Erbrecht Testierfähigkeit und Testament
Testamentserrichtung und Testierfähigkeit
Ein handschriftliches Testament kann nur errichten, wer volljährig ist, wer also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Andernfalls ist das Testament unwirksam. Wenn eine Person noch
nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann sie auf keinen Fall ein eigenhändiges Testament errichten. Eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann aber ein sog.
notarielles Testament errichten. Dafür kommen zwei Formen in Betracht:
- Die gebräuchlichste Form ist die, daß man dem Notar seinen letzten Willen erklärt; der Notar fertigt dann eine Niederschrift, die man unterschreibt.
- Man kann aber auch dem Notar eine offene Schrift mit dem Hinweis übergeben, daß diese Schrift den letzten Willen enthalte.
Darüber nimmt dann der Notar ein Protokoll auf. Übrigens muß das dem Notar übergebene Schriftstück nicht eigenhändig geschrieben sein; das Schriftstück kann also etwa auch mit
Schreibmaschine geschrieben sein.
Auch eine kranke Person kann selbstverständlich ein Testament errichten. Nur wenn der Erkrankte gesundheitsbedingt nicht weiß, was er erklärt, oder wenn er den Inhalt oder die
Bedeutung seiner Erklärung nicht erkennt, kann er kein wirksames Testament errichten. Wenn also der Betreffende "nicht weiß, was er tut" fehlt es ihm an der Testierfähigkeit. Der
Gesetzgeber nennt als Ursachen dafür "krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung".
Allein die Tatsache, daß eine Person unter Betreuung steht, hindert sie nicht an der Errichtung eines wirksamen Testaments. Sie bedarf dafür auch nicht der Einwilligung ihres
Betreuers. Nur wenn der betreuten Person die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt (vgl. oben) kann sie wirksam kein Testament errichten.
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