilen
(§ 1924 Abs. 4 BGB). Hinterläßt also zum Beispiel der
verwitwete Erblasser drei Kinder, dann erben diese
jeweils ein Drittel des Nachlasses. Auch ein
nichteheliches Kind ist zur gesetzlichen Erbfolge
berufen. Die frühere gesetzliche Regelung, wonach dem
nichtehelichen Kind nur ein sog. Erbersatzanspruch
(Geldanspruch) gegen die Erben zustand, wurde
aufgehoben. Heute erben eheliche und nichteheliche
Kinder in gleichem Umfang. Das gilt aber nicht für
nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind.
Sie sind nach wie vor nicht zur gesetzlichen Erbfolge
berufen. Wenn weder ein Verwandter noch der Ehegatte des
Verstorbenen vorhanden ist, ist der Staat, d.h. der
Fiskus gesetzlicher Erbe, dem der Verstorbene zuletzt
angehört hat (§ 1936 BGB). Die gesetzliche Erbfolge
ändert sich wenn der Erblasser verheiratet war (sog.
Ehegattenerbrecht). Es ist also von Bedeutung, ob der
Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war
oder nicht, weil dem überlebenden Ehegatten ein
gesetzliches Erbrecht garantiert ist. Die Verwandten des
Erblasser erhalten also nur das, was nicht kraft
Gesetzes an den überlebenden Ehegatten fällt. Was den
Verwandten verbleibt hängt zum einen von der
Verwandtschaftsnähe, zum anderen davon ab, in welchem
Güterstand die Eheleute gelebt haben. Beispiel: Welchen
gesetzlichen Anteil am Nachlaß erhalten die Kinder des
Verstorbenen, wenn dieser mit seinem Ehegatten im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat? Die
Kinder erhalten die Hälfte des Nachlasses. Hinterläßt
also der Verstorbene zwei Kinder erhalten diese jeweils
ein Viertel, hinterläßt er drei Kinder, erhalten diese
jeweils ein Sechstel des Nachlasses. Dem überlebenden
Ehegatten steht neben seinem gesetzlichen Erbteil der
sog. "Voraus" zu. Dieser umfaßt die Haushaltsgegenstände
(z. B. Haushaltsgeräte, Möbel) und die
Hochzeitsgeschenke. Neben der Erben der zweiten Ordnung
(Eltern bzw. Geschwister des Verstorbenen) und neben
Großeltern stehen sie dem überlebenden Ehegatten allein
zu. Wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, kann
der überlebende Ehegatte die Haushaltsgegenstände und
die Hochzeitsgeschenke nur für sich allein verlangen,
soweit er diese "zur Führung eines angemessenen
Haushalts benötigt" (§ 1932 Abs. 1 BGB). Der überlebende
Ehegatte hat nur dann Anspruch auf den "Voraus", wenn er
gesetzlicher Erbe ist. Der "Voraus" entfällt also, wenn
der Ehegatte durch Testament oder durch Erbvertrag zum
Erben eingesetzt worden ist. Gleiches gilt, wenn der
Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Das gesetzliche
Erbrecht des Ehegatten entfällt jedenfalls mit
rechtskräftiger Ehescheidung (evtl. schon vorher mit
Scheidungsantrag). Welchen gesetzlichen Anteil am
Nachlaß erhält der überlebende Ehegatte neben den
Kindern des Verstorbenen, wenn er mit dem Erblasser im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt
hat? Neben Verwandten der ersten Ordnung (also neben
Kindern bzw. Enkeln oder Urenkeln) erhält der
überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses (§ 1931
Abs. 1 BGB). Daneben erhält er zusätzlich ein Viertel
des Nachlasses als pauschale Abgeltung des Ausgleichs
des Zugewinns (§ 1371 Abs. 1 BGB), insgesamt also die
Hälfte des Nachlasses. Der restliche Nachlaß verteilt
sich auf die Kinder. Unter welchen Voraussetzungen wäre
der überlebende Ehegatte im Wege der gesetzlichen
Erbfolge Alleinerbe? Wenn weder Erben der ersten
(Kinder, Enkel, Urenkel) noch zweiten Ordnung (Eltern,
Geschwister) noch Großeltern vorhanden sind, erhält der
überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2
BGB).