Handschriftliches Testament – Eigenhändiges Testament
Ein wirksames Testament kann man in zwei Formen
errichten:
- Einmal als handschriftliches Testament / eigenhändiges
Testament,
- Zum anderen unter Einbeziehung eines Notars als
öffentliches (notarielles) Testament).
Das handschriftliche Testament kann ohne Einschaltung
eines Notars oder irgendwelcher Urkundsbehörden oder
Stellen errichtet werden. Nach § 2247 Abs. 1 BGB ist es
nur notwendig, daß es "eigenhändig geschrieben und
unterschrieben" ist. Das bedeutet, daß es mit Hand
geschrieben und mit Vor- und Familiennamen
unterschrieben wird.
Es soll weiter angegeben werden, wann und an welchem Ort
das Testament errichtet worden ist. Nach allgemeiner
Auffassung kann auch ein Brief ein wirksames Testament
darstellen, wenn er verbindliche Anordnungen trifft und
die formellen Voraussetzungen für ein Testament erfüllt.
Man kann ein handschriftliches Testament auch in
amtliche Verwahrung geben. Das ist die sicherere Lösung
(Aufbewahrung in der Wohnung, oder Verwahrung bei
Vertrauensperson). Das handschriftliche Testament kann
bei jedem Amtsgericht hinterlegt werden. Man erhält dann
einen sog. Hinterlegungsschein, den man möglichst sicher
verwahren sollte.