Nottestament
Als Nottestament wird eine besondere Form eines
Testaments bezeichnet, die in Betracht kommt, weil aus
bestimmten Gründen die Errichtung eines notariellen
Testaments ausnahmsweise nicht möglich ist. Ein
Nottestament kommt nur dann in Betracht, wenn es dem
Erblasser ausnahmsweise nicht möglich ist, ein
notarielles Testament zu errichten. Nottestamente sind
also außerordentliche Testamentsformen. Das BGB kennt
als Nottestamente
- das Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB)
und
- das Dreizeugentestament (§ 2250 Abs. 1, 3 BGB).
Das Seetestament (§ 2251 BGB) ist zwar eine
außerordentliche Testamentsform, aber kein Nottestament,
da es keine Notlage voraussetzt.