Erbrecht Testierfaehigkeit und Testament

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Erbrecht Testierfaehigkeit und Testament

Testamentserrichtung

Testierfähigkeit


Ein handschriftliches Testament kann nur errichten, wer volljährig ist, wer also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Andernfalls ist das Testament unwirksam. Wenn eine Person noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann sie auf keinen Fall ein eigenhändiges Testament errichten. Eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann aber ein sog. notarielles Testament errichten. Dafür kommen zwei Formen in Betracht:
- Die gebräuchlichste Form ist die, daß man dem Notar seinen letzten Willen erklärt; der Notar fertigt dann eine Niederschrift, die man unterschreibt.
- Man kann aber auch dem Notar eine offene Schrift mit dem Hinweis übergeben, daß diese Schrift den letzten Willen enthalte. Darüber nimmt dann der Notar ein Protokoll auf. Übrigens muß das dem Notar übergebene Schriftstück nicht eigenhändig geschrieben sein; das Schriftstück kann also etwa auch mit Schreibmaschine geschrieben sein. Auch eine kranke Person kann selbstverständlich ein Testament errichten. Nur wenn der Erkrankte gesundheitsbedingt nicht weiß, was er erklärt, oder wenn er den Inhalt oder die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkennt, kann er kein wirksames Testament errichten. Wenn also der Betreffende "nicht weiß, was er tut" fehlt es ihm an der Testierfähigkeit. Der Gesetzgeber nennt als Ursachen dafür "krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung". Allein die Tatsache, daß eine Person unter Betreuung steht, hindert sie nicht an der Errichtung eines wirksamen Testaments. Sie bedarf dafür auch nicht der Einwilligung ihres Betreuers. Nur wenn der betreuten Person die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt (vgl. oben) kann sie wirksam kein Testament errichten.

 

Handschriftliches Testament – Eigenhändiges Testament
 

Ein wirksames Testament kann man in zwei Formen errichten:
- Einmal als handschriftliches Testament / eigenhändiges Testament,
- Zum anderen unter Einbeziehung eines Notars als öffentliches (notarielles) Testament).
Das handschriftliche Testament kann ohne Einschaltung eines Notars oder irgendwelcher Urkundsbehörden oder Stellen errichtet werden. Nach § 2247 Abs. 1 BGB ist es nur notwendig, daß es "eigenhändig geschrieben und unterschrieben" ist. Das bedeutet, daß es mit Hand geschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben wird.
Es soll weiter angegeben werden, wann und an welchem Ort das Testament errichtet worden ist. Nach allgemeiner Auffassung kann auch ein Brief ein wirksames Testament darstellen, wenn er verbindliche Anordnungen trifft und die formellen Voraussetzungen für ein Testament erfüllt. Man kann ein handschriftliches Testament auch in amtliche Verwahrung geben. Das ist die sicherere Lösung (Aufbewahrung in der Wohnung, oder Verwahrung bei Vertrauensperson). Das handschriftliche Testament kann bei jedem Amtsgericht hinterlegt werden. Man erhält dann einen sog. Hinterlegungsschein, den man möglichst sicher verwahren sollte.



Notarielles Testament –Öffentliches Testament


Ein notarielles oder öffentliches Testament ist ein Testament, das vor einem Notar errichtet wird. Dem Notar obliegt es in diesem Zusammenhang insbesondere, den Erblasser zu beraten.
Insbesondere in komplizierten Fällen, aber auch einfach deshalb, weil man beim Testament auf Nummer Sicher gehen will, kann ein solches Testament unter Beiziehung eines Notars sinnvoll sein. Wer zu einem Notar geht, um dort ein Testament zu errichten, hat drei Wahlmöglichkeiten:
- Die gebräuchlichste Form ist die, daß man seinen "letzten Willen" dem Notar gegenüber mündlich erklärt.
- Man kann dem Notar auch ein offenes Schriftstück überreichen mit dem Hinweis, dabei handele es sich um den letzten Willen.
- Schließlich kann man dem Notar auch ein verschlossenes Schriftstück mit dem Hinweis übergeben, daß es sich dabei um den letzten Willen handele. Der wesentliche Vorteil des notariellen Testaments besteht darin, daß man bei Bedarf vom Notar eingehend beraten wird. Deshalb kann auch der Notar haftbar gemacht werden, wenn zum Beispiel das Testament nichtig ist. Nachdem das notarielle Testament amtlich verwahrt wird, besteht auch keine Möglichkeit, daß das Testament verfälscht oder später im Todesfall aus der Welt geschafft wird. Zunächst einmal erfolgt vom Notar eine eingehende Beratung. Danach erklärt man dem Notar seinen "letzten Willen". Dieser legt sodann die Erklärung schriftlich nieder. Das Protokoll wird vorgelesen und vom Testierenden und vom Notar unterschrieben. Damit ist das Testament errichtet. Das Testament gibt der Notar in besondere amtliche Verwahrung. Man kann dem Notar auch ein offenes Schriftstück als Testament übergeben. Man übergibt dem Notar ein offenes Schriftstück, in dem man seinen letzten Willen niedergeschrieben hat. Der Notar nimmt die Schrift entgegen. Er nimmt ein Protokoll auf, in dem er auf das Schriftstück verweist und festhält, daß es sich dabei um das Testament handelt. Diese Niederschrift wird dann vom Testierenden und vom Notar unterschrieben. Das Testament gibt der Notar in amtliche Verwahrung.
 


Gemeinschaftliches Testament –Ehegattentestament – Berliner Testament


Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten; nicht dagegen Verlobte oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Partner. Es wird in der Form errichtet, daß einer der Ehegatten den Text des Testaments eigenhändig schreibt und unterschreibt, und der andere Ehegatte ebenfalls den Text unterzeichnet. Ferner soll angegeben werden, wann und an welchem Ort das Testament errichtet worden ist. Das gemeinschaftliche Testament kann dieselben Anordnungen enthalten wie ein Einzeltestament. Eine Besonderheit dieser Testamentsform besteht allerdings darin, daß auch sogenannte "wechselbezügliche Anordnungen" möglich sind. Das sind Anordnungen, die ein Ehegatte genau deshalb trifft, weil auch der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung vornimmt. Gewissermaßen stehen also diese Anordnungen in einem Abhängigkeitsverhältnis. Die Besonderheit von wechselbezüglichen Anordnungen besteht darin, daß sie gegenseitig bindend sind. Die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung hat automatisch die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Ein typischer Fall einer solchen Anordnung ist der, daß sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben einsetzen. Wechselbezüglich können folgende Anordnungen sein: Erbeinsetzung, Vermächtnis und die Auflage.

Beim Berliner Testament setzen sich die beiden Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein. Erben des zuletzt Verstorbenen sollen dann die gemeinsamen Kinder oder nahe stehende dritte Personen sein. Wer nach dem überlebenden Ehegatten erbt, wird als "Schlußerbe" bezeichnet. Fraglich ist, ob der überlebende Ehegatte durch das Berliner Testament in seinen testamentarischen Möglichkeiten, über seinen Nachlaß frei zu verfügen, beschränkt ist. Wenn, wie in aller Regel, ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, kann der überlebende Ehegatte kein Testament mehr errichten, das an den vorhandenen Anordnungen etwas ändert. Zwei Nachteile sind von Bedeutung:
- Weil der Schlußerbe zunächst einmal von der Erbschaft ausgeschlossen ist und insoweit zunächst einmal eine recht schwache Stellung hat, könnte er geneigt sein, seinen Pflichtteil geltend zu machen. Dies könnte zu persönlichen Spannungen mit dem überlebenden Ehegatten führen und diesen vor allem, was die Auszahlung des Pflichtteils betrifft, in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen.
- Die zweite Schwäche des Berliner Testaments ist erbschaftsteuerlich bedingt. Wenn nämlich die den Beteiligten zustehenden Freibeträge nicht nur unerheblich überschritten werden, wird dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen.



Nottestament


Als Nottestament wird eine besondere Form eines Testaments bezeichnet, die in Betracht kommt, weil aus bestimmten Gründen die Errichtung eines notariellen Testaments ausnahmsweise nicht möglich ist. Ein Nottestament kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Erblasser ausnahmsweise nicht möglich ist, ein notarielles Testament zu errichten. Nottestamente sind also außerordentliche Testamentsformen. Das BGB kennt als Nottestamente
- das Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB) und
- das Dreizeugentestament (§ 2250 Abs. 1, 3 BGB).
Das Seetestament (§ 2251 BGB) ist zwar eine außerordentliche Testamentsform, aber kein Nottestament, da es keine Notlage voraussetzt.

 

 


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