Erbverzicht
Unter dem Erbverzicht ist ein vom Erblasser zu Lebzeiten
mit seinem Ehegatten oder einem Verwandten
abgeschlossener erbrechtlicher Vertrag zu verstehen, in
dem der Vertragspartner auf den Anfall seines künftigen
gesetzlichen Erbrechts verzichtet. Im
Erbverzichtsvertrag kann auch nur auf den
Pflichtteilsanspruch verzichtet werden. Der Verzicht
kann sich auch nur auf das Pflichtteilsrecht beschränkt
werden. Vgl. § 2346 Abs. 2 BGB. In diesem Fall läßt der
Verzicht den Pflichtteilsanspruch nicht entstehen. Der
Erbverzicht erfolgt durch Vertrag unter Lebenden
zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Dieser
Vertrag bewirkt unmittelbar den Verlust des Erbrechts.
In der Praxis ist der Erbverzicht ein wichtiges
Gestaltungsmittel bei der sog. vorweggenommenen
Erbfolge. So besteht häufig das Bedürfnis, ei9ne Person
aus dem Kreis der gesetzlichen Erben auszuschließen,
weil der Betreffende schon zu Lebzeiten "ausgezahlt"
worden ist. Mit dem Verzicht ist der Verzichtende von
der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er
zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebte. Vgl. § 2346
Abs. 1 BGB. Damit erhöht sich der Erbteil der Miterben.
Der Erbverzicht ist keine Schenkung und damit auch
grundsätzlich nicht schenkungsteuerpflichtig
(Schenkungssteuer). Anders wenn eine Abfindung für den
Erbverzicht gezahlt worden ist. Die Abfindung ist im
Rahmen der üblichen Sätze erbschaftsteuerpflichtig
(Erbschaftssteuer).
Pflichtteil
Unter dem Pflichtteil versteht man eine
Mindestbeteiligung am Nachlaß, die den nahen Angehörigen
des Verstorbenen selbst gegen dessen Willen gesetzlich
garantiert ist. Worauf erstreckt sich der
Pflichtteilsanspruch? Der Pflichtteil als
Mindestbeteiligung am Nachlaß ist ein reiner
Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den oder
die Erben. Mit dem Pflichtteilsrecht erwirbt also der
Pflichtteilsberechtigte keinen Erbteil wie die Erben des
Verstorbenen. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall,
also mit dem Tod des Erblassers. Vgl. § 2317 Abs. 1 BGB.
Voraussetzung ist grundsätzlich, daß sie durch Testament
oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden
sind. Vgl. § 2303 Abs. 1 BGB. Wenn der im Testament oder
im Erbvertrag eingesetzte Miterbe einen Erbteil erhält,
der wertmäßig unter seinem Pflichtteil bleibt, hat er
einen Geldanspruch gegen die übrigen Miterben, der der
Höhe nach auf die Differenz zwischen dem zugewendeten
Erbteil und dem vollen begrenzt ist. Vgl. § 2305 BGB.
Diesen sogenannten Rest-Pflichtteil muß der Miterbe bei
der Teilung des Nachlasses geltend machen. Vgl. § 2046
BGB. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes
des gesetzlichen Erbteils. Vgl. § 2303 Abs. 1 BGB.
Zunächst ist also für jeden Pflichtteilsberechtigten
sein gesetzlicher Erbteil zu ermitteln. Von diesem
Erbteil kann daß der Pflichtteilsberechtigte die Hälfte
als Geldanspruch gegen den oder die Erben geltend
machen. Der mit dem Erbfall entstandene
Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben. Vgl.
§ 2303 Abs. 1 BGB. In diesem Fall schulden die Miterben
den Pflichtteil als Gesamtschuldner. Damit steht es im
Belieben des Pflichtteilsberechtigten, den ihm
zustehenden Pflichtteil nach seinem Belieben von jedem
Miterben ganz oder zum Teil zu verlangen. Vgl. §§ 2303
Abs. 1, 2058 BGB. Unter den Miterben regelt sich dann
der Ausgleich nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.
Pflichtteilsberechtigt sind nur
- die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel,
Urenkel),
- die Eltern des Erblassers und
- der Ehegatte des Erblassers. Vgl. § 2303 BGB.
Nicht pflichtteilsberechtigt ist der nichteheliche
Partner des Verstorbenen. Der Pflichtteilsberechtigte
kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses
verlangen. Vgl. § 2314 Abs. 1 BGB. Der Auskunftsanspruch
erstreckt sich auf die beim Erbfall tatsächlich
vorhandenen Nachlaßgegenstände und über die
Nachlaßverbindlichkeiten. Auch die Berechnungsfaktoren
für den Wert des Nachlasses hat der Erbe auf Verlangen
offenzulegen. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben
ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände verlangen (sog.
Nachlaßverzeichnis)? Er hat das Recht, daß er bei der
Aufstellung des Verzeichnisses hinzugezogen wird oder
daß das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder
einen Notar aufgestellt wird. Die Kosten des
Verzeichnisses treffen den Nachlaß. Vgl. § 2314 Abs. 1,2
BGB. Das Pflichtteilsrecht, das den nahen Verwandten des
Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Nachlaß
gewährleisten soll, kann dadurch entwertet werden und
ins Leere gehen, daß der Erblasser zu seinen Lebzeiten
kleine oder größere Teile seines Vermögens verschenkt.
Solche Schenkungen gehen zu Lasten des
Pflichtteilsberechtigten. Der Anspruch auf
Pflichtteilsergänzung verhindert, daß der
pflichtteilsberechtigte durch Schenkungen des Erblassers
zu Lebzeiten benachteiligt wird, indem Schenkungen, die
der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod
gemacht hat, dem Nachlaß hinzugerechnet werden. Durch
die Hinzurechnung erhöht sich der Nachlaß des
Verstorbenen und damit der Pflichtteil. Vgl. § 2325 BGB.
Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen
Verlangen Auskunft über die Schenkungen des Erblassers
zu erteilen. Zu diesem Zweck muß sich der Erbe die
nötigen Informationen verschaffen, beispielsweise von
der Bank eine Aufstellung der Kontobewegungen
verschaffen. Vgl. § 2314 BGB. Der
Pflichtteilsberechtigte kann den Betrag verlangen, um
den sich sein Pflichtteil durch Hinzurechnung der
Schenkungen zum Nachlaß erhöht. Der
Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein reiner
Geldanspruch. Bei Grundstücken ist das sogenannte
Niederstwertprinzip zu beachten. Ist der Wert des
Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls niedriger als im
Zeitpunkt der Schenkung, ist der geringere Wert in
Ansatz zu bringen. Vgl. § 2325 Abs. 2 BGB. Durch das
Pflichtteilsrecht soll den nahen Angehörigen des
Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Nachlaß
gewährleistet werden. Deshalb kommt eine
Pflichtteilsentziehung nur in wenigen Ausnahmefällen in
Betracht. Die möglichen Gründe der
Pflichtteilsentziehung sind im Gesetz erschöpfend
aufgezählt. Vgl. §§ 2233 bis 2335 BGB. Darüber hinaus
hat der Erblasser keine Möglichkeit, den Pflichtteil
wirksam zu entziehen. Die wirksame Entziehung des
Pflichtteils bedeutet, daß der Pflichtteilsberechtigte
keinen Anspruch auf seinen Pflichtteil geltend machen
kann. Der Pflichtteilsberechtigte hat also keinen
Geldanspruch gegen die Erben, so daß also letztlich der
Nachlaß nicht mit dem Pflichtteilsanspruch belastet ist.
Die Entziehung des Pflichtteils kann nur in einem
Testament oder Erbvertrag erfolgen. Die Entziehung muß
also schriftlich erfolgen. Vgl. § 2336 Abs. 1 BGB. Es
muß die betroffene Person bezeichnet, die Entziehung
angeordnet und der Grund für die Entziehung angegeben
werden.
Testamentseröffnung
Zuständig für die Testamentseröffnung ist das
Nachlaßgericht. Vgl. § 2260 Abs. 1 BGB. In
Baden-Württemberg ist das die letztwillige Verfügung
verwaherende Notariat auch für die Testamentseröffnung
zuständig. Die Eröffnung des Testaments ist von Amts
wegen vorzunehmen, sobald das Nachlaßgericht vom
Todesfall zuverllässig Kenntnis erlangt hat (z. B. vom
Standesamt). Mit der Testamentseröffnung beginnt für den
Erben die Frist sechswöchige Frist für die Ausschlagung
der Erbschaft zu laufen. Vgl. § 1944 Abs. 2 BGB. Darüber
hinaus hat die Eröffnung des Testaments keine materielle
Wirkung; insbesondere ist sie nicht Voraussetzung für
die Wirksamkeit der Anordnungen in der letztwilligen
Verfügung. Nach § 2260 Abs. 1 BGB "soll" das
Nachlaßgericht zum Eröffnungstermin die gesetzlichen
Erben und die sonstigen Beteiligten, "soweit tunlich",
laden. In der Praxis unterbleibt aber regelmäßig die
Ladung. Die Beteiligten werden dann in der Form
informiert, daß ihnen eine Ablichtung des Testaments
übersandt wird. Das Nachlaßgericht eröffnet die amtlich
verwahrte oder abgelieferte letztwillige Verfügung des
Erblassers (Testament oder Erbvertrag). Über die
erfolgte Eröffnung wird eine Niederschrift gefertigt.
Auf das eröffnete Testament wird ein Eröffnungsvermerk
gesetzt. Das Nachlaßgericht verwahrt danndas Testament
in den Nachlaßakten. Es informiert die Beteiligten über
den sie betreffenden Inhalt des Testaments. Vgl. §§
2260, 2262 BGB.