Testamentsanfechtung
Die Anfechtung des Testaments, d.h. Testamentsanfechtung
setzt zunächst einen Anfechtungsgrund voraus. Die
letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der
Erblasser
- über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war,
- eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben
wollte,
- in der irrigen Annahme oder Erwartung des Eintritts
oder Nichteintritts eines Umstands die Erklärung
abgegeben hat,
- durch Drohung zur Abgabe der Erklärung bestimmt worden
ist,
- einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen
Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen
Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht
bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren
oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Vgl. §§ 2079, 2080 BGB. Es ist sinnvoll, sich vor
Anfechtung einer letztwilligen Verfügung rechtlich
beraten zu lassen, am besten durch einen Fachanwalt für
Erbrecht. Es handelt sich hierbei um teilweise recht
schwierige Rechtsfragen, die der fachmännischen
Beurteilung am besten durch einen Fachanwalt für
Erbrecht bedürfen. Vor der Anfechtung sollte deshalb die
Frage, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, mit einem
Anwalt oder Notar erörtert werden.