Testamentseröffnung
Zuständig für die Testamentseröffnung ist das
Nachlaßgericht. Vgl. § 2260 Abs. 1 BGB. In
Baden-Württemberg ist das die letztwillige Verfügung
verwaherende Notariat auch für die Testamentseröffnung
zuständig. Die Eröffnung des Testaments ist von Amts
wegen vorzunehmen, sobald das Nachlaßgericht vom
Todesfall zuverllässig Kenntnis erlangt hat (z. B. vom
Standesamt). Mit der Testamentseröffnung beginnt für den
Erben die Frist sechswöchige Frist für die Ausschlagung
der Erbschaft zu laufen. Vgl. § 1944 Abs. 2 BGB. Darüber
hinaus hat die Eröffnung des Testaments keine materielle
Wirkung; insbesondere ist sie nicht Voraussetzung für
die Wirksamkeit der Anordnungen in der letztwilligen
Verfügung. Nach § 2260 Abs. 1 BGB "soll" das
Nachlaßgericht zum Eröffnungstermin die gesetzlichen
Erben und die sonstigen Beteiligten, "soweit tunlich",
laden. In der Praxis unterbleibt aber regelmäßig die
Ladung. Die Beteiligten werden dann in der Form
informiert, daß ihnen eine Ablichtung des Testaments
übersandt wird. Das Nachlaßgericht eröffnet die amtlich
verwahrte oder abgelieferte letztwillige Verfügung des
Erblassers (Testament oder Erbvertrag). Über die
erfolgte Eröffnung wird eine Niederschrift gefertigt.
Auf das eröffnete Testament wird ein Eröffnungsvermerk
gesetzt. Das Nachlaßgericht verwahrt danndas Testament
in den Nachlaßakten. Es informiert die Beteiligten über
den sie betreffenden Inhalt des Testaments. Vgl. §§
2260, 2262 BGB.