Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser einer Person
einen Vermögensvorteil zu; damit wird für den
Vermächtnisnehmer ein Anspruch gegen den Erben auf
Übertragung des zugewendeten Gegenstands begründet. Vgl.
§ 1939 Abs. 1 BGB. Dies kann durch Testament oder
Erbvertrag geschehen. Gegenstand eines Vermächtnisses
kann jeder Vermögensvorteil sein. Dieser
Vermögensvorteil kann darin bestehen, daß dem
Vermächtnisnehmer bewegliche oder unbewegliche Sachen
übereignet werden, eine bestimmte Geldsumme aus dem
Nachlaß zu zahlen ist, Forderungen übertragen werden,
Schulden erlassen werden, ein Nutzungsrecht eingeräumt
oder eine Rente gezahlt wird. Wenn der Erblasser den
Zweck des Vermächtnisses (z. B. ein abgeschlossenes
Studium) und den Bedachten festgelegt hat, dann kann er
die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen eines
Dritten oder des Beschwerten überlassen. Man spricht in
diesem Fall von einem "Zweckvermächtnis". Vgl. § 2156
BGB. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe. Die Zuwendung
eines Vermächtnisses macht den Bedachten nicht zum
Erben. Vgl. § 2087 Abs. 2 BGB. Der Vermächtnisnehmer
tritt also nicht wie der Erbe rechtlich in die
Fußstapfen des Erblassers; er erwirbt nur einen Anspruch
auf einzelnen Gegenstand aus dem Nachlaß. Mit der
Erbeinsetzung geht der gesamte Nachlaß des Erblassers im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über.
Dagegen wendet der Erblasser mit dem Vermächtnis dem
Bedachten nur einen Anspruch auf einen bestimmten
Vermögensvorteil zu. Allerdings kann sich das
Vermächtnis auch auf einen sehr wertvollen Gegenstand
beziehen, der den größten Teil des Nachlasses ausmacht.
Insoweit kann zweifelhaft sein, ob der Erblasser eine
Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt hat. Wenn
unklar ist, ob jemand als Erbe oder Vermächtnisnehmer
eingesetzt ist, muß der Wille des Erblassers durch
Auslegung ermittelt werden. Maßgebend ist deshalb nicht
allein der Umstand, ob der Erblasserin seiner
letztwilligen Verfügung das Wort "Erbe" oder das Wort
"Vermächtnis" gebraucht hat. Maßgebend ist allein sein
Wille. Und dabei gilt: Wer einem anderen sein Vermögen
oder einen Bruchteil zuwendet, will ihn im Zweifel als
Erben einsetzen, wer ihm nur einzelne Gegenstände
hinterlassen will, hat im Zweifel ein Vermächtnis im
Sinn. Vgl. § 2087 BGB. Das Vermächtnis begründet für den
Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen die Erben, daß
ihm der zugewendete Vermögensvorteil übertragen wird.
Dagegen ist die Auflage (§ 1940 BGB) keine Zuwendung und
verschafft damit dem Begünstigten keinen Anspruch auf
deren Ausführung. Das Vermächtnis muß vom Beschwerten
erfüllt werden. Beschwerter ist in der Regel der Erbe.
Vgl. § 2147 BGB. Es kann aber auch ein Vermächtnisnehmer
beschwert werden; dies erfolgt durch ein sog.
Untervermächtnis (§§ 2186 ff. BGB). Durch das
Vermächtnis ist dem Bedachten lediglich ein Anspruch
gegen den Erben auf Zuwendung des Vermögensgegenstands
eingeräumt. Das Eigentum daran geht jedoch nicht
automatisch mit dem Eintritt des Erbfalls auf den
Bedachten über. Der Bedachte muß vielmehr seinen
Anspruch gegen den Beschwerten (in der Regel gegen den
Erben), also gegen denjenigen, der nach dem Willen des
Erblassers das Vermächtnis erfüllen muß, geltend machen
und durchsetzen. Der Anspruch des Bedachten kann sich
auch darauf richten, daß der Beschwerte den vermachten
Gegenstand erst noch beschaffen muß und diesen dem
Bedachten übereignet (sog. Verschaffungsvermächtnis).
Auflage
Eine Auflage ist eine durch das Testament oder den
Erbvertrag dem Beschwerten (in der Regel dem Erblasser)
auferlegte Verpflichtung, ohne einem anderen ein Recht
auf die Leistung einzuräumen. Vgl. § 1940 BGB. Die
Auflage ist also eine Verpflichtung ohne Zuwendung.
Gegenstand der Auflage kann sowohl ein Tun als auch ein
Unterlassen sein; so beispielsweise die Verpflichtung,
an einen gemeinnützigen Verein eine Spende zu leisten,
ein Tier zu versorgen, an einen Dritten einen Gegenstand
aus dem Nachlaß auszuhändigen, die Bestattung in einer
bestimmten Art und Weise auszurichten, Verfügungen über
Nachlaßgegenstände zu unterlassen, eine Stiftung zu
errichten oder einen bestimmten Beruf zu ergreifen. Mit
einer Auflage muß nicht notwendigerweise eine Person
begünstigt werden. Kein Begünstigter liegt
beispielsweise dann vor, wenn der Erbe zur Grabpflege
oder zur Betreuung des hinterlassenen Haustieres
verpflichtet wird. Der durch eine Auflage Begünstigte
hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung. Die
Auflage legt zwar dem Beschwerten eine Verpflichtung
auf, begründet aber für einen etwa Begünstigten keinen
Anspruch auf die Leistung. Der Verpflichtung steht also
kein Bedachter gegenüber. Vgl. § 1940 BGB.
Testamentsvollstreckung
Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der
Erblasser die Befolgung seiner Anordnungen
sicherstellen. Insoweit dient die
Testamentsvollstreckung dem Interesse des Erblassers an
dem künftigen Schicksal seines Vermögens. Der
Testamentsvollstrecker kann durch Testament (§ 2197 BGB)
oder durch einseitige Verfügung im Erbvertrag (§§ 2299,
2278 Abs. 2 BGB) eingesetzt werden. Die Einsetzung in
anderer Form (mündlich oder auch schriftlich) ist
unwirksam. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
kann dann sinnvoll sein, , wenn durch die letztwillige
Verfügung Streitigkeiten unter den Erben zu befürchten
sind. Aber auch, wenn junge oder unerfahrene Erben
vorhanden sind, ist die Einsetzung eines
Testamentsvollstreckers zu überlegen. Und auch dann,
wenn durch entsprechende Verfügung der Nachlaß über
längere Zeit verwaltet werden muß, kann
Testamentsvollstreckung zweckmäßig sein. Als Alternative
kommt die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall in
Betracht. Eine solche Vollmacht kann einem einzelnen
Erben oder einer dritten Person erteilt werden. Die
bevollmächtigte Person kann beauftragt werden, den
Willen des Erblassers zu vollziehen. Der
Testamentsvollstrecker sollte eine absolute
Vertrauensperson des Erblassers sein, und das
insbesondere dann, wenn er über längere Zeit den Nachlaß
verwalten soll. Der Erblasser kann auch einen Miterben
oder einen Rechtsanwalt (vornehmlich einen Fachanwalt
für Erbrecht) als Testamentsvollstrecker einsetzen. Der
Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung auch
das Nachlaßgericht ersuchen, einen
Testamentsvollstrecker zu ernennen. Das Nachlaßgericht
muß aber dem Ersuchen nicht ohne weiteres nachkommen;
vielmehr liegt es im pflichtgemäßem Ermessen des
Nachlaßgerichts, ob unter Berücksichtigung der Lage des
Nachlasses und der Interessen der Beteiligten ein
Testamentsvollstrecker zu ernennen ist. Auf jeden Fall
steht die Auswahl des Testamentsvollstreckers im
pflichtgemäßen Ermessen des Gericht, es sei denn, der
Erblasser hat bestimmte Personen ausgeschlossen. Vgl. §
2200 BGB.
Erbunwürdigkeit
Der Erbunwürdige ist von der Erbschaft ausgeschlossen.
Der Anfall der Erbschaft an ihn gilt als nicht erfolgt.
Vgl. § 2344 Abs. 1 BGB. Erbunwürdigkeit hat
grundsätzlich nur unmittelbare Auswirkungen auf den
Erbunwürdigen persönlich, nicht dagegen auf seine
Abkömmlinge. Im Falle der Erbunwürdigkeit fällt die
Erbschaft demjenigen an, der berufen sein würde, wenn
der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt
hätte. Vgl. § 2344 Abs. 2 BGB. Das sind im Regelfall die
Erben. Wer erbunwürdig ist, bekommt vom Nachlaß auch
keinen Pflichtteil. Erbunwürdig ist,
- wer den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat,
- wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich
verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu
errichten oder aufzuheben,
- wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder
widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine
Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- wer sich wegen eines Urkundsdelikts strafbar gemacht
hat.
Vgl. § 2339 BGB. Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch
ein. Ein Erbunwürdigkeitsgrund führt nur durch ein
rechtskräftiges Urteil zum Verlust des Erbrechts. Das
Urteil muß nach dem Erbfall durch Anfechtung des
Berechtigten veranlaßt werden. Die Anfechtung hat
gegenüber einem Erben durch Klageerhebung zu erfolgen.
Vgl. § 2340 BGB.