Anwalt Erbrecht Vermächtnis
Testamentsvollstreckung
Vermächtnis | Auflage | Testamentsvollstreckung |
Erbunwürdigkeit
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil zu; damit wird für den Vermächtnisnehmer ein Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des zugewendeten
Gegenstands begründet. Vgl. § 1939 Abs. 1 BGB. Dies kann durch Testament oder Erbvertrag geschehen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. Dieser
Vermögensvorteil kann darin bestehen, daß dem Vermächtnisnehmer bewegliche oder unbewegliche Sachen übereignet werden, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlaß zu zahlen ist,
Forderungen übertragen werden, Schulden erlassen werden, ein Nutzungsrecht eingeräumt oder eine Rente gezahlt wird. Wenn der Erblasser den Zweck des Vermächtnisses (z. B. ein
abgeschlossenes Studium) und den Bedachten festgelegt hat, dann kann er die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen eines Dritten oder des Beschwerten überlassen. Man spricht in
diesem Fall von einem "Zweckvermächtnis". Vgl. § 2156 BGB. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe. Die Zuwendung eines Vermächtnisses macht den Bedachten nicht zum Erben. Vgl. § 2087
Abs. 2 BGB. Der Vermächtnisnehmer tritt also nicht wie der Erbe rechtlich in die Fußstapfen des Erblassers; er erwirbt nur einen Anspruch auf einzelnen Gegenstand aus dem Nachlaß. Mit
der Erbeinsetzung geht der gesamte Nachlaß des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Dagegen wendet der Erblasser mit dem Vermächtnis dem Bedachten nur einen
Anspruch auf einen bestimmten Vermögensvorteil zu. Allerdings kann sich das Vermächtnis auch auf einen sehr wertvollen Gegenstand beziehen, der den größten Teil des Nachlasses
ausmacht. Insoweit kann zweifelhaft sein, ob der Erblasser eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt hat. Wenn unklar ist, ob jemand als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt
ist, muß der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Maßgebend ist deshalb nicht allein der Umstand, ob der Erblasserin seiner letztwilligen Verfügung das Wort "Erbe"
oder das Wort "Vermächtnis" gebraucht hat. Maßgebend ist allein sein Wille. Und dabei gilt: Wer einem anderen sein Vermögen oder einen Bruchteil zuwendet, will ihn im Zweifel als Erben
einsetzen, wer ihm nur einzelne Gegenstände hinterlassen will, hat im Zweifel ein Vermächtnis im Sinn. Vgl. § 2087 BGB. Das Vermächtnis begründet für den Vermächtnisnehmer einen
Anspruch gegen die Erben, daß ihm der zugewendete Vermögensvorteil übertragen wird. Dagegen ist die Auflage (§ 1940 BGB) keine Zuwendung und verschafft damit dem Begünstigten keinen
Anspruch auf deren Ausführung. Das Vermächtnis muß vom Beschwerten erfüllt werden. Beschwerter ist in der Regel der Erbe. Vgl. § 2147 BGB. Es kann aber auch ein Vermächtnisnehmer
beschwert werden; dies erfolgt durch ein sog. Untervermächtnis (§§ 2186 ff. BGB). Durch das Vermächtnis ist dem Bedachten lediglich ein Anspruch gegen den Erben auf Zuwendung des
Vermögensgegenstands eingeräumt. Das Eigentum daran geht jedoch nicht automatisch mit dem Eintritt des Erbfalls auf den Bedachten über. Der Bedachte muß vielmehr seinen Anspruch gegen
den Beschwerten (in der Regel gegen den Erben), also gegen denjenigen, der nach dem Willen des Erblassers das Vermächtnis erfüllen muß, geltend machen und durchsetzen. Der Anspruch des
Bedachten kann sich auch darauf richten, daß der Beschwerte den vermachten Gegenstand erst noch beschaffen muß und diesen dem Bedachten übereignet (sog. Verschaffungsvermächtnis).
Auflage
Eine Auflage ist eine durch das Testament oder den Erbvertrag dem Beschwerten (in der Regel dem Erblasser) auferlegte Verpflichtung, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung
einzuräumen. Vgl. § 1940 BGB. Die Auflage ist also eine Verpflichtung ohne Zuwendung. Gegenstand der Auflage kann sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen sein; so beispielsweise die
Verpflichtung, an einen gemeinnützigen Verein eine Spende zu leisten, ein Tier zu versorgen, an einen Dritten einen Gegenstand aus dem Nachlaß auszuhändigen, die Bestattung in einer
bestimmten Art und Weise auszurichten, Verfügungen über Nachlaßgegenstände zu unterlassen, eine Stiftung zu errichten oder einen bestimmten Beruf zu ergreifen. Mit einer Auflage muß
nicht notwendigerweise eine Person begünstigt werden. Kein Begünstigter liegt beispielsweise dann vor, wenn der Erbe zur Grabpflege oder zur Betreuung des hinterlassenen Haustieres
verpflichtet wird. Der durch eine Auflage Begünstigte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung. Die Auflage legt zwar dem Beschwerten eine Verpflichtung auf, begründet aber
für einen etwa Begünstigten keinen Anspruch auf die Leistung. Der Verpflichtung steht also kein Bedachter gegenüber. Vgl. § 1940 BGB.
Testamentsvollstreckung
Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser die Befolgung seiner Anordnungen sicherstellen. Insoweit dient die Testamentsvollstreckung dem Interesse des
Erblassers an dem künftigen Schicksal seines Vermögens. Der Testamentsvollstrecker kann durch Testament (§ 2197 BGB) oder durch einseitige Verfügung im Erbvertrag (§§ 2299, 2278 Abs. 2
BGB) eingesetzt werden. Die Einsetzung in anderer Form (mündlich oder auch schriftlich) ist unwirksam. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann dann sinnvoll sein, , wenn
durch die letztwillige Verfügung Streitigkeiten unter den Erben zu befürchten sind. Aber auch, wenn junge oder unerfahrene Erben vorhanden sind, ist die Einsetzung eines
Testamentsvollstreckers zu überlegen. Und auch dann, wenn durch entsprechende Verfügung der Nachlaß über längere Zeit verwaltet werden muß, kann Testamentsvollstreckung zweckmäßig
sein. Als Alternative kommt die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall in Betracht. Eine solche Vollmacht kann einem einzelnen Erben oder einer dritten Person erteilt werden. Die
bevollmächtigte Person kann beauftragt werden, den Willen des Erblassers zu vollziehen. Der Testamentsvollstrecker sollte eine absolute Vertrauensperson des Erblassers sein, und das
insbesondere dann, wenn er über längere Zeit den Nachlaß verwalten soll. Der Erblasser kann auch einen Miterben oder einen Rechtsanwalt (vornehmlich einen Fachanwalt für Erbrecht) als
Testamentsvollstrecker einsetzen. Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung auch das Nachlaßgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Das Nachlaßgericht
muß aber dem Ersuchen nicht ohne weiteres nachkommen; vielmehr liegt es im pflichtgemäßem Ermessen des Nachlaßgerichts, ob unter Berücksichtigung der Lage des Nachlasses und der
Interessen der Beteiligten ein Testamentsvollstrecker zu ernennen ist. Auf jeden Fall steht die Auswahl des Testamentsvollstreckers im pflichtgemäßen Ermessen des Gericht, es sei denn,
der Erblasser hat bestimmte Personen ausgeschlossen. Vgl. § 2200 BGB.
Erbunwürdigkeit
Der Erbunwürdige ist von der Erbschaft ausgeschlossen. Der Anfall der Erbschaft an ihn gilt als nicht erfolgt. Vgl. § 2344 Abs. 1 BGB. Erbunwürdigkeit hat grundsätzlich nur
unmittelbare Auswirkungen auf den Erbunwürdigen persönlich, nicht dagegen auf seine Abkömmlinge. Im Falle der Erbunwürdigkeit fällt die Erbschaft demjenigen an, der berufen sein würde,
wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Vgl. § 2344 Abs. 2 BGB. Das sind im Regelfall die Erben. Wer erbunwürdig ist, bekommt vom Nachlaß auch keinen
Pflichtteil. Erbunwürdig ist,
- wer den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat,
- wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- wer sich wegen eines Urkundsdelikts strafbar gemacht hat.
Vgl. § 2339 BGB. Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein. Ein Erbunwürdigkeitsgrund führt nur durch ein rechtskräftiges Urteil zum Verlust des Erbrechts. Das Urteil muß nach dem
Erbfall durch Anfechtung des Berechtigten veranlaßt werden. Die Anfechtung hat gegenüber einem Erben durch Klageerhebung zu erfolgen. Vgl. § 2340 BGB.
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