Erbrecht eigenhaendiges Testament

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Erbrecht eigenhaendiges Testament

Handschriftliches Testament – Eigenhändiges Testament

Ein wirksames Testament kann man in zwei Formen errichten:
- Einmal als handschriftliches Testament / eigenhändiges Testament,
- Zum anderen unter Einbeziehung eines Notars als öffentliches (notarielles) Testament).
Das handschriftliche Testament kann ohne Einschaltung eines Notars oder irgendwelcher Urkundsbehörden oder Stellen errichtet werden. Nach § 2247 Abs. 1 BGB ist es nur notwendig, daß es "eigenhändig geschrieben und unterschrieben" ist. Das bedeutet, daß es mit Hand geschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben wird.
Es soll weiter angegeben werden, wann und an welchem Ort das Testament errichtet worden ist. Nach allgemeiner Auffassung kann auch ein Brief ein wirksames Testament darstellen, wenn er verbindliche Anordnungen trifft und die formellen Voraussetzungen für ein Testament erfüllt. Man kann ein handschriftliches Testament auch in amtliche Verwahrung geben. Das ist die sicherere Lösung (Aufbewahrung in der Wohnung, oder Verwahrung bei Vertrauensperson). Das handschriftliche Testament kann bei jedem Amtsgericht hinterlegt werden. Man erhält dann einen sog. Hinterlegungsschein, den man möglichst sicher verwahren sollte.




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