Testamentserrichtung
Testierfähigkeit
Ein handschriftliches Testament kann nur errichten, wer
volljährig ist, wer also das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Andernfalls ist das Testament unwirksam. Wenn eine
Person noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann
sie auf keinen Fall ein eigenhändiges Testament
errichten. Eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet
hat, kann aber ein sog. notarielles Testament errichten.
Dafür kommen zwei Formen in Betracht:
- Die gebräuchlichste Form ist die, daß man dem Notar
seinen letzten Willen erklärt; der Notar fertigt dann
eine Niederschrift, die man unterschreibt.
- Man kann aber auch dem Notar eine offene Schrift mit
dem Hinweis übergeben, daß diese Schrift den letzten
Willen enthalte. Darüber nimmt dann der Notar ein
Protokoll auf. Übrigens muß das dem Notar übergebene
Schriftstück nicht eigenhändig geschrieben sein; das
Schriftstück kann also etwa auch mit Schreibmaschine
geschrieben sein. Auch eine kranke Person kann
selbstverständlich ein Testament errichten. Nur wenn der
Erkrankte gesundheitsbedingt nicht weiß, was er erklärt,
oder wenn er den Inhalt oder die Bedeutung seiner
Erklärung nicht erkennt, kann er kein wirksames
Testament errichten. Wenn also der Betreffende "nicht
weiß, was er tut" fehlt es ihm an der Testierfähigkeit.
Der Gesetzgeber nennt als Ursachen dafür "krankhafte
Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder
Bewußtseinsstörung". Allein die Tatsache, daß eine
Person unter Betreuung steht, hindert sie nicht an der
Errichtung eines wirksamen Testaments. Sie bedarf dafür
auch nicht der Einwilligung ihres Betreuers. Nur wenn
der betreuten Person die notwendige Einsichtsfähigkeit
fehlt (vgl. oben) kann sie wirksam kein Testament
errichten.
Handschriftliches Testament – Eigenhändiges Testament
Ein wirksames Testament kann man in zwei Formen
errichten:
- Einmal als handschriftliches Testament / eigenhändiges
Testament,
- Zum anderen unter Einbeziehung eines Notars als
öffentliches (notarielles) Testament).
Das handschriftliche Testament kann ohne Einschaltung
eines Notars oder irgendwelcher Urkundsbehörden oder
Stellen errichtet werden. Nach § 2247 Abs. 1 BGB ist es
nur notwendig, daß es "eigenhändig geschrieben und
unterschrieben" ist. Das bedeutet, daß es mit Hand
geschrieben und mit Vor- und Familiennamen
unterschrieben wird.
Es soll weiter angegeben werden, wann und an welchem Ort
das Testament errichtet worden ist. Nach allgemeiner
Auffassung kann auch ein Brief ein wirksames Testament
darstellen, wenn er verbindliche Anordnungen trifft und
die formellen Voraussetzungen für ein Testament erfüllt.
Man kann ein handschriftliches Testament auch in
amtliche Verwahrung geben. Das ist die sicherere Lösung
(Aufbewahrung in der Wohnung, oder Verwahrung bei
Vertrauensperson). Das handschriftliche Testament kann
bei jedem Amtsgericht hinterlegt werden. Man erhält dann
einen sog. Hinterlegungsschein, den man möglichst sicher
verwahren sollte.
Notarielles Testament –Öffentliches Testament
Ein notarielles oder öffentliches Testament ist ein
Testament, das vor einem Notar errichtet wird. Dem Notar
obliegt es in diesem Zusammenhang insbesondere, den
Erblasser zu beraten.
Insbesondere in komplizierten Fällen, aber auch einfach
deshalb, weil man beim Testament auf Nummer Sicher gehen
will, kann ein solches Testament unter Beiziehung eines
Notars sinnvoll sein. Wer zu einem Notar geht, um dort
ein Testament zu errichten, hat drei Wahlmöglichkeiten:
- Die gebräuchlichste Form ist die, daß man seinen
"letzten Willen" dem Notar gegenüber mündlich erklärt.
- Man kann dem Notar auch ein offenes Schriftstück
überreichen mit dem Hinweis, dabei handele es sich um
den letzten Willen.
- Schließlich kann man dem Notar auch ein verschlossenes
Schriftstück mit dem Hinweis übergeben, daß es sich
dabei um den letzten Willen handele. Der wesentliche
Vorteil des notariellen Testaments besteht darin, daß
man bei Bedarf vom Notar eingehend beraten wird. Deshalb
kann auch der Notar haftbar gemacht werden, wenn zum
Beispiel das Testament nichtig ist. Nachdem das
notarielle Testament amtlich verwahrt wird, besteht auch
keine Möglichkeit, daß das Testament verfälscht oder
später im Todesfall aus der Welt geschafft wird.
Zunächst einmal erfolgt vom Notar eine eingehende
Beratung. Danach erklärt man dem Notar seinen "letzten
Willen". Dieser legt sodann die Erklärung schriftlich
nieder. Das Protokoll wird vorgelesen und vom
Testierenden und vom Notar unterschrieben. Damit ist das
Testament errichtet. Das Testament gibt der Notar in
besondere amtliche Verwahrung. Man kann dem Notar auch
ein offenes Schriftstück als Testament übergeben. Man
übergibt dem Notar ein offenes Schriftstück, in dem man
seinen letzten Willen niedergeschrieben hat. Der Notar
nimmt die Schrift entgegen. Er nimmt ein Protokoll auf,
in dem er auf das Schriftstück verweist und festhält,
daß es sich dabei um das Testament handelt. Diese
Niederschrift wird dann vom Testierenden und vom Notar
unterschrieben. Das Testament gibt der Notar in amtliche
Verwahrung.
Gemeinschaftliches Testament –Ehegattentestament –
Berliner Testament
Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament
errichten; nicht dagegen Verlobte oder in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft lebende Partner. Es wird in der Form
errichtet, daß einer der Ehegatten den Text des
Testaments eigenhändig schreibt und unterschreibt, und
der andere Ehegatte ebenfalls den Text unterzeichnet.
Ferner soll angegeben werden, wann und an welchem Ort
das Testament errichtet worden ist. Das
gemeinschaftliche Testament kann dieselben Anordnungen
enthalten wie ein Einzeltestament. Eine Besonderheit
dieser Testamentsform besteht allerdings darin, daß auch
sogenannte "wechselbezügliche Anordnungen" möglich sind.
Das sind Anordnungen, die ein Ehegatte genau deshalb
trifft, weil auch der andere Ehegatte eine entsprechende
Verfügung vornimmt. Gewissermaßen stehen also diese
Anordnungen in einem Abhängigkeitsverhältnis. Die
Besonderheit von wechselbezüglichen Anordnungen besteht
darin, daß sie gegenseitig bindend sind. Die Nichtigkeit
oder der Widerruf der einen Verfügung hat automatisch
die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Ein typischer
Fall einer solchen Anordnung ist der, daß sich die
Ehegatten wechselseitig zu Erben einsetzen.
Wechselbezüglich können folgende Anordnungen sein:
Erbeinsetzung, Vermächtnis und die Auflage.
Beim Berliner Testament setzen sich die beiden Ehegatten
wechselseitig zu Alleinerben ein. Erben des zuletzt
Verstorbenen sollen dann die gemeinsamen Kinder oder
nahe stehende dritte Personen sein. Wer nach dem
überlebenden Ehegatten erbt, wird als "Schlußerbe"
bezeichnet. Fraglich ist, ob der überlebende Ehegatte
durch das Berliner Testament in seinen testamentarischen
Möglichkeiten, über seinen Nachlaß frei zu verfügen,
beschränkt ist. Wenn, wie in aller Regel, ein
gemeinschaftliches Testament vorliegt, kann der
überlebende Ehegatte kein Testament mehr errichten, das
an den vorhandenen Anordnungen etwas ändert. Zwei
Nachteile sind von Bedeutung:
- Weil der Schlußerbe zunächst einmal von der Erbschaft
ausgeschlossen ist und insoweit zunächst einmal eine
recht schwache Stellung hat, könnte er geneigt sein,
seinen Pflichtteil geltend zu machen. Dies könnte zu
persönlichen Spannungen mit dem überlebenden Ehegatten
führen und diesen vor allem, was die Auszahlung des
Pflichtteils betrifft, in wirtschaftliche
Schwierigkeiten bringen.
- Die zweite Schwäche des Berliner Testaments ist
erbschaftsteuerlich bedingt. Wenn nämlich die den
Beteiligten zustehenden Freibeträge nicht nur
unerheblich überschritten werden, wird dasselbe Vermögen
zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen.
Nottestament
Als Nottestament wird eine besondere Form eines
Testaments bezeichnet, die in Betracht kommt, weil aus
bestimmten Gründen die Errichtung eines notariellen
Testaments ausnahmsweise nicht möglich ist. Ein
Nottestament kommt nur dann in Betracht, wenn es dem
Erblasser ausnahmsweise nicht möglich ist, ein
notarielles Testament zu errichten. Nottestamente sind
also außerordentliche Testamentsformen. Das BGB kennt
als Nottestamente
- das Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB)
und
- das Dreizeugentestament (§ 2250 Abs. 1, 3 BGB).
Das Seetestament (§ 2251 BGB) ist zwar eine
außerordentliche Testamentsform, aber kein Nottestament,
da es keine Notlage voraussetzt.