Erbrecht Testament Nottestament
Nottestament
Als Nottestament wird eine besondere Form eines Testaments bezeichnet, die in Betracht kommt, weil aus bestimmten Gründen die Errichtung eines notariellen Testaments ausnahmsweise
nicht möglich ist. Ein Nottestament kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Erblasser ausnahmsweise nicht möglich ist, ein notarielles Testament zu errichten. Nottestamente sind also
außerordentliche Testamentsformen. Das BGB kennt als Nottestamente
- das Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB) und
- das Dreizeugentestament (§ 2250 Abs. 1, 3 BGB).
Das Seetestament (§ 2251 BGB) ist zwar eine außerordentliche Testamentsform, aber kein Nottestament, da es keine Notlage voraussetzt.
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